Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
- auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,
entscheidet:
1 Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheids beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzgebiet auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Bedeutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft;
- b. den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;
- c. die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Trittschäden und Überdüngung;
- d. die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regeneration;
- e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere:
- a. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
- b. das Betreten der Moorfläche;
- c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
- d. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
- e. die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind;
- f. das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abgezäunten Fläche des Naturschutzgebietes;
- g. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
- h. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
- i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).
Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Beweidung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.
Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.