1 Die Anerkennung des kantonalen Interesses (nachstehend: Anerkennung) kann ein einzelnes Element oder eine Gruppe von Elementen, die als Ganzes berücksichtigt werden, betreffen.
2 Der Vorschlag für die Anerkennung kann vom Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Kulturguts, von der Kommission oder von der Dienststelle ausgehen.
3 Die Dienststelle verlangt die Einschätzung des Eigentümers des beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts beziehungsweise, wenn das möglich ist, die Einschätzung von qualifizierten Vertretern des Trägers des Bestandteils des immateriellen oder sprachlichen Kulturguts. Sie kann weitere nötige Untersuchungen zur Prüfung des Vorschlags durchführen.
4 Die Dienststelle erstattet der Kommission Bericht, die einen Anerkennungsantrag zuhanden des Departements stellt, das darüber befindet.
5 Ein bewegliches oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Eigentum des Staates ist, kann nur mit dem Einverständnis seines Eigentümers als von kantonalem Interesse anerkannt werden. Seine Anerkennung bildet Gegenstand einer Vereinbarung zwischen seinem Eigentümer beziehungsweise seinem Besitzer und dem Staat. Diese Vereinbarung enthält folgende Elemente:
- a. die Beschreibung des beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts, die gemäss den Standardnormen des betreffenden Bereichs gemacht wird;
- b. die nötigen und wünschenswerten Bewahrungsmassnahmen;
- c. die Verpflichtung des Eigentümers betreffend die Einzelheiten zur Umsetzung der Bewahrungsmassnahmen;
- d. die Art, den Umfang und die Bedingungen einer eventuellen staatlichen Unterstützung;
- e. die Folgen ihrer Missachtung;
- f. die Bedingungen ihrer Änderung und ihrer Aufhebung.
6 Mit Ausnahme der Dokumente, die von der Mediathek Wallis einzig zu Informations- und Bildungszwecken für die Bevölkerung erworben werden, gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die im Sinne einer Eigentumsübertragung oder als Deposita in die Sammlungen und Fonds der kulturellen Institutionen des Staates aufgenommen werden, automatisch als von kantonalem Interesse. Der Entscheid zu ihrer Aufnahme obliegt der Direktion der betreffenden Institution und bedarf keiner Vormeinung der Kommission.