451.104

Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Denkmälern und des archäologischen Erbes

vom 19. September 2018
(Stand am 01.10.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 28 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);
  • eingesehen den Artikel 32 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000 (kNHV);
  • auf Antrag des für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und archäologischen Erbes verantwortlichen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und des archäologischen Erbes (nachstehend: der Fonds) fest.

Art. 2 Speisung

Der Fonds speist sich aus den jährlich zugewiesenen Budgetmitteln und allen Erträgen aus dem Schutz der Ortsbilder, der Denkmäler und des archäologischen Erbes, insbesondere: Ersatzzahlungen, Bussen, Rückerstattungen von Subventionen, Gebühren, Beteiligungen von Bund, Gemeinden und Dritten, Schenkungen und Vermächtnissen sowie Garantien. Hinzu kommen ferner die Erlöse aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeiten, insbesondere aus dem Bücherverkauf und aus Eintrittsgelder.

Art. 3 Leistungen aus dem Fonds

Die Mittel des Fonds werden für die Finanzierung von Massnahmen zugunsten von Schutzobjekten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 kNHG eingesetzt, insbesondere für:

  1. a. Massnahmen zugunsten von Objekten von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung, welche von Bund oder Kanton subventioniert wurden;
  2. b. die Erfüllung von Pflichten, für welche die Behörde die Hinterlegung einer Garantie verlangt hat;
  3. c. Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwertsetzung des baulichen Erbes, wozu vor allem Studien, Erfassungen, die Durchführung von Projekten und Publikationen gehören;
  4. d. Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwertsetzung des archäologischen Erbes, wozu vor allem Ausgrabungen, Erkundungen, archäologische Studien und deren Publikation sowie die Inwertsetzung von archäologischen Überresten und Fundgegenständen gehören;
  5. e. die Erarbeitung von Konzepten, die Öffentlichkeitsarbeit und Information über das bauliche und das archäologische Erbe.
Art. 4 Verwaltungs- und Ausgabenbefugnisse

1 Die Verwaltung des Fonds untersteht der Dienststelle, die für den Schutz des baulichen und archäologischen Erbes zuständig ist.

2 Vorbehalten bleiben im Übrigen die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller Verpflichtungen.

Art. 5 Verwaltungsgrundsätze

Die auf den Fonds überwiesenen Beträge tragen keine Zinsen.