451.106

Reglement über die Finanzhilfe zugunsten der Biodiversität, der Landschaft und der Anpassung an den Klimawandel im Siedlungsraum

vom 19. August 2026
(Stand am 01.03.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 18b Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG);
  • eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV);
  • eingesehen die Artikel 24 und 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);
  • eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000 (kNHV);
  • eingesehen die Artikel 24 bis 28 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 (SubG);
  • eingesehen die Artikel 5, 7 und 12 der Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996;
  • auf Antrag des für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Mit der Subventionierung der Biodiversität im Siedlungsraum sollen private Grundeigentümer bei der Umsetzung von Gestaltungsmassnahmen, welche die Biodiversität im Siedlungsraum fördern und gleichzeitig einen positiven Beitrag zur Landschaftsqualität oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, finanziell unterstützt werden.

2 Für die Subventionsvergabe ist die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) zuständig.

3 Die Dienststelle kann einzelne Aufgaben zum Vollzug dieses Reglements, unter anderem die Abklärung und Prüfung von Gesuchen, an einen verwaltungsexternen Beauftragten delegieren

Art. 2 Anspruchsberechtigte

1 Die nach diesem Reglement gewährten Subventionen sind für Vorstudien und Realisierungen von Projekten bestimmt, die dem Zweck nach Artikel 1 dienen und in der Bauzone liegen.

2 Nur der Eigentümer eines vom Projekt betroffenen Grundstücks kann eine Subvention beanspruchen und ein Gesuch für sie stellen.

Art. 3 Verfügbarkeit der Subventionsmittel

1 Die Subventionsmittel sind auf das jährliche Budget begrenzt, das der Dienststelle zur Verfügung steht. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs und innerhalb der Grenzen dieses Budgets behandelt.

2 Je nach Umfang der vorhandenen Mittel behält sich die Dienststelle das Recht vor, eine Obergrenze pro Gesuch festzulegen und Gesuche, die im laufenden Jahr nicht bewilligt werden können, für das folgende Jahr zurückzustellen.

Art. 4 Anspruch auf Subventionen

1 Der Subventionssatz oder -beitrag wird für die Gestaltung neuer Anlagen gewährt, die die ökologische Qualität von Räumen in der Bauzone fördern und dabei die Landschaft und die Anpassung an den Klimawandel verbessern. Für die Erhaltung und Pflege bestehender Anlagen kann keine Finanzhilfe geleistet werden.

2 Die Dienststelle legt die Anforderungen an die Ausführung der Gestaltung oder Massnahme in Datenblättern fest, damit das Projekt dem Zweck nach Artikel 1 entspricht.

3 Damit ein Projekt subventionsfähig ist, muss es den Realisierungsanforderungen der Datenblätter entsprechen.

4 Pro Grundstück und Jahr, und nach Massgabe des Gesuchsdatums, darf der Gesuchsteller nur ein Subventionsgesuch einreichen, welches eine oder mehrere Massnahmen enthalten kann. Die Dienststelle kann für die Einreichung des Subventionsgesuchs eine Frist festlegen, die sie dann auf dem Gesuchsformular anzugeben hat.

5 Nur die effektiven Kosten (anerkannten Kosten) der Projektrealisierung können subventioniert werden, davon ausgenommen sind die Verwaltungsgebühren, die im Baubewilligungsverfahren anfallen. Als effektive Kosten gelten die Kosten gemäss Offerte oder Kostenvoranschlag, die von dem mit der Realisierung der Massnahme beauftragten Unternehmen oder Büro unterbreitet werden.

Art. 5 Einhaltung gesetzlicher und reglementarischer Vorschriften

1 Je nach ihrem Umfang können Gestaltungsmassnahmen einer Baubewilligung bedürfen, die sich der Gesuchsteller zu besorgen hat. Der Gesuchsteller hat sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Falls dies der Fall ist, wird die Auszahlung von Subventionen aufgeschoben, bis der Bauentscheid rechtskräftig ist.

2 Die Gewährung der Subvention bedeutet jedoch nicht, dass die Baugenehmigung erteilt wird, und umgekehrt.

3 Das vom Gesuchsteller eingereichte Projekt muss mit dem kommunalen Bau- und Zonenreglement (KBZR) der betreffenden Gemeinde und dem Raumplanungsrecht im Einklang stehen.

4 Ein Subventionsgesuch darf nicht für die Realisierung einer von einer Baubewilligung auferlegten Massnahme (Ersatzmassnahme) gestellt werden, es sei denn, der Gesuchsteller kann darlegen, dass mit seinem Projekt ein Mehrwert für die Biodiversität erzielt würde, der über die auferlegte Massnahme hinausgeht.

Art. 6 Modalitäten und Bedingungen der Subventionsvergabe

1 Das Subventionsgesuch (für eine oder mehrere Massnahmen) muss sich auf eine Massnahme oder eine Gestaltung mit einem Mindestwert von 200 Franken beziehen, wobei pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten übernommen werden.

2 Der Gesamtbetrag der Subvention wird je nach Art der in den Datenblättern vorgesehenen Massnahmen oder Gestaltungen festgelegt. Die Verpflichtungsdauer der Massnahme, d. h. der Zeitraum, in dem für ihre Aufrechterhaltung und ihren Fortbestand zu sorgen ist, beträgt je nach Art der Massnahme zwischen 5 und 15 Jahren.

3 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, den Subventionssatz bzw. den Grundbeitrag zu kürzen, wenn für das Projekt eine weitere Finanzhilfe gewährt wird.

4 Die Dienststelle legt auch die fachtechnischen Anforderungen fest, die bei der Projektrealisierung zu erfüllen sind, sowie die Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme.

5 Die Gültigkeitsdauer der Subventionierung (einschliesslich Rechnungsstellung) beträgt grundsätzlich 12 Monate ab der Genehmigung des Projektes durch die Dienststelle, sodass der Gesuchsteller die Massnahme innerhalb dieser Frist ausführen muss.

6 Die Dienststelle kann ausnahmsweise und vorbehaltlich ausreichend vorhandener finanzieller Mittel eine Verlängerung dieser Frist gewähren, sofern der Gesuchsteller dies vor Ablauf der oben genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Art. 7 Beteiligung an den Kosten für Vorstudien

1 Für eine Vorstudie, die von einem Umweltbüro oder einer auf Umweltfragen spezialisierten Fachperson durchgeführt wurde, um abzuklären, ob Massnahmen zur Förderung der Natur- und Landschaftswerte auf dem betreffenden Grundstück sinnvoll wären, kann eine Subvention rückwirkend gewährt werden.

2 Eine Offerte für die Realisierung einer Massnahme oder Gestaltung gilt nicht als Vorstudie.

3 Die rückwirkende Subvention für eine Vorstudie kann nur gewährt werden, wenn eine oder mehrere der in dieser Studie abgeklärten Massnahmen durchgeführt wurden, und nach der Schlussabnahme des Projekts (Artikel 9 des Reglements).

4 Die Vorstudie muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:

  1. a. Umweltanalyse der Ausgangslage: Fauna, Flora, Typ des Lebensraums, mögliche Vernetzungen, sonstige Besonderheiten (z. B. vorhandene Neophyten oder schützenswerte Arten);
  2. b. Vorschlag geeigneter Gestaltungen, mit einem Gestaltungsplan, mit den Strukturtypen, mit den verwendeten Pflanzenarten oder Samenmischungen und gegebenenfalls mit einer Begründung für die Relevanz der vorgeschlagenen Massnahmen (Vernetzung mit anderen Grundstücken, Zielarten usw.);
  3. c. die notwendigen Empfehlungen für die Gestaltung und eine biodiversitätsfördernde Pflege.

5 Wird für die Vorstudie eine weitere Finanzhilfe gewährt, behält sich die Dienststelle das Recht vor, den Subventionssatz oder -beitrag für die Vorstudie zu kürzen.

Art. 8 Antrag auf Gewährung einer Subvention

1 Das Subventionsgesuch muss der Dienststelle unter Verwendung des zugehörigen Formulars eingereicht werden, das alle für das gewünschte Gestaltungsprojekt relevanten Angaben und gegebenenfalls die Vorstudie gemäss Artikel 6 enthält.

2 Nach Erhalt des Antrags überprüft die Dienststelle die Konformität mit Datenblättern, genehmigt den Antrag und legt unter Vobulateur der endgültigen Genehmigung des Projekts nach Abschluss der Arbeiten die Höhe der Subvention fest. Die Dienststelle gibt die Bedingungen für die Umsetzung, Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme(n) an, sowie welche Nachweise nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen sind.

3 Die Auszahlung der Subvention wird bis zur Schlussabnahme des Projekts nach dessen Realisierung ausgesetzt (Art. 9).

4 Lehnt die Dienststelle ein Subventionsgesuch ab, ist der Gesuchsteller berechtigt, ein neues, den Anforderungen der Dienststelle entsprechendes Gesuch einzureichen.

5 Lehnt die Dienststelle ein Subventionsgesuch ab, ist der Gesuchsteller berechtigt, ein neues, den Anforderungen der Dienststelle entsprechendes Gesuch einzureichen.

Art. 9 Kontrolle während der Projektrealisierung

1 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, während der Realisierung komplexer Massnahmen nach einer Voranmeldung beim betreffenden Grundeigentümer eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, dass die Realisierung mit den fachtechnischen Anforderungen übereinstimmt.

2 Sie darf das betreffende Privatgrundstück allerdings nur mit der Zustimmung seines Eigentümers betreten. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubG) über die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.

3 Gemäss Artikel 1 Absatz 3 kann die Kontrolle von einem externen Beauftragten durchgeführt werden.

Art. 10 Schlussabnahme des Projekts

1 Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Gesuchsteller der Dienststelle alle erforderlichen Nachweise zu, damit überprüft werden kann, ob das Projekt mit den fachtechnischen Anforderungen übereinstimmt und ob das Projekt Massnahmen für dessen Aufrechterhaltung und Fortbestand enthält, zu denen er sich verpflichtet hat.

2 Nach Artikel 1 Absatz 3 kann die Dienststelle einen externen Beauftragten mit der Überprüfung der Nachweise und der Kontrolle der vor Ort ausgeführten Arbeiten beauftragen.

3 Wenn das Projekt gemäss den fachtechnischen Anforderungen realisiert wurde und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme gewährleistet sind, genehmigt die Dienststelle die Gewährung von Subventionen und deren Auszahlung.

Art. 11 Kürzung, Entzug oder Rückerstattung der Subvention

1 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, die gewährte Subvention zu kürzen oder zu entziehen, wenn die realisierte Massnahme nicht den fachtechnischen Anforderungen oder den geforderten Nachweisen entspricht (Art. 25 kNHG). In einem solchen Fall wird sie die Gründe in einem neuen Entscheid präzisieren, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können (Art. 27 SubG).

2 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme während der Verpflichtungsdauer, und nach einer vorherigen Ermahnung des betreffenden Grundeigentümers, kann die Dienststelle die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der bereits ausgezahlten Subvention verlangen (Art. 27 kNHG und Art. 25 SubG). Das Gleiche gilt, wenn der betreffende Grundeigentümer für dieses Projekt eine weitere Finanzhilfe erhalten hat, die er der Dienststelle gegenüber verschwiegen hat.

3 Bei einem Eigentümerwechsel oder einer Veräusserung des betreffenden Grundstücks während der Verpflichtungsdauer der Massnahme kann die Dienststelle die Rückerstattung der dem früheren Eigentümer gewährten Subventionen verlangen, und zwar anteilsmässig für die verbleibende Dauer und nach Ermahnung des neuen Eigentümers durch die DWNL, wenn dieser die Pflichten für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme nicht übernimmt oder wenn er die realisierte Massnahme ganz oder teilweise rückgängig macht. Im Übrigen ist Artikel 26 SubG anwendbar.

4 Vorbehalten bleibt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs der Subvention (Art. 28 SubG).