1 Die Liste der mit Ordnungsbusse belegten Widerhandlungen befindet sich in Anhang 4 dieser Verordnung. Diese Bussenliste nennt auch die Höhe der Bussenbeträge.
2 Ermächtigt, Verordnungsbussen aufzuerlegen und einzuziehen, sind Organe der Kantons- und der Gemeindepolizei, der Jagd-, Fischerei- und Forstaufsicht sowie solche, die mit dem Natur- und Heimatschutz betraut sind. Ermächtigt sind diese Organe nur, wenn sie vereidigt worden sind und sich im Dienst befinden. Die ermächtigten Organe haben der fehlbaren Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. In diesem Fall ergeht eine Anzeige an die fachlich zuständige Dienststelle, und es wird ein ordentliches Verfahren nach Artikel 34 des Gesetzes eingeleitet.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, wenn:
- a. die Widerhandlung zur Gefährdung oder Verletzung einer Person oder zu Sachschaden geführt hat;
- b. die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Organ festgestellt worden ist;
- c. die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
- d. der fehlbaren Person zusätzlich eine nicht in der Bussenliste aufgeführte Widerhandlung vorgeworfen wird;
- e. die Summe mehrerer Bussenbeträge 700 Franken übersteigen würde;
- f. Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben sind.
4 Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
5 Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer Bedenkfrist von 20 Tagen bezahlen. Bei sofortiger Bezahlung füllt das ermächtigte Organ eine Quittung aus. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, erhält die fehlbare Person ein Bedenkfristformular. Die Nichtbezahlung einer Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist ist mit der Ablehnung eines Ordnungsbussenverfahrens gleichzustellen.
6 Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort bezahlt, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine anderweitig angemessene Sicherheit zu leisten.
7 Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zuständige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz 3 fest, annulliere die Ordnungsbusse und leite ein ordentliches Verfahren ein.
8 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
9 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Verfahren gemäss Artikel 34 des Gesetzes Anwendung.
10 Der Ertrag aus Bussen, welche die Gemeinden (kommunale Polizei und Organe) einziehen, fällt ihnen zu. Die Einnahmen aus Bussen gemäss ordentlichem Strafverfahren sowie aus Bussen, die von kantonalen Organen erteilt worden sind, fallen dem Kanton zu.