417.03

Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung

vom 17. November 1988
(Stand am 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 93 und 94 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Besoldungsklassen des Lehrpersonals, das heisst des Lehrkörpers folgender Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung:

  1. a. SPAZ: Sozialpädagogisches Ausbildungszentrum, Sitten;
  2. b) *. PH: Pädagogische Hochschule, Brig und St. Maurice.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.

2

3 Die Besoldung des administrativen und des technischen Personals der PH wird durch das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis festgelegt.

4 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.

Art. 2 * Anspruch

Das Personal, dessen Besoldung im vorliegenden Gesetz geregelt ist (nachfolgend: Personal), hat Anspruch auf eine Besoldung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

  1. a. Grundbesoldung;
  2. b. Erfahrungsanteile;
  3. c. Dreizehnter Monatslohn;
  4. d) *. Sozialzulagen.
Art. 2a * Anlaufstufen

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege bei der Anstellung Anlaufstufen festlegen, die eine Verminderung der Besoldung gemäss der ordentlichen Bestimmung zur Folge haben, und zwar um:

  1. a. 6 Prozent im ersten Jahr;
  2. b. 4 Prozent im zweiten Jahr; und
  3. c. 2 Prozent im dritten Jahr.
Art. 2b * Anpassung

1 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungswege die Besoldung gemäss Besoldungstabelle angemessen bis höchstens 5 Prozent erhöhen.

2 Auf Vorschlag des betreffenden Schulrats kann der Staatsrat in besonderen Fällen ausnahmsweise das in diesem Gesetz festgelegte Jahresgehalt bis zu 20 Prozent anheben. Der Staatsrat informiert jährlich in seinem Verwaltungsbericht die Finanzkommission über Ausnahmefälle.

Art. 3 * Erfahrungsanteile

1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximun der jeweiligen Besoldungsklasse entspricht 24 Erfahrungsanteilen, wovon die ersten 14 je 2.5 Prozent und die nachfolgenden zehn je 1 Prozent ausmachen.

2 Vorbehalten bleibt die Situation der Assistenten des SPAZ.

3 Das Personal erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.

4 Bei ungenügenden Leistungen kann das Departement die jährliche Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.

5 Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt. Dieses kann vorsehen, dass die Entwicklung der Erfahrungsanteile erst nach Beendigung der Anlaufstufen beginnt.

6 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.

Art. 3a * Dreizehnter Monatslohn

1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Personal Anrecht auf den dreizehnten Monatslohn.

2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.

3

4 Die Einführungs- und Anwendungsmodalitäten des dreizehnten Monatslohnes werden in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 3b * Verschiedene Zulagen

1 Das Personal erhält zusätzlich zu seiner Grundbesoldung die Sozial- und Teuerungszulagen sowie das Gehalt bei Krankheit und Unfall entsprechend den Bestimmungen über die Besoldung des Staatspersonals sowie des Personals mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis.

2 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Vorbehalten bleiben die Entschädigungen nach den durch den Staatsrat festgesetzten Ansätzen für zusätzliche Tätigkeiten, die vom Departement verlangt oder durch das Departement genehmigt werden und ausserhalb des Pflichtenheftes und der ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.

Art. 3c * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

1 Der Staatsrat kann für das Personal der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung auf dem Verordnungswege die Möglichkeit vorsehen, ab Beginn des flexiblen Rentenalters, auf Gesuch hin, den Beschäftigungsgrad um höchstens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden, beziehungsweise um 20 Prozent für das Personal der PH, herabzusetzen.

2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.

3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades mindestens die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf seinem früheren Stand beizubehalten.

Art. 3d * Kapitalabfindung

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Auszahlung einer Kapitalabfindung an Personal bei vorzeitiger Pensionierung vorsehen.

2 Die Höhe dieser Entschädigung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

Art. 3e * Arbeitsfreie Tage

1 Der Staatsrat kann dem Personal bis zu drei zusätzliche arbeitsfreie Tage gewähren.

2 Diese Massnahme kann mit Auswirkungen auf die Besoldung verbunden werden.

2 Lehrkräfte des SPAZ

Art. 4 Besoldungstabelle

Die jährliche Besoldung der Lehrkräfte des sozialpädagogischen Ausbildungszentrums wird wie folgt festgesetzt:

  1. a. Direktor:
  2. b. Ausbildungsleiter:
  3. c. Fachlehrer und Lehrbeauftragter:
  4. d. Gastdozent: Wird von Fall zu Fall durch das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) bestimmt
  5. e. Assistent:
Art. 5 Unterrichtstätigkeit des Direktors und Ausbildungsleiters

Der Direktor und der Ausbildungsleiter erteilen eine Anzahl Unterrichtsstunden, die vom Staatsrat festgesetzt wird.

Art. 5a * Dreizehnter Monatslohn

1 Die Auszahlung des letzten Sechstels des dreizehnten Monatslohnes wird sistiert.

2 Der Grosse Rat kann diese Massnahme mit einem Beschluss aufheben, wenn die Finanzlage des Kantons dies erlaubt.

Art. 6 Berechnung der Gehälter

1 Ausbildungsleiter, Fachlehrer und Lehrbeauftragte werden im Verhältnis ihrer Unterrichtstätigkeit und dem zu unterrichtenden Schulniveau entlöhnt.

2 Die in Artikel 4 Buchstaben b und c festgelegten Gehälter entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von 23 Stunden.

Art. 7 Assistenten

Die Besoldung der Assistenten wird nach ihrer Funktion im SPAZ und ihrer Ausbildung unter Berücksichtigung von Artikel 4 Buchstabe e von Fall zu Fall festgelegt.

3 …

Art. 8 * …
Art. 9 * …
Art. 10 * …
Art. 11 * …

4 …

Art. 12 * …
Art. 13 * …
Art. 14 * …
Art. 15 * …

5 …

Art. 16 * …
Art. 17 * …
Art. 18 * …
Art. 19 * …

6 Lehrkräfte der PH

Art. 20 * Besoldungstabelle

Die jährliche Besoldung der Lehrkräfte der PH wird wie folgt festgesetzt:

  1. a. Direktor:
  2. b. Adjunkt:
  3. c. Professor:
  4. d. Lehrbeauftragter:
  5. e.
  6. f.
Art. 21 * Unterrichtstätigkeit des Direktors und der Adjunkten

Die Unterrichtstätigkeit des Direktors und der Adjunkten ist in den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 3 der Verordnung betreffend das Dienstverhältnis des Personals der PH festgelegt.

Art. 22 Berechnung der Gehälter

1 Die Professoren und die Lehrbeauftragten werden im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades entlöhnt.

2 Die in Artikel 20 festgelegten Gehälter entsprechen der jährlichen Arbeitszeit, die in der Verordnung betreffend das Dienstverhältnis des Personals der PH festgehalten ist.

Art. 23 * …

7 Schlussbestimmungen

Art. 24 Index

Die in der Besoldungstabelle festgelegten Gehälter entsprechen 105.6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2000.

Art. 24a * Klassifikationskommission

Die Klassifikationskommission, welche durch Artikel 4quater des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982 geschaffen wurde, amtet ebenfalls im Bereich, der durch das vorliegende Gesetz geregelt wird.

Art. 25 * Wohlerworbene Rechte

1 Das Inkrafttreten der Abänderung vom 27. September 2000 vermindert das Gehalt des bereits an der FH-Wallis (früher IVS, ESCEA/HWV) angestellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen wie Direktor und Abteilungsleiter oder anderer leitender Stellen wie im (früheren) Dekret über die Schaffung einer Höheren technischen Lehranstalt (Ingenieurschule des Kantons Wallis IVS) vom 26. Juni 1987 festgelegt, gelten nicht als durch den Stelleninhaber erworben, soweit die genannten Stellen umgewandelt, aufgehoben oder beschränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel zu.

2 Auf Funktionsinhaber wie Direktoren und ihre Vertreter entsprechend dem (früheren) Dekret über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Visp vom 29. Januar 1988 sowie dem Dekret über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in St-Maurice vom 29. Januar 1988 und dem damit verbundenen Ankauf des Kollegiums Regina Pacis hat der vorangehende Absatz ebenfalls Gültigkeit.

Art. 25a * …
Art. 26 Streitigkeiten

1 Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden durch den Staatsrat entschieden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.