Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
- auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,
entscheidet:
1 Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum Schutzgebiet erklärt.
2 Das Schutzgebiet umfasst:
- a. das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;
- b. die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung.
3 Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 eingezeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
4 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hopschusee mit seiner speziellen Flora und Fauna;
- b. die Regeneration gestörter Moorbereiche;
- c. die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden, Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und Zwergstrauchgesellschaften;
- d. die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen Alpenregion;
- e. die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen;
- f. die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes;
- g. die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches;
- h. die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt1 Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
2 In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nutzungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.
Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
- b. für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
1 Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutzgebiet wird gewährleistet.
2 Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.
3 Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.
Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu beschränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.
1 Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den Schutzmassnahmen ausgenommen.
3 Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilligung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.
Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung auferlegt werden.
Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.