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Reglement zur Kulturförderung (RKF)

vom 10. November 2010
(Stand am 01.04.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der kantonalen Verfassung;
  • eingesehen das Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996 (KFG);
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Zuständigkeiten

1 Das vorliegende Reglement regelt die Ausführungsbestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG).

2 Die Anwendung des KFG obliegt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement).

3 Das Departement kann seine Entscheidungsbefugnisse seinen Dienststellen übertragen und andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 2 Aufgaben des Staates (Art. 3 bis 5 KFG)

1 Der Staat unterstützt in erster Linie das Kulturschaffen und ist für die Führung der kantonalen, kulturellen Institutionen verantwortlich.

2 Er kann kulturelle, überregionale Veranstaltungen fördern, wenn Privatpersonen und/oder betroffene öffentliche Gemeinschaften sie unterstützen.

3 Er organisiert selbst oder durch Delegation an seine Institutionen oder an Dritte Veranstaltungen von kantonaler Bedeutung.

4 Er berät und fördert die Gemeinden und deren Verbände hinsichtlich einer gemeinsamen Entwicklung der kulturellen Aktivitäten und Investitionen im Kanton.

5 Er berät öffentliche und private Institutionen und Verbände hinsichtlich der bestmöglichen Erhaltung und Erschliessung ihrer Kulturgüter.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden (Art. 6 KFG)

1 Die Gemeinden unterstützen in erster Linie kulturelle Aktivitäten auf ihrem Hoheitsgebiet.

2 Bei regionalen kulturellen Veranstaltungen, bei der Errichtung und Führung von kulturellen Institutionen wie Bibliotheken, Museen, Ludotheken oder Theatersälen streben die Gemeinden eine enge interkommunale oder regionale Zusammenarbeit an.

Art. 4 Der Kulturrat (Art. 18 KFG)

1 Auf Vorschlag des Departements ernennt der Staatsrat den Präsidenten, den Vize-Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Kulturrates für die Dauer einer Amtsperiode. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.

2 Der Kulturrat vereinigt sich so oft es der Präsident als nötig erachtet, mindestens zweimal jährlich. Er muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder dies verlangen.

3 Der Kulturrat entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

4 Der Kulturrat entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Er kann ausnahmsweise einen Gesuchsteller anhören.

5 Der Kulturrat kann nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm ihre Vorschläge unterbreiten. Das Sekretariat wird durch das Departement geführt.

6 Der Kulturrat kann einen oder mehrere Experten beiziehen. Die Mitglieder des Kulturrates sowie die Experten werden nach den geltenden Vorschriften durch das Departement entschädigt.

7 Während der Dauer ihres Mandates dürfen die Mitglieder des Kulturrates persönlich keine Unterstützung gemäss KFG beanspruchen. Bei der Abstimmung über Dossiers eines Verbandes oder einer Institution, bei der sie Verantwortung tragen, müssen sie in den Ausstand treten.

Art. 5 Kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus (Art. 7 KFG)

1 Der Spezialfonds zur Förderung kultureller Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus laut Artikel 7 KFG unterstützt kulturelle Anlässe:

  1. a. deren Qualität und Bekanntheit wesentlich zur Förderung des Walliser Tourismus beitragen;
  2. b. die einen Bekanntheitsgrad erreichen könnten, der in starkem Masse zur Förderung des Walliser Tourismus beiträgt;
  3. c. die auf innovative und bedeutende Weise zur Ausweitung des touristischen Angebotes im Wallis beitragen.

2 Der Fonds wird gespeist durch:

  1. a. Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen;
  2. b. vorgesehene Beträge im Voranschlag der für die Kultur und den Tourismus zuständigen Departemente;
  3. c. Vermögenserträge;
  4. d. weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden können.

3 Die beiden für die Kultur und den Tourismus zuständigen Departemente bestimmen gemeinsam über die Verwendung der Mittel des Fonds.

4 Die beiden zuständigen Departemente entscheiden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle über die Verwendung des Fonds.

2 Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat

2.1 Form (Art. 8 bis 15 KFG)

Art. 6 Subventionen

1 Auf Anhören des Kulturrates erlässt das Departement Bestimmungen betreffend Art, Form, Inhalt und Fristen der Einreichung von Subventionsgesuchen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, auf Verlangen dem Departement die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2 Nach Absprache mit dem Kulturrat oder eines anderen, durch die Richtlinien vorgesehenen Organs entscheidet das Departement über die Vergabe und die Höhe der Subvention.

3 Auf ein Subventionsgesuch für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung schon begonnen hat im Zeitpunkt der Eingabe des Gesuches, kann nicht eingetreten werden.

Art. 7 Käufe und Aufträge

1 Nach Absprache mit dem Kulturrat oder eines anderen, durch die Richtlinien vorgesehen Organs kann das Departement zur Unterstützung Kulturschaffender Käufe tätigen oder Aufträge erteilen.

2 Die auf diese Weise erworbenen Kunstwerke sind Bestandteil des kantonalen Fonds für Dekoration.

Art. 8 Kantonaler Fonds für Dekoration

1 Der kantonale Fonds für Dekoration besteht aus:

  1. a. Kunstwerken, die gemäss Artikel 7 des vorliegenden Reglementes durch das Departement erworben wurden;
  2. b. Kunstwerken, die für die künstlerische Gestaltung von Gebäuden durch den Staat erworben wurden;
  3. c. weiteren Kunstwerken, die ihm einverleibt werden.

2 Die Kunstwerke des kantonalen Fonds für Dekoration dienen zum Schmuck öffentlicher Gebäude und Räumlichkeiten mit repräsentativem Charakter in der kantonalen Verwaltung.

3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels werden die erworbenen Kunstwerke des kantonalen Fonds für Dekoration vom Kunstmuseum Wallis getrennt von seinen übrigen Sammlungen inventarisiert und verwaltet.

4 Die Kunstwerke des Staates, die für die künstlerische Gestaltung von Gebäuden bestimmt sind, werden vom Departement, das für die Gebäude zuständig ist, inventarisiert und verwaltet. Das Kunstmuseum Wallis erhält regelmässig eine Kopie des Inventars.

2.2 Mittel

Art. 9 Allgemeine Aktivitäten

Die für die allgemeine Kulturförderung benötigten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags des Kantons beschlossen.

Art. 10 Kantonaler Kulturfonds (Art. 14 KFG)

1 Der kantonale Kulturfonds bezweckt:

  1. a. die Subventionierung ausserordentlicher, kultureller Veranstaltungen oder Animationen;
  2. b. die Subventionierung ausserordentlicher, vom Staat organisierter, kultureller Veranstaltungen;
  3. c. die Finanzierung ausserordentlicher Käufe oder Aufträge.

2 Der kantonale Kulturfonds wird gespeist durch:

  1. a. ihm zugewiesene Vermächtnisse, Schenkungen und Spenden;
  2. b. die im Voranschlag des Departements vorgesehenen Beträge;
  3. c. die Beträge betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 des vorliegenden Reglements;
  4. d. den Ertrag seines Vermögens;
  5. e. alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.

3 Das Departement entscheidet über die Benutzung des Fonds.

Art. 11 Kunst am Bau (Art. 15 KFG)

1 Für sämtliche Neubauten oder Tiefbaukonstruktionen und -anlagen, bei denen der Staat als Bauherr auftritt und für die im Investitionsbudget entsprechende Mittel veranschlagt werden müssen, wird ein den tatsächlichen Bau- oder Renovierungskosten entsprechender Betrag für Kunst am Bau-Interventionen reserviert (KAB).

2 Als Kunst am Bau-Intervention gilt die Integration von Werken, Schöpfungen, Beschriftungen oder anderen künstlerischen Formen innerhalb oder ausserhalb des Bauwerks, die mit dessen Architektur, seiner Funktion, seinem Publikum und der Öffentlichkeit im Allgemeinen interagieren.

3 Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder gibt Tiefbauarbeiten in Auftrag oder lässt Renovierungsarbeiten durchführen, deren Kosten die Summe von 500'000 Franken übersteigen, werden 0,5 bis 2 Prozent der Kosten für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehen. Der für diese Intervention vorgesehene Höchstbetrag beträgt 600'000 Franken. Im allgemeinen Voranschlag ist ein entsprechender Posten vorgesehen.

4 Die Dienststellen, welche die Bauherrschaft innehaben und die Dienststelle für Kultur legen die zur Anwendung kommenden Verfahren in Anlehnung an das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons fest.

5 Die Dienststelle für Kultur unterhält in Zusammenarbeit mit den Dienststellen, welche die Bauherrschaft innehaben, ein Inventar der Kunst am Bau-Interventionen

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.

6 Angesichts der Lage, der Nutzung und der Art des betreffenden Gebäudes kann der Staat auf die Verwirklichung einer Kunst am Bau-Intervention verzichten. In diesem Fall werden 0,5 Prozent der Baukosten an den kantonalen Kulturfonds entrichtet. Dieser Betrag dient dem Ankauf von Kunstwerken zugunsten des Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst. Wird der für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehene Betrag nicht in vollem Umfang verwendet, wird der Restbetrag dem Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst zugeführt.

7 Die vorstehenden Bestimmungen gelangen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gemeinden, die für den Bau oder die Renovation eines Gebäudes oder eines Tiefbauprojekts von öffentlichem Nutzen eine Unterstützung des Staates beanspruchen, zur Anwendung.

Art. 12 Kulturelle Bildungsstätten (Art. 22 KFG)

1 Die Beteiligung an der Finanzierung oder Führung einer kulturellen Bildungsstätte kann mittels Mandat, Partnerschaft oder Anerkennung der Ausbildung erfolgen. Der Staat behält seine Unterstützung für Institutionen vor, welche ihre Tätigkeit auf eine Region ausbreiten, im Sinne des Gesetzes über die Regionalpolitik.

2 Bei der Festsetzung der Art und Höhe seiner Beteiligung richtet sich der Staat nach:

  1. a. den Bedürfnissen und Erwartungen der Ausbildung innerhalb und ausserhalb des Kantons;
  2. b. der Komplementarität der entsprechenden Ausbildung bezüglich des bestehenden Ausbildungsangebotes und in ihrer Übereinstimmung zum allgemeinen Schulsystem;
  3. c. dem Gesamtinteresse des Kantons in kultureller, erzieherischer und sozio-ökonomischer Hinsicht;
  4. d. der Art, der Modalitäten und des Niveaus des erteilten Unterrichts;
  5. e. der Beteiligung der Wohngemeinden der Schüler;
  6. f. der Beteiligung der Begünstigten der Ausbildung oder ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

3 Die Beteiligung des Staates wird in einer zeitlich befristeten Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen und dem Departement festgehalten.

2.3 Förderpreis und Kulturpreis des Staates Wallis

Art. 13 Ziel

1 Der Staatsrat vergibt jedes Jahr einen oder mehrere Förderpreise an Personen oder Gruppen im Bereich des Kulturschaffens, der Interpretation oder der Forschung, mit dem Ziel, dadurch junge Talente zu fördern.

2 Der Staatsrat vergibt alljährlich einen Kulturpreis an verdiente Persönlichkeiten und Gruppen des Walliser Kulturlebens als Auszeichnung für ihr künstlerisches Gesamtwerk. Damit werden Personen geehrt, die sich auf kulturellem Gebiet hervorgetan haben.

3 Mit dem Ziel, die Berufe im Dienste der Kulturentwicklung anzuerkennen und zu fördern, kann der Staatsrat einer besonders innovativen Person oder Gruppe in den Bereichen der Kulturvermittlung oder des Kulturschaffens einen Spezialpreis verleihen.

Art. 14 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat bestimmt die unter Artikel 13 erwähnten Preisträger auf Vorschlag des Kulturrates. Er kann auf Antrag desselben auf die Vergabe der Preise verzichten.

2 Die Preise werden an einen oder mehrere Preisträger vergeben, die im Wallis heimatberechtigt oder wohnsässig sind oder in enger Beziehung zum Wallis stehen.

Art. 15 Beträge

1 Die Preise beinhalten:

  1. a. die Übergabe eines Diploms;
  2. b. einen vom Kulturrat vorgeschlagenen und vom Departement festgesetzten Betrag;
  3. c. eine Publikation über den Preisträger.

2 Die für die Preise sowie für die Organisation der Übergabe benötigten Mittel werden dem im Voranschlag des Staates vorgesehenen Budgetposten "Kulturelle Aktivitäten" belastet.

3 Die Preise werden anlässlich einer eigens dafür vom Departement organisierten Übergabefeier ausgehändigt. Der Departementschef steht den Feierlichkeiten vor.

3 Kulturelle Institutionen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Fonds (Art. 28 KFG)

1 Die kulturellen Institutionen des Staates, das heisst das Staatsarchiv, die Mediathek Wallis und die Kantonsmuseen verfügen je über einen Fonds, der ihnen ausserordentliche Anschaffungen, Konservierungs- oder Restaurierungsmassnahmen, Veröffentlichungen, Forschungen sowie die Durchführung kultureller Anlässe von grosser Wichtigkeit erleichtern soll und die im Jahresbudget nicht vorgesehen waren. Diese Fonds haben ebenfalls als Ziel, die Finanzierung von jährlichen oder Mehrjahres-Projekten zu verwalten, die teilweise durch Dritte finanziert werden.

2 Die Fonds werden gespeist durch:

  1. a. Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen;
  2. b. die im Voranschlag des Departements diesbezüglich vorgesehenen Beträge;
  3. c. die Einkünfte, die ihnen durch den Staatsrat zugeteilt werden;
  4. d. den Ertrag des Vermögens der einzelnen Fonds;
  5. e. alle weiteren Mittel, die ihnen zugewiesen werden können.

3 Der Fonds wird durch die nutzniessende Institution verwaltet. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.

Art. 17 Partnerschaft

1 Kantonale Dienststellen und Anstalten, die sich von Gegenständen oder Dokumenten entledigen wollen, die von kultureller oder historischer Bedeutung sein könnten, benachrichtigen:

  1. a. das Staatsarchiv, wenn es sich um Archivbestände handelt;
  2. b. die Mediathek Wallis, wenn es sich um Drucksachen oder audiovisuelle Dokumente handelt;
  3. c. die Kantonsmuseen, wenn es sich um Gegenstände handelt.

2 Die mit der Konservierung und Restaurierung oder dem Eingriff in private unbewegliche Kulturgüter betrauten kantonalen Dienststellen, aber auch die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handeln ebenso, wenn es sich um Gegenstände, Mobiliarteile und Dokumente handelt, die zur Vernichtung bestimmt sind, damit sich die entsprechende kulturelle Institution über einen eventuellen Erwerb dieser Gegenstände oder Dokumente äussern kann.

3 Die kantonalen kulturellen Institutionen arbeiten mit den kantonalen Dienststellen, den Gemeinden und Privatpersonen zusammen. Sie bemühen sich, ihren Tätigkeitsbereich zu fördern und arbeiten auch mit nationalen Organisationen ihres Sektors zusammen.

4 Die kulturellen Institutionen bemühen sich um eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich ihrer Sammelaufträge.

5 Die kantonalen kulturellen Institutionen können wissenschaftlichen, kulturellen und/oder mit Kulturgut sich befassenden Vereinigungen Gastrecht gewähren, sofern diese ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 18 Abgabe von Veröffentlichungen

Ein oder mehrere Belegexemplare von Arbeiten und Veröffentlichungen, die vollständig oder teilweise auf Sammlungen oder Fonds einer kantonalen Institution beruhen, müssen der betreffenden Institution sowie der Mediathek Wallis kostenlos abgegeben werden.

3.2 Das Staatsarchiv (Art. 29 bis 31 KFG)

Art. 19 Organisation

Das Staatsarchiv hütet:

  1. a. die historischen Archivbestände der Republik der sieben Zenden, der Epoche der helvetischen Republik, der Mediation, des Département du Simplon und der Übergangszeit;
  2. b. die Archivbestände des Staates von 1815 an;
  3. c. Archivbestände und Dokumente von Personen öffentlichen und privaten Rechts, die von kantonalem oder regionalem Interesse sind.
Art. 20 Einsichtnahme

1 Das Archivgut steht der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie erfolgt gemäss Benutzungsbestimmungen und Weisungen des Departements.

2 Entsprechend einem durch das Departement bestimmten Tarif kann das Staatsarchiv kann für besondere Dienstleistungen wie Familienforschung, Transkriptionen, Übersetzungen und besonders arbeitsintensive wissenschaftliche Forschungen Gebühren erheben.

3 Das Staatsarchiv kann für die Benutzung von Originaldokumenten besondere Auflagen erlassen, wenn der Schutz der Archivalien oder dienstinterne organisatorische Gründe dies erfordern.

Art. 21 Deposita

1 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate und Deposita von natürlichen oder juristischen Personen richten sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.

2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Staates.

Art. 22 Vallesia

Das Staatsarchiv ist für die Herausgabe des Jahresbuches "Vallesia" verantwortlich. Es dient dazu, Dokumente und Schätze, die in öffentlichen und privaten Sammlungen des Kantons aufbewahrt werden, zur Geltung zu bringen und Grundlagen für die Erarbeitung der Walliser Geschichte zu vereinigen.

3.3 Die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) (Art. 32 bis 34 KFG)

Art. 23 Organisation

1 Die öffentliche Bezeichnung der Kantonsbibliothek ist Mediathek Wallis. Sie hat ihren Sitz in Sitten und verfügt über dezentralisierte Amtsstellen in Brig, Martigny und St-Maurice.

2 Die mediathekeigenen oder bei ihr hinterlegten Walliser Sammlungen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe a des KFG werden, wenn es sich um audiovisuelle Dokumente handelt, in der Mediathek von Martigny aufbewahrt, erschlossen und ausgewertet; die übrigen Dokumente werden am Hauptsitz in Sitten aufbewahrt.

3 Am Sitz in Sitten und in den dezentralisierten Amtsstellen in Brig und St-Maurice bietet die Mediathek Wallis die Dienstleistungen einer Bibliothek und Mediathek für Information und Allgemeinbildung. Es handelt sich namentlich um die Artikel 33 Buchstabe b des KFG vorgesehenen Dienstleistungen.

4 Die Amtsstellen in Brig und St-Maurice stellen die Koordination und die Unterstützung an die Lese- und Schulbibliotheken sicher, erstere im deutschsprachigen, letztere im französischsprachigen Kantonsteil.

5 Das Departement kann mit den Standortgemeinden sowie den Institutionen eine Vereinbarung treffen, um die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich Sonderleistungen der Mediathek festzulegen.

Art. 24 Weiterentwicklung der Sammlungen

Gemäss Sammelauftrag laut Artikel 33 des KFG ist der Direktor der Mediathek Wallis für die Auswahl und die Anschaffung der Dokumente und Informationsquellen verantwortlich, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Er erfüllt diese Aufgabe gemäss geltender Praxis und beruflichen Grundsätzen.

Art. 25 Dienstleistungen

1 Die Mediathek Wallis erbringt ihre Dienstleistungen gemäss den vom Departement genehmigten Benutzungsvorschriften.

2 Benutzung und Ausleihe der Dokumente der Mediathek Wallis sind unentgeltlich, vorbehalten die Sonderfälle, die in den folgenden Ziffern aufgeführt werden.

3 Die Mediathek Wallis kann zur Sicherung gewisser Dokumente deren Ausleihe einschränken oder verbieten, oder besondere Bedingungen für den Zugriff zu gewissen Informationstypen erlassen.

4 Die Mediathek Wallis kann für die Zurverfügungstellung von Dokumenten, die nicht in ihrem Besitz sind oder von ihr eine besondere Dienstleistung erfordert, wie etwa Zurverfügungstellung von Apparaturen und Personal, oder für Auskünfte, die eine längere Nachforschung voraussetzen, Gebühren erheben. Diese richten sich nach einer vom Departement genehmigten Gebührenordnung.

Art. 26 Bearbeitung und Aufbewahrung der Sammlungen

1 Die Sammlungen der Mediathek Wallis werden gemäss allgemein geltenden Grundsätzen und Gebräuchen der Berufsgattung bearbeitet und aufbewahrt.

2 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate oder Deposita von natürlichen oder juristischen Personen richten sich nach den Vereinbarungen zwischen den Deponenten und der Mediathek Wallis.

3 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für die Mediathek Wallis.

Art. 27 Koordination der Bibliotheken und Dokumentationszentren

1 Das Departement beschliesst:

  1. a. die Organisations- und Verwaltungsgrundsätze für die Bibliotheken, Dokumentationszentren und Ikonographiebestände, die Eigentum des Kantons sind oder von ihm subventioniert werden;
  2. b. den Leitplan für die Bibliotheken, Dokumentationszentren und Ikonographiebestände, die Eigentum des Kantons sind oder von ihm subventioniert werden.

2 Die Mediathek Wallis sorgt für die Einhaltung der Departementsbeschlüsse und die Durchführung des Leitplanes.

3.4 Kantonsmuseen (Art. 35 bis 36 KFG)

Art. 28 Benennung

Die Walliser Kantonsmuseen sind:

  1. a. das Geschichtsmuseum Wallis, Sitten, und seine Zweigstelle, das gallorömische Museum von Octodurus in Martigny;
  2. b. das Kunstmuseum Wallis in Sitten;
  3. c. das Naturmuseum Wallis in Sitten.
Art. 29 Organisation

1 Die drei kantonalen Museen sind unter einer gemeinsamen Verwaltung zusammengeschlossen und stehen unter der Leitung eines Direktors. Sie verfügen über eine gemeinsame administrative, technische und dokumentarische Infrastruktur.

2 Der Direktor ist für die allgemeine Führung der Institution, namentlich hinsichtlich Deontologie, Verwaltung und Wissenschaftlichkeit, verantwortlich. Er bestimmt die Leitlinien, die Programme und Ziele sowie das Budget, koordiniert die Aktivitäten und ist für die Personalführung verantwortlich. Er vertritt die Institution.

3 Jedes Museum verfügt je nach Bedeutung über einen oder mehrere Konservatoren. Der verantwortliche Konservator ist dem Direktor gegenüber für den Konservierungszustand der Sammlungen und die wissenschaftliche Auswertung verantwortlich. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung der Führungsinstrumente, verwaltet das Budget, das Personal und die dem Museum zugeteilte Ausstattung. Er vertritt das Museum.

4 Jedes Museum steht unter einer vom Departement genehmigten Charta.

5 Mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Komplementarität der Museen, welche Dritten gehören und Kollektionen von kantonalem Interesse besitzen, zu verstärken, organisieren und verwalten die Kantonsmuseen das MuseumsNetz.Wallis, entsprechend der vom Departement verabschiedeten Charta.

Art. 30 Verwaltung der Sammlungen

1 Die Sammlungen der Kantonsmuseen werden gemäss beruflicher Praxis und Grundsätzen der Museumsgemeinschaft weiterentwickelt, inventarisiert, aufbewahrt, studiert und zur Geltung gebracht. Deposita und Leihgaben werden mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie die staatseigenen Sammlungen. Sie unterliegen spezifischen Verträgen.

2 Die staatseigenen Sammlungen der Kantonsmuseen sind in der Regel unveräusserlich. Sind gewisse Objekte im Doppel vorhanden, können sie als Tauschobjekte im Handel mit anderen vergleichbaren Institutionen dienen.

3 Die Kantonsmuseen können keine Deposita oder Schenkungen annehmen, an die andere als die üblichen Bedingungen geknüpft wären (Aufbewahrung, Sicherheit, wissenschaftliche Auswertung).

4 Auf begründete Anfrage hin und zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Direktion der Kantonsmuseen die Einsichtnahme in eingelagerte Sammlungen, in Inventare und Spezialfonds sowie in die wissenschaftliche und administrative Dokumentation gewähren.

5 Die Sammlungen werden grundsätzlich am Sitz der Museen und zu den offiziellen Öffnungszeiten der Öffentlichkeit vorgestellt oder zugänglich gemacht. Über Ausleihen an Institutionen mit vergleichbaren Zielen wird von Fall zu Fall entschieden. Ausleihen unterliegen ad hoc-Verträgen. Sie erfolgen nach Prüfung der Aufbewahrungsbedingungen in den fraglichen Ausstellungsräumen. Keine Institution kann ein Recht auf Ausleihe geltend machen.

6 Die staatseigenen oder dem Staat anvertrauten Sammlungen gemäss Artikel 36 Buchstabe c der KFG, die den Kantonsmuseen anvertraut sind, werden gesondert inventarisiert und verwaltet.

Art. 31 Valeria und Tourbillon

Die Schlösser Valeria und Tourbillon sind gemäss Übereinkommen mit den Besitzern der Aufsicht der Kantonsmuseen, gegebenenfalls einer Stiftung, anvertraut.

Art. 32 Weisungen betreffend Sonderleistungen

Das Departement erlässt Weisungen betreffend:

  1. a. die Benutzung von Museumsräumlichkeiten durch Drittpersonen;
  2. b. die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen, die einen Sondereinsatz der Institutionen erfordern wie etwa Materialausleihe, Beratung, Nachforschungen, wissenschaftliche Expertisen, Teilnahme an Prüfungsausschüssen;
  3. c. die Benutzung von Reproduktionen von Objekten aus Museumsammlungen zu Werbezwecken; diese Benutzung bleibt kulturellen Vereinigungen mit öffentlichem Charakter vorbehalten.
Art. 33 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zur Kulturförderung vom 7. Juli 1999.

2 Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.