1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten finanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richtlinien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organisatorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestimmungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organisation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des genehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleistungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.