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Verordnung über die Ausbildung für den Unterricht auf der Sekundarstufe I und/oder der Sekundarstufe II (VAUS)

vom 21. April 2021
(Stand am 01.08.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 22 bis 24 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);
  • eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 11. Mai 1995;
  • eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom 16. Januar 1995 (MAR);
  • eingesehen das Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung legt die Bestimmungen betreffend die Ausbildungsziele, die Zulassung zur Ausbildung, die Organisation der Ausbildung und die Modalitäten der Evaluation und Zertifizierung der Ausbildung für den Unterricht an Schulen der Sekundarstufe I und/oder der Sekundarstufe II an der Pädagogischen Hochschule des Wallis (nachstehend PH-VS) fest.

2 Sie umfasst zudem die Organisation des Studiums für den Erwerb eines Erweiterungsdiploms, um zusätzliche Fächer oder dieselben Fächer auf zusätzlichen Schulstufen zu unterrichten.

3 Die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Verordnung werden in einem internen Reglement der PH-VS präzisiert.

Art. 2 Ausbildungsziel

1 Die Ausbildungsgänge für den Unterricht an Schulen der Sekundarstufe I und Maturitätsschulen werden im Anschluss an ein fachwissenschaftliches Studium (Bachelor und/oder Master) absolviert. Die Ausbildungen vermitteln den Studenten jene beruflichen Kompetenzen, die für den Unterricht von einem oder zwei Fächern notwendig sind, und ermöglichen ihnen den Erwerb eines ersten, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (nachstehend EDK) anerkannten, Lehrdiploms.

2 Die Ausbildungsgänge zum Erwerb eines Erweiterungsdiploms ermöglichen es, ein bereits erhaltenes EDK-anerkanntes Lehrdiplom durch zusätzliche Fächer oder Schulstufen zu ergänzen.

3 Die Ausbildungsziele sind in den Studienplänen festgelegt, deren Inhalt den von der EDK vorgegebenen Anforderungen der interkantonalen Anerkennung der Lehrdiplome entspricht.

Art. 3 Ausbildungsmodalitäten

1 Es handelt sich um ein Teilzeitstudium.

2 Der Staatsrat kann, auf Vorschlag der PH-VS, vorschlagen, bestimmte Ausbildungsgänge in Vollzeit zu organisieren.

Art. 4 Ausbildungsdauer

1 Die Ausbildungsdauer hängt vom angestrebten Diplom ab. Sie dauert:

  1. a. 6 Semester für den Ausbildungsgang zum Erwerb des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I;
  2. b. 4 Semester für den Ausbildungsgang zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen;
  3. c. 6 Semester für den Ausbildungsgang zum Erwerb des Lehrdiploms der Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen;
  4. d. zwischen 2 und 4 Semester für den Ausbildungsgang zum Erwerb eines Erweiterungsdiploms.

2 Die Gesamtdauer der Ausbildung kann um maximal 2 Semester verlängert werden. Eine Überschreitung dieser Zeitdauer hat das definitive Nichtbestehen zur Folge. Bei Überschreiten wird der Student von der Ausbildung ausgeschlossen und exmatrikuliert. Sonderfälle bleiben vorbehalten.

3 Ein Beurlaubung kann für ein Semester gewährt und einmal verlängert werden. Sie wird an die Höchstdauer der Ausbildung angerechnet. Die Modalitäten sind im Studienreglement festgelegt.

4 Eine vorübergehende Unterbrechung des Studiums ist im Falle der Abwesenheit aufgrund von Unfall, Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Wehrdienst oder nachgewiesener höherer Gewalt möglich. Sie wird nicht an die Höchstdauer der Ausbildung angerechnet. Die Modalitäten sind im Studienreglement festgelegt.

Art. 5 ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer System)

1 Die Anzahl der erforderlichen ECTS-Kreditpunkte hängt vom angestrebten Diplom ab:

  1. a. 110 ECTS-Kreditpunkte für die Ausbildung zum Unterricht an Schulen der Sekundarstufe I, für die ein Mastertitel verliehen wird;
  2. b. 60 ECTS-Kreditpunkte für die Ausbildung, für die ein Diplom mit dem Vermerk "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" verliehen wird;
  3. c. 110 ECTS-Kreditpunkte für die Ausbildung, für die ein Diplom mit dem Vermerk "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen" verliehen wird.

2 Im Falle einer Exmatrikulation während der Ausbildung bleiben die erreichten Kreditpunkte für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der Mitteilung der Exmatrikulation gültig.

Art. 6 Zusammenarbeit

1 Die PH-VS kann mit bereichsgleichen Institutionen wie z. B. anderen PH oder Universitäten zusammenarbeiten, insbesondere zur Organisation von Ausbildungsmodulen.

2 Die PH-VS arbeitet mit den Direktionen der Schulen und Bildungsinstitutionen zusammen, an denen Studenten der PH-VS unterrichten, sowie mit jenen, die Praktikanten aufnehmen.

Art. 7 Ausbildungskommission für den Unterricht auf der Sekundarstufe I und II

1 Die Ausbildungskommission für den Unterricht auf der Sekundarstufe I und II (nachstehend die Kommission) setzt sich zusammen aus:

  1. a. einem Mitglied der Direktion der PH-VS, das der Kommission vorsteht und dem Ausbildungsverantwortlichen der PH-VS;
  2. b. einem Vertreter der Direktoren der Schulen der Sekundarstufe I;
  3. c. zwei Vertretern der Direktoren der Schulen der Sekundarstufe II, sprich einem für die Gymnasien und einem für die Handels- und Fachmittelschulen und die Schulen für Berufsvorbereitung;
  4. d. einem Vertreter der Berufsverbände für Lehrpersonen der Sekundarstufe I und einem Vertreter der Berufsverbände für Lehrpersonen der Sekundarstufe II;
  5. e. einem Vertreter der Dienststelle für Unterrichtswesen.

2 Auf Anfrage der PH-VS ernennen die vorgenannten Kommissionmitglieder ihre(n) Vertreter. Sie gewährleisten die Stellvertretung ihrer Vertreter im Fall eines Rücktritts vor Ablauf der Amtszeit.

3 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Sie kann einmal verlängert werden, mit Ausnahme von Personen, die aufgrund ihrer Funktion Mitglied der Kommission sind.

4 Die Kommission:

  1. a. überwacht die Einhaltung der Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung und den Abschlussprüfungen;
  2. b. gibt auf Anfrage der Direktion ihre Vormeinung zu Beschwerden im Fall eines definitiven Nichtbestehens ab.

5 Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2 Zulassung

Art. 8 Allgemeine Bedingungen

1 Die Zulassungsbedingungen hängen vom angestrebten Diplom ab:

  1. a. für den Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I muss sich der Kandidat für eine Ausbildung in Bezug auf ein einziges Fach im Besitz eines Bachelorabschlusses befinden, der mindestens 110 ECTS-Kreditpunkte in einem der im Anhang des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vorgesehenen lehrbaren Fächer ausweist;
  2. b. für den Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I muss sich der Kandidat im Fall einer Ausbildung in zwei Fächern im Besitz eines Bachelorabschlusses befinden, der kumuliert mindestens 100 ECTS-Kreditpunkte in zwei lehrbaren Fächern ausweist. In diesem Fall muss jedes Fach mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte betragen;
  3. c. für den Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen muss sich der Kandidat für eine Ausbildung in Bezug auf ein einziges Fach im Besitz eines Masterabschlusses befinden, der im lehrbaren Fach, wie im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vorgesehen, 120 ECTS-Kreditpunkte ausweist, von denen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte im Master erlangt worden sind;
  4. d. für den Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen muss der Kandidat im Fall einer Ausbildung in zwei Fächern für das Lehrfach A 120 ECTS-Kreditpunkte ausweisen, von denen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte im Master erlangt worden sind, und für das Lehrfach B mindestens 90 ECTS-Kreditpunkte ausweisen, von denen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte im Master erlangt worden sind;
  5. e. für den Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und den Maturitätsschulen muss der Kandidat die unter Buchstabe c oder d des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen;
  6. f. für die Zulassung zum Lehrgang für ein Erweiterungsdiplom ist zusätzlich ein bereits erhaltenes EDK-anerkanntes Lehrdiplom erforderlich.

2 Die Liste der lehrbaren Fächer für ein auf Bundesebene anerkanntes Diplom wird von der EDK veröffentlicht.

Art. 9 Fächer mit kantonaler Anerkennung

Andere als die von der EDK vorgesehenen Fächer können in der Verordnung über die Diplome (VTUS) als lehrbare Fächer anerkannt werden. Eine kantonale Anerkennung kann erhalten werden.

Art. 10 Kenntnis der Hauptunterrichtssprache

1 Um zur von der PH-VS angebotenen Ausbildung in den von der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungsgängen zugelassen zu werden, muss der Kandidat seine Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen können. Der Kandidat, der nicht deutscher Muttersprache ist und eine nicht deutsche Universitätsausbildung absolviert hat, muss ein Zertifikat auf Stufe C2 gemäss des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorweisen, das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 3 Jahre sein darf.

2 Der Kandidat, der ausschliesslich eine lebende Fremdsprache als Lehrfach auf der Sekundarstufe II wählt, muss seine Deutschkenntnisse auf mindestens Stufe B2 nachweisen.

3 Der Kandidat, der eine lebende Fremdsprache als Lehrfach wählt und sich im Besitz eines Bachelor- oder Masterabschlusses befindet, den er vor 2015 abgeschlossen hat, muss ein Zertifikat über die sprachliche Kompetenz in der zu unterrichtenden Sprache vorweisen. Die gemäss der Klassifikation des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erwartete Kompetenzstufe ist für den Kandidaten, der ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I anstrebt, C1 und für den Kandidaten, der ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen anstrebt, C2.

Art. 11 Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse

Kandidaten mit ausländischen akademischen Abschlüssen müssen die in den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 12 Formelle Bedingungen

1 Das Bewerbungsdossier muss den durch die PH-VS festgelegten Bedingungen und Fristen entsprechen.

2 Die Kandidaten, die ihr Bewerbungsdossier nicht innert der vorgesehenen Fristen bei der PH-VS eingereicht haben und die eine Anstellung im Wallis erhalten, werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, im akademischen Jahr nach ihrer Anstellung zugelassen.

Art. 13 Vorrang bei der Zulassung

1 Der Zugang zur Ausbildung ist in erster Linie für Kandidaten bestimmt, die sich in einer Anstellung an einer Schule der Stufe des angestrebten Diploms befinden.

2 Der Zugang zur Teilzeitausbildung für Kandidaten, die sich nicht in einer Anstellung an einer Schule befinden, ist wie folgt geregelt:

  1. a. vorrangig zugelassen werden die Kandidaten, die ein fachwissenschaftliches Studium absolviert haben und sich, je nach angestrebtem Studiengang, im Besitz eines Bachelor- oder Mastertitels befinden. Falls die Anzahl Kandidaturen die Aufnahmekapazitäten der PH-VS übersteigt (insbesondere Lehrpersonen oder Praktikumslehrpersonen), haben die Kandidaten mit Unterrichtserfahrung Vorrang;
  2. b. wenn es die Aufnahmekapazitäten der PH-VS zulassen, werden danach die Kandidaten zugelassen, die vor ihrer Immatrikulation an der PH-VS einen Bachelor- oder Masterabschluss anstreben. In diesem Fall haben die Kandidaten Vorrang, die Lehrfächer wählen, in denen ein Lehrermangel absehbar ist.

3 Die PH-VS informiert die nicht zugelassenen Kandidaten schriftlich über die Gründe für diese Entscheidung.

3 Organisation der Ausbildung

Art. 14 Akademisches Jahr

1 Das akademische Jahr ist nach dem von swissuniversities vorgegebenen Rahmen und dem Walliser Kalender der Feiertage und Schulferien organisiert.

2 Die praktische Ausbildung ist an den Walliser Schulkalender angepasst.

3 Je nach Studiengang und Ausbildungsjahr stellt das Studium ein Pensum zwischen 40 und 50 Prozent dar. Das Studienreglement des Studiengangs präzisiert den Prozentsatz für jedes Ausbildungsjahr.

4 Die Ausbildung in Vollzeit stellt ein Pensum von 100 Prozent dar.

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

Die Ausbildung wird durch ein Studienreglement, Studienpläne und von der PH-VS erlassene Richtlinien geregelt. Diese Dokumente legen die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung fest.

Art. 16 Studienpläne

1 Die Studienpläne der verschiedenen Studiengänge umfassen die folgenden Ausbildungsbereiche:

  1. a. Berufseinführung;
  2. b. Ausbildung in Erziehungswissenschaften;
  3. c. Ausbildung in Didaktik;
  4. d. praktische Ausbildung;
  5. e. Ausbildung in der Forschungsarbeit und Diplomschlussarbeit, nur im Studienplan der Ausbildung für den Unterricht auf der Sekundarstufe I vorgesehen;
  6. f. optionale berufsqualifizierende Ausbildung;
  7. g. das Zertifikat der Zusatzausbildung in Berufspädagogik für Personen mit Lehrbefähigung für Maturitätsschulen, welches fakultativ für Studenten des Studiengangs für den Unterricht auf der Sekundarstufe II angeboten wird.

2 Die Studienpläne sind in Modulen organisiert, die grundsätzlich nach Semester unterteilt sind.

3 Die Studienpläne präzisieren die Anzahl der Kreditpunkte für jedes Modul.

4 Aus organisatorischen Gründen kann die PH-VS Module verschiedener Studienpläne zusammenfassen.

Art. 17 Besondere Organisation bestimmter Ausbildungsbereiche

1 Module, die anderen Hochschulen übertragen werden, können in deren Einrichtungen organisiert und um eine oder 2 Wochen gegenüber dem akademischen Kalender der PH-VS und dem Walliser Schulkalender nach vorne oder hinten verschoben werden.

2 Die Module der praktischen Ausbildung, die in Form von Praktika absolviert werden, erfolgen unter der Verantwortung von Praktikumslehrpersonen.

Art. 18 Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien

1 Der Student kann bei der PH-VS die Berücksichtigung bereits absolvierter Studien beantragen.

2 In der Regel basiert die Berücksichtigung bereits absolvierter Studien auf den diesbezüglichen Normen der EDK.

3 Die Anträge müssen gemäss dem Verfahren gestellt werden, das im Studienreglement festgelegt ist.

4 Die PH-VS befindet über die Anträge.

5 Die im Rahmen früherer Studien erworbenen ECTS-Kreditpunkte, für die der Student die Berücksichtigung beantragt, müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Datum der Einreichung des Bewerbungsdossiers für die Zulassung an der PH-VS erlangt worden sein.

Art. 19 Validierung der Berufserfahrung

Die Möglichkeit der Validierung der Berufserfahrung besteht für Studenten des Studiengangs zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und wird in einer Richtlinie der PH-VS definiert.

4 Zertifizierung der Module

Art. 20 Zertifizierung der Module

1 Jedes Modul wird durch den Erwerb von ECTS-Kreditpunkten, deren Anzahl in den Studienplänen festgelegt ist, bewertet und validiert.

2 Die Module mit einer zertifizierenden Bewertung erhalten eine Note oder eine Beurteilung:

  1. a. Noten werden gemäss der Skala von 1 bis 6 vergeben. Die Note 1 entspricht fehlender Kompetenz, die Note 4 genügender Kompetenz und die Note 6 ausgezeichneter Kompetenz. Die Abstufung erfolgt in halben Noten.
  2. b. Im Fall einer Beurteilung wird das Modul mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt.

3 Ausser in Fällen von höherer Gewalt hat die Nichtteilnahme oder die Nichtrückgabe von Zertifizierungsdokumenten innert der vorgeschriebenen Fristen ein erstes Nichtbestehen zur Folge, das mit der Note 1 oder der Beurteilung "nicht bestanden" sanktioniert wird.

4 Jeder Betrug oder jedes Plagiat, ob nachgewiesen oder versucht, wird unverzüglich mit der Note 0 oder der Beurteilung "nicht bestanden" sanktioniert. Die in Artikel 32 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sanktionen bleiben vorbehalten.

Art. 21 Bedingungen für das Bestehen

1 Um die Kreditpunkte eines Moduls zu erhalten, müssen die Studenten innert der vom Studienreglement der PH-VS vorgesehenen Fristen:

  1. a. mindestens die Note 4, oder
  2. b. die Beurteilung "bestanden" erlangen.

2 Im Falle des Nichtbestehens, sprich einer tieferen Note als 4 oder der Beurteilung "nicht bestanden", kann das Modul maximal einmal und grundsätzlich bis spätestens zum Ende des nächsten Semesters wiederholt werden.

3 Das definitive Nichtbestehen eines Moduls wird ausgesprochen, wenn die Leistungen des Studenten in diesem Modul nach der Wiederholung ungenügend bleiben. Besondere, dokumentierte Umstände bleiben vorbehalten.

Art. 22 Definitives Nichtbestehen und Ausschluss

Der Student wird in den folgenden Fällen von der Ausbildung ausgeschlossen:

  1. a. definitives Nichtbestehen eines Moduls des Studienplans;
  2. b. Nichterreichen der notwendigen, im Studienplan verlangten Kreditpunkte;
  3. c. Überschreitung der maximal erlaubten Anzahl Semester;
  4. d. nachgewiesene oder wiederholte Unfähigkeit, die Integrität der dem Studenten im Rahmen der Ausbildung anvertrauten Schüler sicherzustellen.

5 Abschlussprüfungen

Art. 23 Inhalt der Abschlussprüfungen

1 Für die Kandidaten des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I umfassen die Abschlussprüfungen:

  1. a. die praktische Prüfung;
  2. b. das Verfassen und die Verteidigung einer Kompetenzenbilanz;
  3. c. das Verfassen und die Verteidigung einer beruflichen Abschlussarbeit.

2 Für die Kandidaten des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen umfassen die Abschlussprüfungen:

  1. a. die praktische Prüfung;
  2. b. das Verfassen und die Verteidigung einer Kompetenzenbilanz.

3 Für die Kandidaten des Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfassen die Abschlussprüfungen:

  1. a. die praktische Prüfung;
  2. b. das Verfassen und die Verteidigung einer Kompetenzenbilanz.

4 Für die Kandidaten des Erweiterungsdiploms werden die Anforderungen für die einzelnen Teile der Abschlussprüfungen im Studienplan bekanntgegeben, der zu Beginn der Ausbildung abgegeben wird.

5 Die Modalitäten der verschiedenen Teile der Abschlussprüfungen werden von der PH-VS in eigenen Dokumenten präzisiert.

6 Die für die Zertifizierung der Module vorgesehenen Bestehensanforderungen gelten auch für jeden Teil der Abschlussprüfungen.

Art. 24 Bedingungen für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen

Um sich zur Verteidigung der Kompetenzenbilanz und der beruflichen Abschlussarbeit zu stellen, muss der Student:

  1. a. innert der von der PH-VS festgelegten Frist alle im Studienplan seines Studiengangs bis zu diesem Stadium vorgesehenen Kreditpunkte, einschliesslich der Kreditpunkte der praktischen Prüfung, erreicht haben;
  2. b. innert der von der PH-VS festgelegten Fristen die schriftlichen Arbeiten der entsprechenden zwei Teile der Abschlussprüfungen eingereicht haben.
Art. 25 Ablauf der Abschlussprüfungen

1 Die praktische Prüfung findet während des letzten Studiensemesters statt.

2 Die Verteidigung der beruflichen Abschlussarbeit und der Kompetenzenbilanz findet während der von der PH-VS organisierten Prüfungssessionen statt.

3 Ein Student, der einen Teil der Abschlussprüfungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben möchte, informiert die PH-VS darüber. In diesem Fall wird eine Verlängerung des Studiums um ein oder 2 Semester organisiert. Es ist nicht möglich, die Abschlussprüfungen mehr als einmal zu verschieben.

Art. 26 Jurys der Abschlussprüfungen

1 Die Jurys setzen sich je nach dem betreffenden Teil der Abschlussprüfungen unterschiedlich zusammen.

2 Die Jury der praktischen Prüfung setzt sich zusammen aus:

  1. a. einem Ausbilder der PH-VS, der den Vorsitz der Jury einnimmt;
  2. b. einem Vertreter des Departements, das diesen über seine zuständige Dienststelle bestimmt;
  3. c. einer Praktikumslehrperson des betroffenen Fachs oder der betroffenen Fächer.

3 Die Jury der Kompetenzenbilanz setzt sich zusammen aus zwei Ausbildern der PH-VS, von denen eine den Vorsitz einnimmt.

4 Die Jury der beruflichen Abschlussarbeit setzt sich zusammen aus dem Betreuer der Abschlussarbeit, der den Vorsitz der Jury einnimmt, und einem externen Leser.

5 Die Beratungen der Jurys finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei der praktischen Prüfung wird die Entscheidung von der Mehrheit getroffen. Bei den anderen beiden Teilen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Jury.

Art. 27 Rolle der Ausbildungskommission bei den Abschlussprüfungen

Die Kommission gewährleistet die Anwendung eines einheitlichen Evaluationsverfahren bei der Beurteilung der Leistungen und überwacht den Ablauf der Prüfungen. Die PH-VS ist diesbezüglich verpflichtet, sie über etwaige Unregelmässigkeiten zu informieren.

6 Diplom- und Abschlussurkunde

Art. 28 Bezeichnung

1 Folgende Diplomurkunden werden von der PH-VS am Ende der Ausbildung verliehen:

  1. a. Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, einhergehend mit dem Titel "Master of Arts in Secondary Education";
  2. b. Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen;
  3. c. Lehrdiplom für Maturitätsschulen;
  4. d. Erweiterungsdiplom.

2 Die oben genannten Diplome benennen das Spezialisierungsfach oder die Spezialisierungsfächer, in denen der Diplomierte zum Unterricht befähigt ist.

3 Je nach erlangtem Diplom berechtigt dies den Diplomierten zum Tragen des Titels als:

  1. a. diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK);
  2. b. diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK);
  3. c. diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK).

7 Studenten

Art. 29 Präsenz und Teilnahme an den Modulen

1 Die Anwesenheit zu den vom Studienplan vorgesehenen Modulen ist obligatorisch. Es handelt sich insbesondere um die Praktika und die Fachdidaktiken.

2 Die Anträge auf Beurlaubung werden von den Richtlinien der PH-VS geregelt.

Art. 30 Studiengebühr und Kosten

Der Staatsrat legt die Höhe der Semestergebühren und der diversen Kosten in einem eigenen Reglement fest.

Art. 31 Teilnahmerecht

1 Die Studenten beteiligen sich an den Überlegungen zum Betrieb und zur Entwicklung der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung.

2 Sie beteiligen sich ausserdem am Qualitätsbewertungsprozess.

Art. 32 Sanktionen

1 Die Direktion der PH-VS kann Sanktionen aussprechen:

  1. a. im Fall von nachgewiesenem oder versuchtem Betrug oder Plagiat;
  2. b. wenn sich der Student weigert, die Reglemente und Richtlinien der PH-VS einzuhalten;
  3. c. wenn das Verhalten des Studenten nicht mit seiner Funktion als Lehrperson vereinbar ist, insbesondere wenn er unfähig ist, die Integrität der ihm im Rahmen seiner Ausbildung anvertrauten Schüler sicherzustellen.

2 Je nach Schwere sind folgende Sanktionen möglich:

  1. a. eine Verwarnung;
  2. b. eine Verwarnung mit Androhung der Suspendierung;
  3. c. die Suspendierung des Studiums für ein Jahr oder der Ausschluss vom Studium.

8 Praktikumslehrpersonen

Art. 33 Ausbildung

1 Die PH-VS evaluiert den Bedarf an Praktikumslehrpersonen. Sie bestimmt die Anzahl der zur Ausbildung Zugelassenen sowie die Anzahl der jährlichen Lehrveranstaltungen.

2 Die PH-VS erteilt die für den Auftrag der Praktikumslehrperson notwendige Aus- und Weiterbildung.

3 Diese Ausbildungen werden von besonderen Bestimmungen geregelt, welche die PH-VS in Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Departements erlässt.

4 Das Departement achtet darauf, die Rekrutierung und Ausbildung der Praktikumslehrpersonen zu fördern und zu erleichtern.

Art. 34 Zulassung zur Ausbildung als Praktikumslehrperson

1 Als Praktikumslehrperson zugelassen werden können Lehrpersonen, die:

  1. a. über eine vom Kanton anerkannte Lehrerqualifikation verfügen, und
  2. b. über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung verfügen.

2 Für den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als Praktikumslehrperson ist die Zustimmung der Direktion der Institution erforderlich, in der die Praktikumslehrperson unterrichtet.

Art. 35 Auftrag

1 Die Praktikumslehrpersonen sind Beauftragte der PH-VS. Ihren Ausbildungsauftrag erfüllen sie im Einklang mit den durch die Institution festgelegten Zielsetzungen.

2 Die Praktikumslehrpersonen nehmen Praktikanten nur in den Lehrfächern an, die ihrem Diplom entsprechen. Im Falle eines Mangels an Praktikumslehrpersonen in einem Lehrfach sind Ausnahmen möglich.

3 Die Ausbildungsaufgaben und die Evaluation der Praktikumslehrpersonen sind in den Richtlinien der HP-VS festgelegt.

4 Über ihren praktischen Ausbildungs- und Evaluationsauftrag hinaus können Praktikumslehrpersonen als Experten im Rahmen der praktischen Prüfung beigezogen werden.

Art. 36 Übernahme der Ausbildungskosten

1 Die Kosten des durch die PH-VS erteilten Unterrichts für die Praktikumslehrpersonen gehen zu Lasten der PH-VS.

2 Die Kosten für allfällige Stellvertretungen der Praktikumslehrpersonen als Lehrperson während deren Ausbildung gehen zu Lasten des Departements gemäss den entsprechenden Bestimmungen.

Art. 37 Verfügbarkeit

1 Nach ihrer Ausbildung sind die Praktikumslehrpersonen gehalten, während 6 Jahren hintereinander zwei Praktikanten in der Sekundarstufe I und hintereinander drei Praktikanten in der Sekundarstufe II anzunehmen. Eine ein- bis zweijährige Pause zwischen den Praktikanten ist möglich.

2 Im Falle des Nichteinhaltens der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Verpflichtung behält sich das Departement das Recht vor, die Rückerstattung der Ausbildungskosten zu verlangen.

3 Die Direktionen der Schulen/Einrichtungen gewährleisten die Rekrutierung der Praktikumslehrpersonen und die Neubesetzung des Personals. Die PH-VS informiert die Direktionen der Schulen/Einrichtungen über den Bedarf an abzudeckenden Fächern.

Art. 38 Vertrag über die Betreuung eines Praktikanten und Entlohnung

1 Die Betreuung eines Praktikanten wird durch einen Vertrag zwischen der PH-VS und der betroffenen Praktikumslehrperson geregelt.

2 Die Entlohnung der Praktikumslehrpersonen ist im Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis festgelegt.

9 Schlussbestimmungen

Art. 39 Einsprache und Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über die Ergebnisse der zertifizierenden Bewertungen der Module und der ausgesprochenen Sanktionen kann schriftlich Einsprache bei der Direktion der PH-VS erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach einem Reglement der PH-VS.

2 Gegen einen Einspracheentscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

3 Die Entscheide des Staatsrates können an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren ist im VVRG geregelt.

10 Übergangsbestimmungen

Art. 40 Zertifizierungen durch Qualifikation

1 Bis zum 31. Juli 2022 werden die in Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zertifizierungen durch die folgenden Qualifikationen ausgedrückt: A: Ausgezeichnet, B: Sehr gut, C: Gut, D: Befriedigend, E: Genügend, F: Ungenügend.

2 Bis zum 31. Juli 2022 hat die Nichtteilnahme oder die Nichtrückgabe von Zertifizierungsdokumenten innert der vorgeschriebenen Fristen, ausser in Fällen höherer Gewalt, ein erstes Nichtbestehen zur Folge, das mit einem "F" sanktioniert wird.

3 Bis zum 31. Juli 2022 wird jeder Betrug oder jedes Plagiat, ob nachgewiesen oder versucht, unverzüglich mit einem "F" sanktioniert. Die in Artikel 32 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sanktionen bleiben vorbehalten.

Art. 41 Bedingungen für das Bestehen

1 Bis zum 31. Juli 2022 müssen die Studenten, um die Kreditpunkte eines Moduls zu erhalten, innert der vom Studienreglement der PH-VS vorgeschriebenen Fristen eine Qualifikation von A bis E erreichen.

2 Bis zum 31. Juli 2023 kann ein Modul, im Falle eines mit einem "F" sanktionierten Nichtbestehens, maximal einmal und grundsätzlich bis spätestens zum Ende des nächsten Semesters wiederholt werden.