Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Gefahr, die das Sumpfgebiet von Poutafontanaz durch die Nivellierung bedroht und dass diese Landschaft davor zu schützen ist;
- eingesehen das Gutachten des Komitees der Schweizerischen Vereinigung für Naturschutz;
- eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB;
- eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944;
- auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes,
entscheidet:
1 Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhonedamm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone, neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.
2 Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.
2 Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.