1 Das Subventionsgesuch (für eine oder mehrere Massnahmen) muss sich auf eine Massnahme oder eine Gestaltung mit einem Mindestwert von 200 Franken beziehen, wobei pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten übernommen werden.
2 Der Gesamtbetrag der Subvention wird je nach Art der in den Datenblättern vorgesehenen Massnahmen oder Gestaltungen festgelegt. Die Verpflichtungsdauer der Massnahme, d. h. der Zeitraum, in dem für ihre Aufrechterhaltung und ihren Fortbestand zu sorgen ist, beträgt je nach Art der Massnahme zwischen 5 und 15 Jahren.
3 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, den Subventionssatz bzw. den Grundbeitrag zu kürzen, wenn für das Projekt eine weitere Finanzhilfe gewährt wird.
4 Die Dienststelle legt auch die fachtechnischen Anforderungen fest, die bei der Projektrealisierung zu erfüllen sind, sowie die Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme.
5 Die Gültigkeitsdauer der Subventionierung (einschliesslich Rechnungsstellung) beträgt grundsätzlich 12 Monate ab der Genehmigung des Projektes durch die Dienststelle, sodass der Gesuchsteller die Massnahme innerhalb dieser Frist ausführen muss.
6 Die Dienststelle kann ausnahmsweise und vorbehaltlich ausreichend vorhandener finanzieller Mittel eine Verlängerung dieser Frist gewähren, sofern der Gesuchsteller dies vor Ablauf der oben genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.