1 Das Reglement ist auf private Leistungserbringer anwendbar, welche die folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- a. sie werden nicht durch den Staat Wallis subventioniert;
- b. sie verfügen über keine institutionelle Akkreditierung gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), und
- c. sie üben Bildungstätigkeiten auf dem Gebiet des Kantons Wallis aus oder beabsichtigen solche auszuüben, welche zur Erlangung von Diplomen der Hochschulstufe führen.
2 Die privaten Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 (nachfolgend: die privaten Leistungserbringer), welche gemäss HFKG ein Gesuch um Akkreditierung hinterlegt haben, bleiben für die vor dem Erhalt der Akkreditierung begonnenen Ausbildungen dem vorliegenden Reglement unterstellt.
3 Die Ausbildungen, welche zu einem Diplomabschluss der höheren Berufsbildung (Tertiär B) führen, werden durch die bereichspezifischen Bestimmungen geregelt.