1 Die Anerkennung einer Schule im Sinne des Artikels 36a des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996 (nachstehend: Gesetz) wird durch den Staatsrat nach Stellungnahme der Konsultativkommission bestimmt.
2 Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement) achtet darauf, dass die Politik des Staates zugunsten des nicht professionell orientierten und ausserschulischen Musikunterrichts eingehalten und umgesetzt wird.
3 Die Konsultativkommission wird vom Vorsteher des Departements präsidiert. Ausserdem besteht sie aus zwei vom Departement ernannten Mitgliedern, zwei vom Verband der Walliser Gemeinden ernannten Mitgliedern, ausgewählt unter den Gemeinden, die sich an der Finanzierung anerkannter Musikschulen beteiligen, zwei vom Verband der Walliser Musikschulen ernannten Mitgliedern und einem Mitglied, das gemeinsam vom Kantonalen Musikverband Wallis und dem Verband Walliser Gesangvereine bezeichnet wird.
4 Der Verband der Walliser Musikschulen (nachstehend: Verband) achtet darauf, dass die Musikschulen, aus denen er zusammengesetzt ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 des Gesetzes respektieren.
5 Die Statuten des Verbands und ihre Änderung müssen vom Departement genehmigt werden.