417.4

Weiterbildungsgesetz (WBG)

vom 13. March 2020
(Stand am 22.04.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG);
  • eingesehen Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens und der Arbeitsmarktfähigkeit gefördert und gestärkt werden.

2 Das vorliegende Gesetz:

  1. a. legt die Grundsätze für die Weiterbildung fest und berücksichtigt die im WeBiG festgelegten Grundsätze;
  2. b. bestimmt die verschiedenen Organe und Akteure der Weiterbildung und legt deren Kompetenzen fest;
  3. c. legt die Grundsätze für die Finanzierung der Weiterbildung fest;
  4. d. regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener;
  5. e. regelt die Förderung von qualifizierenden, vom Bund nicht subventionierten Weiterbildungen, die im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen;
  6. f. regelt die Förderung der nichtformalen Weiterbildung;
  7. g. schafft einen kantonalen Berufsbildungsfonds und legt dessen Organisation, Ziele, Leistungen sowie die Ressourcen fest.
Art. 2 Geltungsbereich

Das vorliegende Gesetz gilt für alle Weiterbildungsbereiche, die nicht durch spezifische eidgenössische oder kantonale Bestimmungen geregelt sind.

Art. 3 Definition

1 Die Weiterbildung umfasst alle beruflich und sozial sinnvollen Massnahmen, mit denen Interessierte ihr Kompetenzniveau halten, ihr Ausbildungsniveau verbessern, ihr Allgemeinwissen oder ihre beruflichen Qualifikationen weiterentwickeln können. Mit der Weiterbildung kann die Arbeitsmarktfähigkeit verbessert und deren Erhalt gesichert werden.

2 Die Weiterbildung berücksichtigt die wirtschaftlichen, soziokulturellen und auf die Umwelt bezogenen Aktivitäten des Kantons.

Art. 4 Ziele

Der Staat verfolgt bei der Weiterbildung folgende Ziele:

  1. a. er unterstützt individuelle und kollektive Weiterbildungsinitiativen;
  2. b. er schafft Voraussetzungen, die es jedem ermöglichen, an Weiterbildungen teilzunehmen;
  3. c. er verbessert die Chancen gering qualifizierter Personen auf dem Arbeitsmarkt;
  4. d. er schafft günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieter von Weiterbildungen;
  5. e. er stellt die Koordination der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Berufsverbänden geregelten und unterstützten Weiterbildung sicher;
  6. f. er fördert Innovationen, Entwicklungen und bezieht die verschiedenen Partner mit ein;
  7. g. er fördert Weiterbildungsmassnahmen für benachteiligte soziale und berufliche Gruppen oder Personen, die den beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg planen;
  8. h. er garantiert den Zugang zur Weiterbildungspalette über ein entsprechendes Portal.

2 Grundsätze

Art. 5 Verantwortung

1 Der einzelne Mensch ist selbst verantwortlich für seine Weiterbildung.

2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber fördern und beteiligen sich an der Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.

3 Die Berufsverbände und die Organisationen der Arbeitswelt tragen dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.

4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Durchführung von geeigneten Weiterbildungsmassnahmen entsprechend den jeweiligen regionalen Bedürfnissen.

5 Der Staat erleichtert den Zugang zur Weiterbildung für Erwachsene.

6 Der Staatsrat kann besondere Massnahmen ergreifen, die den Zugang zur Weiterbildung für Erwachsene erleichtern.

Art. 6 Finanzierung

1 Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Weiterbildung für Erwachsene. Die Unterstützung des Staates ist subsidiär und berücksichtigt das Angebot des Privatsektors.

2 Die Beteiligung hängt vom öffentlichen Interesse, von der Qualität der Weiterbildung und von einem Kostenbeitrag des Teilnehmers ab, deren Einzelheiten in einem Beschluss festgelegt sind.

3 Der Grosse Rat bestimmt anhand eines Mehrjahresplans die Budgetkredite.

4 Sofern es nötig und zweckmässig ist, kann der Staatsrat zeitlich befristete Sondermassnahmen für ein bestimmtes Zielpublikum beschliessen.

5 Die Gemeinden sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich ebenfalls an der Finanzierung gemäss den Bestimmungen in Artikel 29.

Art. 7 Integration in das schweizerische Bildungssystem

Der Staat priorisiert Weiterbildungsmassnahmen, die Teil des schweizerischen Bildungssystems sind.

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Die Anbieter von Weiterbildungen tragen die Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung.

2 Der Staat kann Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsverfahren unterstützen, um Transparenz und Vergleichbarkeit bei den Bildungsgängen und Abschlüssen der Weiterbildung zu schaffen.

3 Die Qualitätssicherung und -entwicklung staatlich geregelter und geförderter Weiterbildungsangebote muss insbesondere in folgenden Bereichen gewährleistet sein:

  1. a. bei den Informationen zu den Angeboten;
  2. b. bei der Qualifikation der Ausbildner;
  3. c. in den Ausbildungsprogrammen;
  4. d. bei den Prüfungsverfahren.
Art. 9 Anrechnung von Bildungsleistungen

1 Der Staat fördert in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und den offiziellen Instanzen die Einrichtung von Mechanismen zur Anrechnung von Bildungsleistungen.

2 Der Staat führt diversifizierte Zertifizierungsverfahren sowie Ausbildungsmethoden ein, die an die Bedürfnisse Erwachsener angepasst sind.

Art. 10 Chancengleichheit

In den von ihm geregelten oder geförderten Weiterbildungsangeboten ist der Staat bestrebt darin:

  1. a. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;
  2. b. den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen;
  3. c. die Integration von Ausländern zu erleichtern;
  4. d. den Zugang für benachteiligte soziale und berufliche Gruppen zu erleichtern;
  5. e. den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
Art. 11 Wettbewerb

1 Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

2 Der Wettbewerb wird im Sinne von Absatz 1 nicht beeinträchtigt, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, des Inhalts des Angebots und der spezifischen Ausrichtung eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. a. zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird, oder
  2. b. nicht im Wettbewerb zu nicht subventionierten Angeboten von privaten Anbietern steht.

3 Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Art. 12 Förderung und Unterstützung der Weiterbildung

Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung werden folgende Massnahmen ergriffen:

  1. a. Bereitstellung von Informations-, Beratungs- und Überwachungsportalen für einzelne Verfahren;
  2. b. Diversifizierung der Bildungsmodalitäten, insbesondere von Ausbildungszentren für Erwachsene, Erwachsenenkurse, E-Learning;
  3. c. Zwischenzertifizierungen, die den Ausbildungsweg aufgliedern;
  4. d. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung für Auszubildende und Anbieter;
  5. e. Koordination zwischen den bestehenden Berufskommissionen;
  6. f. Synergien zwischen den Arbeitspartnern und der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) nutzen, die kombinierte Massnahmen ermöglichen.

3 Organe, Akteure und ihre Kompetenzen

Art. 13 Staatsrat

Um die Weiterbildung zu fördern, ergreift der Staatsrat folgende Massnahmen:

  1. a. er berücksichtigt die Bedürfnisse und fördert Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen;
  2. b. er gewährleistet die Förderung zusammen mit den öffentlichen oder privaten Organen bezüglich Weiterbildung und Beratung;
  3. c. er ergreift die Initiative, sich interregionalen, interkantonalen oder internationalen Weiterbildungsorganisationen anzuschliessen und sich an deren Projekten zu beteiligen;
  4. d. er fördert die Entwicklung innovativer Methoden und Projekte im Einklang mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und des Einzelnen;
  5. e. er stellt den Akteuren gewisse kantonale Infrastrukturen zur Verfügung;
  6. f. er fördert die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner.
Art. 14 Für die Bildung zuständiges Departement

Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement) hat folgende Kompetenzen:

  1. a. es stellt die Koordination und das Monitoring der Weiterbildungsmassnahmen sicher;
  2. b. es gewährleistet in Form von Absprachen die Ermittlung der Bedürfnisse von Unternehmen und Privatpersonen;
  3. c. es richtet ein kantonales Portal zur Information und Beratung von Privatpersonen und Unternehmen ein;
  4. d. es stellt die Verbindung zu den verschiedenen Partnern der Weiterbildung, der Beratung, der Beschäftigung und dem Arbeitsmarkt sicher;
  5. e. es wendet die Prinzipien und Praktiken gemäss der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) an;
  6. f. es kann in bestimmten Bereichen Koordinationsaufgaben an regionale Anlaufstellen delegieren;
  7. g. es gewährleistet die Koordination zwischen den Dienststellen des Bundes und den anderen zuständigen kantonalen Departementen;
  8. h) *. es delegiert die Ausarbeitung kantonaler Programme gemäss der Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) an die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle.
Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen

1 Die Weiterbildung im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich durch:

  1. a. anerkannte private Institutionen des öffentlichen Interesses, die durch den Staat zugelassen sind;
  2. b. Berufsverbände, die auf nationaler, interkantonaler oder kantonaler Ebene reglementierte Berufe und/oder reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge vertreten;
  3. c. andere Institutionen, die durch Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) anerkannt sind;
  4. d. öffentliche Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten;
  5. e. nachobligatorische öffentliche Bildungseinrichtungen.

2 Alle Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen unterliegen den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 16 Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich an der Ermittlung und Förderung von Weiterbildungsbedürfnissen und -massnahmen.

2 Die Gemeinden entwickeln ein proaktives Konzept für die Verwaltung von Weiterbildungsmassnahmen, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Institutionen oder privaten Organisationen mit dem Ziel der Erwachsenenbildung.

3 Die Gemeinden sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

4 Die Gemeinden stellen auf Anfrage des kantonalen Ausschusses für Erwachsenenbildung die notwendigen Informationen über die Weiterbildung, insbesondere über durchgeführte oder geplante Massnahmen, zur Verfügung.

4 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen bei Erwachsenen

Art. 17 Begriffe

1 Grundkompetenzen sind die Mindestanforderungen für das lebenslange Lernen und umfassen Grundkenntnisse und Kompetenzen in folgenden Bereichen:

  1. a. Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;
  2. b. Grundkenntnisse der Mathematik;
  3. c. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;
  4. d. Sozialkompetenzen, die es ermöglichen, selbstständig am Berufsleben teilzunehmen.

2 Das Beherrschen der Grundkompetenzen ist für Erwachsene und Jugendliche die Grundvoraussetzung für den Zugang zum schweizerischen Bildungssystem.

3 Der Erwerb der Grundkompetenzen bei Erwachsenen dient der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.

Art. 18 Ziele

1 Der Staat unterstützt bei der Weiterbildung folgende Ziele:

  1. a. er integriert die Grundkompetenzen Erwachsener als erste Stufe der qualifizierenden Ausbildung;
  2. b. er setzt sich dafür ein, dass Erwachsene ihre Grundkompetenzen in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt und gemeinsam mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) und den Berufsverbänden erwerben und erhalten können;
  3. c. er ermittelt die Bedürfnisse, koordiniert Angebote und schafft Anreizmassnahmen für den Zugang zu den Leistungen;
  4. d. er richtet ein offizielles Zertifizierungssystem ein, das den Zugang zum schweizerischen Bildungssystem ermöglicht.

2 Der Staat fördert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener finanziell.

5 Förderung von qualifizierenden Weiterbildungen, die vom Bund nicht subventioniert werden

Art. 19 Definition

Unter qualifizierende Weiterbildungen, die nicht subventioniert werden, fallen alle Kurse und Prüfungen, die vom Finanzierungssystem des Bundes nicht berücksichtigt werden.

Art. 20 Ziele

Der Staat unterstützt qualifizierende Ausbildungen finanziell, die mit einem Zertifikat oder einem Ausbildungsnachweis abgeschlossen werden und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen.

6 Förderung der nichtformalen Bildung

Art. 21 Definition

Die Weiterbildung (nichtformale Bildung) umfasst alle strukturierten Aktivitäten des lebenslangen Lernens, welche die Arbeitsmarktfähigkeit des Einzelnen fördern.

Art. 22 Ziele

Der Staat fördert Weiterbildungen wie Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning finanziell mit dem Ziel, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Teilnehmer zu verbessern.

7 Kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung

Art. 23 Grundsatz

Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein kantonaler Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit spezifisch für Erwachsenenbildung eingerichtet (nachfolgend: Fonds).

Art. 24 Organisation

Die Organe des Fonds sind:

  1. a. die Verwaltungskommission;
  2. b. ein vom Staatsrat bestimmtes Kontrollorgan.
Art. 25 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheidungs- und Verwaltungsorgan des Fonds.

2 Sie wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus Vertretern des Kantons, der Arbeitnehmerorganisationen und anderen kompetenten Kreisen zusammen.

3 Sie trifft ihre Entscheide durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4 Das Vollzugsreglement des Staatsrates regelt die Anzahl und die Aufteilung der Mitglieder, die Kompetenzen und die Arbeitsweise dieses Organs.

Art. 26 Verwaltung des Fonds

1 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Verwalter des Kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF).

2 Er ist der in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Verwaltungskommission funktionell unterstellt.

3 Er ist zuständig für die Verwaltung und die Förderung des Fonds gegenüber potenziellen Empfängern.

Art. 27 Ziele des Fonds

1 Der Fonds hat zum Ziel:

  1. a. die Kosten der verschiedenen Weiterbildungsmassnahmen auf sämtliche Partner zu verteilen;
  2. b. den Einbezug der Unternehmen und Berufsverbände in das Management der Weiterbildung zu erleichtern;
  3. c. für alle Branchen und Unternehmen innovative Massnahmen im Bereich der Weiterbildung zu fördern;
  4. d. abgestimmte kollektive Massnahmen zu fördern, indem grundsätzlich keine individuelle Unterstützung gewährt wird.

2 Der Fonds ersetzt nicht:

  1. a. das ordentliche Subventionssystem des Bundes;
  2. b. Leistungen, die im Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB) vorgesehen sind;
  3. c. Betreuungsmassnahmen beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, die durch andere gesetzliche Grundlagen geregelt sind.
Art. 28 Leistungen des Fonds

1 Im Rahmen des Reglements des Staatsrates kann der Fonds insbesondere Folgendes finanzieren:

  1. a. durch Berufsverbände und öffentliche Institutionen (alleine oder gemeinsam) umgesetzte Massnahmen, um die Weiterbildung der Arbeitnehmer zu verbessern;
  2. b. ausnahmsweise private Unternehmen, deren Bereich nicht durch Berufsverbände abgedeckt ist, sofern diese ihre Anfragen durch eine paritätische Organisation stellen;
  3. c. Innovation und Koordination von Bildungs- und Zertifizierungsprojekten, welche die verschiedenen Partner vereinen;
  4. d. Förderung der Ausbildung von Fachleuten und Experten in den Bereichen Beurteilung, Aufbau und Umsetzung von Projekten;
  5. e. Einführung neuer Methoden im Weiterbildungsbereich wie E-Learning, Blended Learning, individuelle Betreuung, Hilfsmittel, Digitalisierung;
  6. f. Förder- und Informationsmassnahmen zur Weiterbildung und beruflichen Qualifikation.

2 Wenn die regionale Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht, verstärken der Fonds und der Staat die Anstrengungen zur Förderung der Weiterbildung erheblich, indem sie im Rahmen der verfügbaren Mittel dem jährlichen Budget einen ausserordentlichen zusätzlichen Betrag zuweisen.

Art. 29 Mittel des Fonds

Die Mittel des Fonds bestehen aus einem jährlichen Beitrag, der zwischen den verschiedenen Parteien, nämlich dem Staat, den Gemeinden, den Arbeitgebern, den Selbstständigerwerbenden und den Arbeitnehmern, ausgehandelt wird:

  1. a. der Staat, durch das Departement, gemäss den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen; für einen jährlichen Betrag zwischen 500'000 und 700'000 Franken, je nach finanzieller Verfügbarkeit;
  2. b. die Gemeinden, die 1/5 des unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Betrag übernehmen;
  3. c) *. Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer über den Kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF) entsprechend der in Artikel 9 Absatz 3 des GBBF vorgesehenen Aufteilung oder über die Berufsverbände mit eigenem Ausbildungsfonds nach dem gleichen Prozentsatz.

8 Rechtsmittel

Art. 30 Beschwerdeinstanzen und -verfahren

1 Gegen Beschlüsse der Verwaltungskommission, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, kann innert 30 Tagen ab ihrer Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) regelt das Verfahren.

9 Schlussbestimmung

Art. 31 Vollzugsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich des vorliegenden Gesetzes.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht weiterbehandelt.