Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 27 Absätze 4 und 5 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 94 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
- eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;
- auf Antrag des Staatsrates, *
verordnet: [1]
Art. 1 Zweck und Gegenstand1
2 Das vorliegende Gesetz regelt den Beitrag der Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe auf dem Kantonsgebiet.
3 Als kantonale Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe im Sinne des vorliegenden Gesetzes (nachfolgend: tertiäre Institutionen) gelten die vom Staat Wallis subventionierten Institutionen, die dem Gesetz über die Förderung von Hochschulen und Forschung (FHFG) oder dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) unterstehen und öffentliche Bildungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) anbieten.
Art. 5 Beitrag der Standortgemeinden an die Investitionskosten und die Mietkosten1 Gemeinden, in denen Gebäude für tertiäre Institutionen errichtet werden, müssen:
- a) *. das hierfür nötige erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung stellen;
- b) *. die Kosten für Bau, Erwerb, Ausbau, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung zu 10 Prozent übernehmen;
- c) *. die Kosten für die Erneuerung von Einrichtungen und Installationen wie Geräte, Informatikmaterial, Instrumente, Maschinen, Möbel, Mobiliar, Fahrzeuge zu 10 Prozent übernehmen;
- d) *. gegebenenfalls die Mietkosten für die Räumlichkeiten zu 10 Prozent übernehmen.
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2bis Artikel 6a des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
3 Die Gemeinden der betreffenden Region können eine Aufteilung des Gemeindebeitrags an die Investitions- und die Mietkosten vereinbaren.
4 Die Standortgemeinde schuldet gegenüber dem Staat weiterhin die Investitions- und die Mietkosten, auch wenn eine Aufteilung dieser Lasten unter den Gemeinden der betreffenden Region vereinbart wurde.
5 Ein Reglement des Staatsrats legt die Grundlagen zur Berechnung der Beiträge der Standortgemeinden an die Investitions- und die Mietkosten fest.
Art. 6a * Beitrag der Standortgemeinden an die Investitions- und die Mietkosten für Sonderfälle1 Als Sonderfälle gelten tertiäre Institutionen, die kumulativ folgende Eigenschaften aufweisen:
- a. die Institution, deren Hauptsitz sich ausserhalb des Kantons Wallis befindet, ist an einem dezentralisierten Standort gelegen, und
- b. der Staat Wallis subventioniert diese Institution ohne Entscheidungsbefugnis über die Steuerung der Investitions- und Mietkosten.
2 Für Sonderfälle, die unter Absatz 1 dieses Artikels definiert sind, kann der Staatsrat eine Anpassung der Berechnungsgrundlage des Gemeindebeitrags sowie besondere Zahlungsmodalitäten beschliessen. Die Berechnungsmethode zur Festlegung des Gemeindebeitrags muss den Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Standortgemeinden berücksichtigen.
Art. 6b * Neuer Standort oder Grossinvestition für eine tertiäre Institution1 Im Falle eines neuen Standorts einer tertiären Institution auf ihrem Gebiet müssen die betreffenden Gemeinden dem Standortentscheid des Staatsrats vorher zustimmen.
2 Im Falle einer Grossinvestition einer tertiären Institution auf ihrem Gebiet geben die betreffenden Gemeinden ihre Vormeinung ab.
3 Es wird regelmässig eine Koordinationssitzung zwischen den Standortgemeinden, den betreffenden tertiären Institutionen und dem für die Bildung zuständigen Departement organisiert.
4 Ein Reglement des Staatsrates präzisiert die Begriffe neuer Standort und Grossinvestition der tertiären Institutionen.
Art. 7 Modalitäten der Erhebung1 Die in den Artikeln 5 und 6a des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Beiträge werden durch die tertiären Institutionen dem Staat vorgeschlagen, der sie überprüft und validiert. Sie werden in der Rechnung des Kalenderjahres der tertiären Institutionen, beziehungsweise den betreffenden Standortgemeinden abgerechnet und verbucht.
2 Die Beiträge der Standortgemeinden an die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kosten können gemäss den finanziellen Modalitäten durch eine zwischen dem Staat und der Standortgemeinde erstellten Vereinbarung gezahlt werden.
3 Die Modalitäten für die Erhebung der Beiträge der Standortgemeinden und deren Verteilung an die betreffenden Institutionen durch den Staat werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
Art. 8 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelten die alten Bestimmungen bezüglich der Festsetzung des Beitrags der Standortgemeinden kantonaler Schulen des Tertiärbereichs.
Art. 9 Aufhebung von Gesetzesbestimmungen Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle gegensätzlichen Bestimmungen aufgehoben, namentlich:
- a. Artikel 6 des Dekrets über die Schaffung einer Schweizerischen Tourismusfachschule vom 10. November 1982;
- b. Artikel 25 des Dekrets über die Schaffung einer Höheren technischen Lehranstalt (Ingenieurschule des Kantons Wallis, IVS) vom 26. Juni 1987;
- c. die Artikel 1 und 17 des Dekrets über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Visp vom 29. Januar 1988;
- d. die Artikel 1, 18 und 19 des Dekrets über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Saint-Maurice und den damit verbundenen Ankauf des Kollegiums Regina Pacis vom 29. Januar 1988;
- e. Artikel 19 des Dekrets betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders vom 25. März 1988.
Art. 10 Referendum und Inkraftsetzung des Gesetzes1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat wacht über die Anwendung des Gesetzes; er bestimmt dessen Inkrafttreten. Der Zeitpunkt kann je nach Schule und Standortgemeinde verschieden sein.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2021
Art. T1-1 * Hängige Verfahren Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2021 eingeleiteten Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
Art. T1-2 * Beiträge der Standortgemeinden an die Betriebskosten während einer dreijährigen Übergangsperiode Die Berechnung der Beiträge der Standortgemeinden an die Betriebskosten wird während einer Übergangsperiode von 3 Jahren ab dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wie folgt ausgestaltet:
- a. die Beiträge der Standortgemeinden an die Betriebskosten für die Übergangsperiode werden aufgrund der für das Jahr 2022 berechneten Beiträge festgelegt;
- b. sie werden im 1. Jahr um 25 Prozent, im 2. Jahr um 50 Prozent und im 3. Jahr um 75 Prozent reduziert;
- c. ab dem 4. Jahr gibt es für die Standortgemeinden keine gesetzliche Verpflichtung mehr, sich an den Betriebskosten der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe zu beteiligen.
Art. T1-2bis * Auswirkungen auf den Finanzausgleich Die Änderung vom 16. Dezember 2021 kann nicht als Kriterium zur Messung der Entwicklung der Ressourcendisparitäten zwischen den Gemeinden im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden.