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Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald

vom 19. June 1996
(Stand am 05.07.1996)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr. 439, Bärfel);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore vom 7. September 1994 (Objekte Nr. 1783, Triest; Nr. 1787, Blasestafel; Nr. 3702, Bärfel);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiete

1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutzgebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist.

2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
  2. b. die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrippen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden;
  3. c. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt:

  1. a. Drainagen oder künstliche Wasserführung;
  2. b. das Einleiten von Abwasser;
  3. c. das Ausbringen von Dünger jeglicher Art;
  4. d. das Betreten der Moorflächen;
  5. e. jegliches Befahren des geschützten Areals;
  6. f. das Ablagern von Material;
  7. g. das Pflücken von Pflanzen;
  8. h. das Einfangen von Tieren;
  9. i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 7 Aufsicht

Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.