Das vorliegende Reglement regelt die Ernennung, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Organisation des strategischen Rats der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: der Rat).
Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS (Rstr-PH-VS)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);
- auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
verordnet[1]:
Der Staatsrat ernennt die Ratsmitglieder unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der beiden Sprachregionen.
1 Die Mandate sind auf 4 Jahre befristet und können einmalig verlängert werden.
2 Im Falle eines Rücktritts eines der Mitglieder, ernennt der Staatsrat einen Ersatz.
1 Der Rat setzt sich aus den folgenden 9 Mitgliedern (nachfolgend: die Mitglieder) zusammen:
- a. 2 Vertreter des für die Bildung zuständigen Departements;
- b. ein Vertreter einer Schweizer Hochschule;
- c. ein Vertreter aus der Politik;
- d. ein Vertreter aus der Wirtschaft;
- e. ein Vertreter aus der Kultur;
- f. die beiden Vertreter der Standortgemeinden;
- g. dem Direktor der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS).
2 Die Direktionsadjunkten und der Leiter der Stabsstelle Finanzen und Verwaltung der PH-VS nehmen an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme teil.
1 Der Staatsrat ernennt einen Präsidenten, der die Sitzungen des Rates leitet.
2 Der Präsident stimmt sich mit der PH-VS ab, um:
- a. den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rats sicherzustellen;
- b. die Termine für die Sitzungen vorzuschlagen;
- c. die Tagesordnungen festzulegen und die Sitzungen einzuberufen;
- d. abhängig von den behandelten Themen Referenten einzuladen.
Der Rat hat folgende Aufgaben:
- a. der PH-VS externe Erfahrung und Fachwissen für ihre Entwicklungspolitik und ihr Image im Allgemeinen zugute kommen zu lassen;
- b. Empfehlungen an die politischen Behörden zur Infrastruktur der PH-VS abzugeben;
- c. Verbesserungsvorschläge zu allen Fragen zu äussern, welche die PH-VS im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und ihren Aufgaben betreffen;
- d. die Direktion der PH-VS zu beraten:
- e. Empfehlungen zum jährlichen Controllingbericht des Leistungsauftrags gemäss Artikel 19 VGFk-PH-VS abzugeben.
1 Der Rat trifft sich mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Sitzung.
2 Die Tagesordnung und die benötigten Dokumente werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
3 Abhängig von den behandelten Themen können aussenstehende Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Das Sekretariat des Rats wird von der PH-VS wahrgenommen.
1 Der Rat ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Vertretung ist ausgeschlossen.
2 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird ihm der Stichentscheid eingeräumt.
1 Die Empfehlungen des Rates sind zu protokollieren.
2 Nachdem das Protokoll innerhalb der 20 Tage, die auf die Sitzung folgen, auf elektronischem Weg genehmigt wurde, wird es den Ratsmitgliedern übermittelt.
1 Ist die Beteiligung am Rat nicht im Pflichtenheft der Mitglieder enthalten, wird eine Entschädigung von 200 Franken für einen halben Tag oder 400 Franken für einen ganzen Tag vergütet.
2 Der Präsident erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
3 Die Reisekosten werden nach dem kantonalen Spesenreglement erstattet.
4 Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt durch die PH-VS und die Auszahlung auf ihre Kosten.