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Reglement über die Beiträge der Standortgemeinden an die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe (R-GBSG)

vom 22. April 2015
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 3, 5 Absatz 5, 6a Absatz 2, 6b Absatz 4 und 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Beitrag der Standortgemeinden an die Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe vom 11. November 1999 (GBSG);
  • eingesehen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Förderung von Hochschulen und Forschung vom 15. Mai 2024 (FHFG);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

verordnet [1]:

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement legt die Elemente des Gesetzes über den Beitrag der Standortgemeinden an die Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe (GBSG) fest.

Art. 1a * Standort der Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe

1 Die Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (HES-SO Valais-Wallis) hat ihre Standorte in:

  1. a. Sitten für die Bereiche Ingenieurwesen;
  2. b. Siders für die Bereiche Wirtschaft und Dienstleistungen, soziale Arbeit und Design und bildende Kunst;
  3. c. Sitten, Leukerbad und Visp für den Bereich Gesundheit.

2 Die Pädagogische Hochschule Wallis (PH-VS) hat ihre Standorte in Brig-Glis und Saint-Maurice.

3 Die Haute école de musique Vaud Valais Fribourg et du Conservatoire de Lausanne (HEMU-CL) hat ihren Standort in Sitten.

4 Die Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) hat ihren Standort in Brig-Glis.

5 Die Standorte der Institutionen, die im Sinne des GBSG als Sonderfälle gelten, sind:

  1. a. Sitten für die EPFL Valais Wallis;
  2. b. Sitten für die Walliser Zweigstelle der Universität Lausanne;
  3. c. Sitten für die Walliser Zweigstelle der Universität Genf;
  4. d. Sitten für die Fondation Universitaire Kurt Bösch.

6 Die universitären Bildungs- und Forschungsinstitute haben ihre Standorte in:

  1. a. Brig-Glis und Siders für die Fernuni Schweiz-Unidistance Suisse;
  2. b. Siders für das Forschungsinstitut für Informatik Icare;
  3. c. Sitten für den Forschungsdienst der Westschweizer Rehabilitationsklinik CRR;
  4. d. Martinach für das Forschungsinstitut Idiap;
  5. e. Sembrancher für das Centre régional d'études des populations alpines (CREPA).

7 Die Lehrgänge der höheren Fachschulen HF haben ihre Standorte in:

  1. a. Sitten für die HF-Lehrgänge im Bereich Soziale Arbeit;
  2. b. Visp und Monthey für die HF-Lehrgänge der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis.
Art. 2 Beiträge der Standortgemeinden

Die Beiträge der Standortgemeinden, die für die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe (nachfolgend: tertiäre Institutionen) bestimmt sind, umfassen die Beiträge an die Investitions- und Mietkosten.

Art. 3 Beitrag der Gemeinden an die Investitions- und Mietkosten

1 Die Standortgemeinden stellen das für die Ansiedlung der Gebäude der tertiären Institutionen notwendige, erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung, wobei dazu grundsätzlich das Eigentumsrecht unter möglichem Hinweis auf das öffentliche Recht abgetreten wird. Die kommunale Beteiligung beläuft sich auf 10 Prozent der Investitionskosten, unabhängig von deren Finanzierungsquellen (Kanton, Bund, Loterie Romande, usw.).

2 Als Investitionskosten gelten:

  1. a. Kosten für Bau, Erwerb, Erweiterung, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung;
  2. b) *. Kosten für die Anschaffung und Erneuerung der Einrichtungen und Installationen wie Apparate, Informatikmaterial, Instrumente, Maschinen, Möbel, Mobiliar, Fahrzeuge; um als Investitionskosten zu gelten, muss der Wert der Einrichtungen und Installationen mehr als 10‘000 Franken und deren Lebensdauer mehr als ein Jahr betragen.

3 Für den Fall, dass eine Miete einen Bau ersetzt, beteiligen sich die Standortgemeinden an den Mietkosten in der Höhe von 10 Prozent. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Mietobjekt wie Gebäudeunterhalt, Heizung, Wasser, Elektrizitätsversorgung und Versicherungen gelten nicht als Mietkosten; die 10 Prozent gelten auch bei der Vermietung von Räumlichkeiten, von denen die Standortgemeinden Eigentümerinnen sind.

4 Bei tertiären Institutionen mit mehreren Standorten werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beiträge der Standortgemeinden grundsätzlich im Verhältnis zu den effektiv an den verschiedenen Standorten anfallenden Ausgaben berechnet. Gegebenenfalls kann ein Verteilschlüssel angewendet werden. In jedem Fall muss die Berechnungsmethode durch die tertiären Institutionen ausdrücklich dargelegt werden.

5 Die Standortgemeinde bleibt gegenüber dem Staat weiterhin Schuldnerin für Investitions- und Mietkosten, auch wenn eine Aufteilung dieser Ausgaben mit den anderen Gemeinden der Region vereinbart worden ist.

6 Nur Investitionen und Mietkosten, die auf dem Gebiet des Kantons Wallis stattfinden, sind Gegenstand von Beiträgen der Standortgemeinden.

Art. 4 * …
Art. 5 Berechnungszeitraum und Zahlung der Beiträge der Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten

1 Die Beiträge der Standortgemeinden werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahresabschlusses berechnet und verbucht.

2 Da die Beiträge der Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten des laufenden Jahres erst zum Zeitpunkt des definitiven Jahresabschlusses der tertiären Institutionen feststehen können, stellen die tertiären Institutionen den Standortgemeinden bis spätestens am Ende der ersten Hälfte des laufenden Kalenderjahres provisorische Beiträge in Rechnung. Diese provisorischen Beiträge entsprechen 80 Prozent des durch die zuständigen Instanzen genehmigten Budgets..

3 Auf Grundlage der endgültigen Abrechnungen der tertiären Institutionen unter Angabe der im Vorjahr von den Standortgemeinden bezahlten Investitions- und Mietkosten, entscheidet das für die tertiäre Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) in der ersten Hälfte des laufenden Kalenderjahres über die endgültigen Beiträge des Vorjahres. Die tertiären Institutionen stellen den Standortgemeinden die vom Departement beschlossenen Beträge in Rechnung.

4 Die Beteiligung der Standortgemeinden an den Kosten für Bau, Kauf, Erweiterung, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollzogen oder in Raten, die über höchstens drei Jahre ab der Nutzung der Gebäude abzugelten sind. Liegen zum Zeitpunkt der Nutzung der Gebäude keine definitiven Abrechnungen vor, nimmt die tertiäre Institution gestützt auf die voraussichtlichen Kosten eine Fakturierung in Raten vor.

5 Falls zwischen dem Staat, der Standortgemeinde und gegebenenfalls der tertiären Institution eine Vereinbarung über die Beteiligung der Standortgemeinde an den Kosten für den Bau, Kauf, Erweiterung, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung getroffen wird, können diese Beiträge nach anderen finanziellen Modalitäten bezahlt werden.

6 Die Standortgemeinden sind transparent über den Berechnungsmodus zu informieren, wobei die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

7

8 Gegen den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) eingereicht werden.

Art. 6 Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrolle

Die tertiären Institutionen sind der Oberaufsicht und der Aufsicht der Geschäftsführung und der Kontrolle des Finanzhaushalts gemäss Artikel 35 ff. des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) unterstellt.

Art. 7 * …
Art. 7a * Neuer Standort einer tertiären Institution

1 Die Standortgemeinde muss vorgängig zustimmen, falls eine tertiäre Institution auf ihrem Gebiet einen neuen Standort erschliesst oder wenn die Niederlassung einer neuen tertiären Institution auf ihrem Gebiet geplant ist.

2 Für die von Absatz 1 betroffenen Fälle stellt die für die tertiäre Bildung verantwortliche Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) der Standortgemeinde insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung: erste architektonische Studien einschliesslich der Planung der Räumlichkeiten, den Vorentwurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan.

Art. 7b * Grossinvestition einer tertiären Institution

1 Die Standortgemeinde muss im Falle einer Grossinvestition einer tertiären Institution auf ihrem Gebiet ihre Vormeinung abgeben.

2 Unter einer Grossinvestition ist eine Investition der tertiären Institution im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Reglements zu verstehen, die sich auf einen Gesamtbetrag von mindestens 1'000'000 Franken beläuft.

3 Für die von Absatz 1 betroffenen Fälle muss die tertiäre Institution der Standortgemeinde vor der Ausgabenverpflichtung insbesondere folgende Unterlagen zukommen lassen: die Planung der Räumlichkeiten, den Vorentwurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Standortgemeinde 2 Monate Zeit, um ihre Vormeinung an die tertiäre Institution zu übermitteln.

4 Wenn die Standortgemeinde eine negative Vormeinung abgibt, organisiert die Dienststelle eine Mediationsverhandlung zwischen der Standortgemeinde und der tertiären Institution. Das Ergebnis dieser Mediationsverhandlung wirkt sich nicht auf die Ausgabenverpflichtung der tertiären Institution aus.

5 Die Dienststelle wird von den tertiären Institutionen unverzüglich über all ihre Schritte bei den Standortgemeinden bezüglich des vorliegenden Artikels informiert.

Art. 7c * Koordinationssitzung

Mindestens einmal pro Jahr wird eine Koordinationssitzung zwischen den Standortgemeinden, den tertiären Institutionen und dem Departement, durch dessen Dienststelle, organisiert.

Art. 8 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 festgelegt.

T1 Übergangsbestimmungen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025

Art. T1-1 * Beiträge der Standortgemeinden an den Betriebskosten für die Übergangsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025

1 Die Beiträge der Standortgemeinden als Beiträge an die Betriebskosten der tertiären Institutionen für die Übergangsperiode (Jahre 2023, 2024 und 2025) werden im Jahr 2023 durch einen Entscheid des Staatsrats festgelegt.

2 Der Entscheid des Staatsrats stützt sich auf die Beträge, die die tertiären Institutionen den Standortgemeinden im Jahr 2022 gemäss Artikel 6 des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999 in Rechnung stellen. Diese Beträge werden im Jahr 2023 um 25 Prozent, im Jahr 2024 um 50 Prozent und im Jahr 2025 um 75 Prozent reduziert.

3 Die Dienststelle stellt den Standortgemeinden die durch den Entscheid des Staatsrats festgelegten Beträge in Rechnung, kassiert dieselben ein und verteilt sie an die tertiären Institutionen.

4 Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahresabschlusses berechnet und verbucht.

Art. T1-2 * Beiträge des Kantons an die Betriebskosten für die Übergangsperiode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025

1 Die Beiträge des Kantons als Ausgleich für die Reduktion der Beiträge an die Betriebskosten durch die Standortgemeinden während der Übergangsperiode (Jahre 2023, 2024 und 2025) werden gemäss verfügbarem Budget des Staates Wallis festgelegt.

2 Die 90 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge weist die Dienststelle den tertiären Institutionen nach folgendem Verteilschlüssel zu:

  1. a. 45 Prozent entsprechend der Anzahl der Walliser Studierenden, die im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012, der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarungab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 erfasst sind;
  2. b. 15 Prozent entsprechend der Anzahl der Studenten, die nicht aus dem Wallis kommen, die im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012, der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 erfasst sind;
  3. c. 10 Prozent nach der Anzahl der verliehenen Abschlüsse (HF-Diplome, Bachelor und Master);
  4. d. 25 Prozent nach Massgabe der im laufenden Kalenderjahr verbuchten Mittel für Ausschreibungsprojekte (EU, SNF, Innosuisse, Interreg usw.). Die Dienststelle erstellt eine Liste mit den Finanzmitteln für Ausschreibungsprojekte;
  5. e. 5 Prozent auf der Grundlage der Mittel, die während des laufenden Kalenderjahres für wettbewerbsfähige Projekte gemäß Buchstabe d dieses Absatzes verbucht wurden geteilt durch der VZÄ-Zahl des im Wallis beschäftigten Bildungs- und Forschungspersonals.

3 Die 10 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge vergibt die Dienststelle über Leistungsaufträge an interinstitutionelle Projekte.

4 Der Verteilschlüssel gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird aufgrund der Daten der tertiären Institutionen des Vorjahres berechnet, welche die tertiären Institutionen der Dienststelle bis spätestens am 30. April des laufenden Kalenderjahres übermitteln. Die Auszahlung der Beiträge des Kantons an die tertiären Institutionen erfolgt durch die Dienststelle.

5 Unter Vorbehalt des verfügbaren Budgets des Staates Wallis darf der Gesamtbetrag, den die Standortgemeinde oder die Standortgemeinden und der Kanton während der Übergangsperiode jährlich an jede tertiäre Institution als Beitrag an die Betriebskosten ausbezahlen, nicht um mehr oder weniger als 10 Prozent von dem tatsächlichen Betrag 2022 abweichen, den jede Institution für das Jahr 2023 erhalten hat, um mehr oder weniger als 15 Prozent für das Jahr 2024 und um mehr oder weniger als 20 Prozent für das Jahr 2025.

6 Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahresabschlusses berechnet und verbucht.