451.323

Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Rigoles" in Vionnaz

vom 11. September 1991
(Stand am 11.09.1991)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • erwägend, dass sich am Ort "Les Rigoles" in Vionnaz ein Moor von nationaler Bedeutung befindet, das nur mittels gezielter Unterhalts- und Bewirtschaftungsmassnahmen vor dem Verfall geschützt werden kann;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, insbesondere Artikel 18 und folgende;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
  • eingesehen die am 24. Oktober 1980 und am 1. Januar 1985 getroffenen Vereinbarungen zwischen Ciba-Geigy S.A., Werk Monthey, einerseits und dem Walliser Bund für Naturschutz sowie der Naturforschenden Gesellschaft "La Murithienne" anderseits;
  • eingesehen die am 8. November 1985 getroffenen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Vionnaz einerseits und dem Walliser Bund für Naturschutz sowie der Naturforschenden Gesellschaft "La Murithienne" anderseits;
  • auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Grenzen

1 Der Ort "Les Rigoles" in Vionnaz, dessen Abgrenzung auf einem dem Original dieses Beschlusses beiliegenden Grundbuchauszug festgehalten ist, wird zum Schutzgebiet erklärt.

2 Der Grenzverlauf, welcher die Parzellen Nrn. 958, 963 und 964 sowie einen Teil der Parzellen Nrn. 959, 960 und 962 umfasst, wird auf einer am Zugangsort zu erstellenden Tafel dargestellt.

Art. 2 Ziele

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind;
  2. b. die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Röhricht, Grossseggenried, offene Wasserflächen und Feuchtwiesen durch gezielte Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen;
  3. c. das Vorbeugen gegen Austrocknung, Verlandung, Verbuschung sowie Verunreinigung mit schädlichen Substanzen, unter anderem durch die Erstellung eines Ableitkanals für die Greffaz, durch punktuelle Eingriffe und die Neugestaltung der bestehenden Deponie;
  4. d. die Schaffung eines Lehrpfades und das Anbringen von Informationstafeln für Bevölkerung und Schulen;
  5. e. die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie das Studium der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung.
Art. 3 Aufwertung - Unterhalt

1 Im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Bodeneigentümern werden der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft "La Murithienne" einen Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan für das Gebiet erarbeiten. Dieser Plan ist dem Departement für Umwelt und Raumplanung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die aus der Verbesserung des Biotops und dem Unterhalt der Wasserläufe und Kanäle innerhalb des Perimeters entstehenden Kosten werden vom Walliser Bund für Naturschutz und von der Naturforschenden Gesellschaft "La Murithienne" getragen. Die Arbeiten werden gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen subventioniert.

Art. 4 Schutzmassnahmen

1 Mit Ausnahme der im Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan festzulegenden Massnahmen sind innerhalb des Schutzgebietes verboten:

  1. a. die Veränderung des allgemeinen Aussehens der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, Einebnungen, Bauten, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
  2. b. die Veränderungen der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von die Boden- und Wasserqualität beeinflussenden Substanzen;
  3. c. das Abbrennen der Vegetation;
  4. d. die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;
  5. e. die Störung der Ruhe des Gebietes;
  6. f. die Benutzung von Fahrzeugen;
  7. g. das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden;
  8. h. die Jagd;

2 Im weiteren sind auf den offenen Wasserflächen untersagt:

  1. a. die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;
  2. b. der Ruder- und Segelsport;
  3. c. das Baden und Schlittschuhlaufen.

3 Hunde sind an der Leine zu führen.

Art. 5 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung, nach Anhören der Gemeinde Vionnaz, für die Aufwertung des Schutzgebietes und für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke erteilt werden.

Art. 6 Forstliche Nutzung

1 Die Bewirtschaftung der Wälder soll den Schutzzielen Rechnung tragen, wobei offene, natürliche Habitate zu fördern sind.

2 Die Pappeln-Pflanzungen sollen allmählich durch die natürlich wachsenden Bäume ersetzt werden.

Art. 7 Aufsicht

1 Die Kantons- und Gemeindepolizei sowie das vereidigte Personal der Dienststelle für Wald und Landschaft, die Wildhüter und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft zu melden.

2 Der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft "La Murithienne" bestimmen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Vionnaz, Personen, welche mit der regelmässigen Überwachung des Schutzgebietes beauftragt werden.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entschied werden vom Departement für Umwelt und Raumplanung mit einer Busse von 50 bis 50'000 Franken bestraft.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.

3 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist ermächtigt, alle den Schutzbestrebungen entgegengesetzte Arbeiten und Aktivitäten einzustellen.

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Entschied tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.