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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "La Maraîche de Plex" in Collonges

vom 22. March 1995
(Stand am 22.03.1995)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheids beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzgebiet auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Bedeutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft;
  2. b. den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;
  3. c. die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Trittschäden und Überdüngung;
  4. d. die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regeneration;
  5. e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere:

  1. a. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  2. b. das Betreten der Moorfläche;
  3. c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
  4. d. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  5. e. die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind;
  6. f. das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abgezäunten Fläche des Naturschutzgebietes;
  7. g. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
  8. h. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
  9. i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).
Art. 5 Beweidung

Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Beweidung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt.

Art. 6 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung

Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

Art. 8 Aufsicht

Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9 Strafen

Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.