419.206

Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS (Rstr-PH-VS)

vom 17. May 2023
(Stand am 01.09.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet[1]:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement regelt die Ernennung, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Organisation des strategischen Rats der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: der Rat).

Art. 2 Ernennung

Der Staatsrat ernennt die Ratsmitglieder unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der beiden Sprachregionen.

Art. 3 Dauer der Mandate

1 Die Mandate sind auf 4 Jahre befristet und können einmalig verlängert werden.

2 Im Falle eines Rücktritts eines der Mitglieder, ernennt der Staatsrat einen Ersatz.

Art. 4 Zusammensetzung des Rats

1 Der Rat setzt sich aus den folgenden 9 Mitgliedern (nachfolgend: die Mitglieder) zusammen:

  1. a. 2 Vertreter des für die Bildung zuständigen Departements;
  2. b. ein Vertreter einer Schweizer Hochschule;
  3. c. ein Vertreter aus der Politik;
  4. d. ein Vertreter aus der Wirtschaft;
  5. e. ein Vertreter aus der Kultur;
  6. f. die beiden Vertreter der Standortgemeinden;
  7. g. dem Direktor der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS).

2 Die Direktionsadjunkten und der Leiter der Stabsstelle Finanzen und Verwaltung der PH-VS nehmen an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme teil.

Art. 5 Präsidentschaft

1 Der Staatsrat ernennt einen Präsidenten, der die Sitzungen des Rates leitet.

2 Der Präsident stimmt sich mit der PH-VS ab, um:

  1. a. den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rats sicherzustellen;
  2. b. die Termine für die Sitzungen vorzuschlagen;
  3. c. die Tagesordnungen festzulegen und die Sitzungen einzuberufen;
  4. d. abhängig von den behandelten Themen Referenten einzuladen.
Art. 6 Zuständigkeiten des Rats

Der Rat hat folgende Aufgaben:

  1. a. der PH-VS externe Erfahrung und Fachwissen für ihre Entwicklungspolitik und ihr Image im Allgemeinen zugute kommen zu lassen;
  2. b. Empfehlungen an die politischen Behörden zur Infrastruktur der PH-VS abzugeben;
  3. c. Verbesserungsvorschläge zu allen Fragen zu äussern, welche die PH-VS im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und ihren Aufgaben betreffen;
  4. d. die Direktion der PH-VS zu beraten:
  5. e. Empfehlungen zum jährlichen Controllingbericht des Leistungsauftrags gemäss Artikel 19 VGFk-PH-VS abzugeben.
Art. 7 Sitzungen

1 Der Rat trifft sich mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Sitzung.

2 Die Tagesordnung und die benötigten Dokumente werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

3 Abhängig von den behandelten Themen können aussenstehende Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.

4 Das Sekretariat des Rats wird von der PH-VS wahrgenommen.

Art. 8 Beschlüsse

1 Der Rat ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Vertretung ist ausgeschlossen.

2 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird ihm der Stichentscheid eingeräumt.

Art. 9 Protokoll und Veröffentlichung

1 Die Empfehlungen des Rates sind zu protokollieren.

2 Nachdem das Protokoll innerhalb der 20 Tage, die auf die Sitzung folgen, auf elektronischem Weg genehmigt wurde, wird es den Ratsmitgliedern übermittelt.

Art. 10 Entschädigungen

1 Ist die Beteiligung am Rat nicht im Pflichtenheft der Mitglieder enthalten, wird eine Entschädigung von 200 Franken für einen halben Tag oder 400 Franken für einen ganzen Tag vergütet.

2 Der Präsident erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.

3 Die Reisekosten werden nach dem kantonalen Spesenreglement erstattet.

4 Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt durch die PH-VS und die Auszahlung auf ihre Kosten.