Inhaltsverzeichnis

416.100

Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen (VSSD)

vom 16. June 2021
(Stand am 01.07.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über Stipendien und Studiendarlehenvom 18. November 2010 (GSSD);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet [1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten des Gesetzes über Stipendien und Studiendarlehen (GSSD).

Art. 2 Anerkannte Ausbildungen

1 Personen, die eine im Sinne von Artikel 7 und 8 GSSD anerkannte Ausbildung mit einer Dauer von mindestens einem Semester absolvieren, können eine Ausbildungshilfe (nachstehend: Hilfe) erhalten.

2 Der Besuch einer Klasse der Sekundarstufe I im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GSSD ist einer nachobligatorischen Ausbildung gleichgestellt.

3 Die für Stipendien und Studiendarlehen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) führt und aktualisiert:

  1. a. die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Massnahmen für den Übertritt anbieten, und
  2. b. die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Vorbereitungskurse für eine Ausbildung anbieten, unter der Bedingung, dass diese nach Abschluss der obligatorischen Schule, der Berufslehre oder der Ausbildung auf Sekundarstufe II beginnen.

4 Als berufliche Weiterbildungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 GSSD gelten postgraduale Ausbildungen vom Typ Certificate of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Master of Advanced Studies (MAS).

Art. 3 Datenerfassung und -verarbeitung

1 Die Sektion Stipendien und Studiendarlehen (nachfolgend: die Sektion) verfügt über die folgenden steuerlichen Daten:

  1. a. Name, Vorname und Nummer des Steuerpflichtigen;
  2. b. Art der Besteuerung (Standard- oder Quellenbesteuerung);
  3. c. Veranlagungsstatus (provisorisch, ordentlich, definitiv, nach Ermessen, u.s.w.);
  4. d. Veranlagungsverfügung oder -protokoll und insbesondere folgende Veranlagungsrubriken:

2 Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs auf Ausbildungshilfe zu verarbeiten.

3 Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online-Kommunikation zugänglich.

Art. 4 Grenzen des Datenzugriffs

Nur die Personen, die ein Gesuch auf Ausbildungshilfe bearbeiten, haben Zugriff auf die für die Bearbeitung notwendigen steuerlichen Daten.

Art. 4a * Konkubinatspartner

1 Konkubinatspartner im Sinne dieser Verordnung sind zwei Personen, die zusammenleben und mindestens ein gemeinsames Kind haben.

2 Der Konkubinatspartner ist in dieser Verordnung dem Ehegatten gleichgestellt.

2 Berechnungsmodus

2.1 Grundsätze

Art. 5 Berechnung der Hilfe

Die Hilfe wird auf der Grundlage des Budgets der Person in Ausbildung berechnet, dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen:

  1. a. den Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners und denen ihrer Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und
  2. b. den anerkannten Kosten für die Ausbildung und Lebenshaltung der Person in Ausbildung.
Art. 6 Massgebende Steuerveranlagungen

1 Die finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, werden auf der Grundlage der Steuerveranlagung ermittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch gestellt wird, 2 Jahre zurückliegt.

2 Das Reinvermögen der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners wird auf der Grundlage der Steuerveranlagung ermittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch gestellt wird, ein Jahr zurückliegt.

3 Bei Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dient diese als Grundlage für die Berechnung der Hilfe.

4 Wenn die massgebende Steuerveranlagung nicht rechtskräftig ist, wird das zu berücksichtigende Einkommen auf Grundlage der ordentlichen oder provisorischen Veranlagung, oder, sofern eine solche nicht vorliegt, auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Veranlagung ermittelt.

5 Liegt keine Steuerveranlagung vor oder weist diese ein negatives oder gar kein Einkommen aus, werden die Mittel auf der Grundlage der letzten Einkommensnachweise (Löhne, Renten oder andere) und der Vermögensbescheinigungen ermittelt. Bruttoeinkommen werden in Höhe von 80 Prozent berücksichtigt.

6 Bei Steuerveranlagungen aus anderen Kantonen oder Ländern werden die für die Berechnung der Hilfe notwendigen Daten, soweit zweckmässig, übernommen.

Art. 7 Jährlicher Beitrag einer vollständigen Hilfe

1 Der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 GSSD beläuft sich auf:

  1. a. 12’000 Franken für eine Ausbildung auf Sekundarstufe;
  2. b. 16’000 Franken für eine Ausbildung auf Tertiärstufe.

2 Bei Ausbildungen im Ausland, wo der dortige Lebensstandard unter jenem in der Schweiz liegt, wird der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe nach Absatz 1 an die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort angepasst.

3 Bei Gewährung einer Hilfe beträgt der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums oder eines Studiendarlehens 500 Franken.

Art. 8 Personen in Ausbildung mit Kindern

Zum jährlichen Betrag einer vollständigen Hilfe nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wird für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, eine Pauschale von 4’000 Franken hinzugerechnet.

Art. 9 Zusammensetzung der Hilfe

1 Die Zusammensetzung der Hilfe aus Stipendien und Studiendarlehen ist in Artikel 12 GSSD festgelegt. Bei Grundausbildungen auf tertiärer Stufe entscheidet das Departement über die Zusammensetzung, wobei das Stipendium mindestens 2/3 der Ausbildungshilfe entsprechen muss.

2 Wenn das gemäss Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung errechnete aufgewertete Nettovermögen 1'000’000 Franken übersteigt, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Stipendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens ausbezahlt.

Art. 10 Partiell unabhängige Berechnung der elterlichen Leistungen

1 Bei Personen in Ausbildung, die die Voraussetzungen nach Artikel 18 GSSD erfüllen, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Stipendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens gewährt.

2 Der Elternbeitrag wird in Fällen nach Absatz 1 zu 10 Prozent berücksichtigt.

2.2 Familienbudget

Art. 11 Grundsätze

1 Das Familienbudget dient dazu, die finanzielle Situation der Eltern oder der anderen Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der im selben Haushalt lebenden Kinder (Minderjährige oder Personen in nachobligatorischer Ausbildung), für die die Familie aufkommt, zu ermitteln.

2 Wenn die Eltern verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder unverheiratet einen gemeinsamen Haushalt führen, wird ein gemeinsames Budget erstellt.

3 Wenn die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sie tatsächlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids getrennt leben, sie geschieden sind oder wieder geheiratet haben, wird für jeden Elternteil ein separates Budget erstellt.

4 Wenn einer der Elternteile einen gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag und/oder Betreuungsunterhalt (nachfolgend: Alimente) an die Person in Ausbildung zahlt, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt, sofern die Person in Ausbildung nicht bei diesem Elternteil lebt.

Art. 12 Massgebendes Einkommen der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind

1 Das massgebende Einkommen der Eltern oder anderen Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, errechnet sich auf Grundlage der massgebenden Steuerveranlagung nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung. Es setzt sich zusammen aus:

  1. a. dem Reineinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400);
  2. b. zuzüglich:
  3. c. abzüglich:

2 Bei Personen mit Quellenbesteuerung entspricht das massgebende Einkommen 80 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens des Jahres der massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich 5 Prozent des aufgewerteten Nettovermögens und der erhaltenen Alimente.

3 Nach Vorlage der massgebenden rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr werden der Hilfsanspruch und der Betrag der Hilfe überprüft und der Entscheid wird gegebenenfalls revidiert.

4 Der Hilfsanspruch sowie der Betrag der Hilfe können von Amtes wegen überprüft werden, sobald die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist.

5 Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode bei wesentlichen Änderungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 33 der vorliegenden Verordnung.

Art. 13 Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie

1 Folgende Kosten sind zur Deckung der Bedürfnisse der Familie vorgesehen:

  1. a) *. die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den Pauschalbeträgen errechnet, die vom für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) definiert werden. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab;
  2. b) *. die Wohnkosten, die sich auf Grundlage der Personenzahl des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträgen errechnen;
  3. c. der Integrationszuschlag in Höhe von 1’200 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird;
  4. d. der Ausbildungszuschlag in Höhe von 1’800 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird;
  5. e) *. die vom Departement definierte Krankenversicherungspauschale für jede Person im Haushalt;
  6. f) *. die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanziellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.

2 Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz im Ausland und ist der Lebensstandard dort tiefer als in der Schweiz, werden die Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie an den Lebensstandard am Wohnort der Eltern angepasst.

Art. 14 Familienbudget

1 Das Familienbudget errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen der Eltern und den Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie.

2 Weist das Budget einen Mittelüberschuss auf, so wird der Elternbeitrag berechnet, indem dieser Überschuss durch die Anzahl der Kinder in nachobligatorischer Ausbildung geteilt wird und sodann bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung berücksichtigt wird. Auf den Elternbeitrag kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Ist ein oder sind beide Elternteile wiederverheiratet, wird sein/ihr Elternbeitrag um 50 Prozent reduziert.

3 Wenn das Budget einen Kostenüberschuss aufweist und die Person in Ausbildung in das Familienbudget integriert wird, so ist der Elternbeitrag gleich null und der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familienbudgets wird berechnet, indem der absolute Wert dieses Überschusses durch die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen geteilt wird. Auf den Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familienbudgets kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung als Kostenposition herangezogen.

Art. 15 Aufgewertetes Brutto- und Nettovermögen

1 Das aufgewertete Bruttovermögen basiert auf dem Total der Aktiven (Ziffer 3500), des Vermögens in einem anderen Kanton (Ziffer 4200) und des Vermögens im Ausland (Ziffer 4300) der massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich des auf Grundlage eines Koeffizienten von 150 Prozent aufgewerteten Steuerwerts der Privatgebäude (Ziffern 2920 und 2922) und der privaten Grundgüter (Ziffern 2921 und 2923). Die ersten 100’000 Franken für Privatgebäude und private Grundgüter werden nicht aufgewertet und zum Steuerwert berücksichtigt.

2 Das aufgewertete Nettovermögen entspricht dem aufgewerteten Bruttovermögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge (Ziffer 4000).

2.3 Budget der Person in Ausbildung

Art. 16 Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung

Die finanziellen Mittel der Person in Ausbildung sind:

  1. a. das persönliche Einkommen, das heisst:
  2. b. 5 Prozent des steuerbaren Nettovermögens, wenn es positiv ist. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der massgebenden Steuerveranlagung der Person in Ausbildung nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Art. 17 Elternbeitrag

Der Elternbeitrag bestimmt sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung hinzugerechnet.

Art. 18 Anerkannte Kosten der Ausbildung

Die anerkannten Kosten der Ausbildung werden im Budget der Person in Ausbildung ermittelt. Zu den anerkannten Kosten der Ausbildung gehören:

  1. a. Ausbildungskosten;
  2. b. Reisekosten;
  3. c. zusätzliche Kosten für Mahlzeiten, und
  4. d. Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie, sofern gerechtfertigt.
Art. 19 Ausbildungskosten

1 Die für die Berechnung der Hilfe herangezogenen jährlichen Ausbildungskosten werden pauschal festgelegt und belaufen sich, unabhängig vom Ausbildungsort, für die Ausbildung auf Sekundarstufe, inklusive der Vorbereitungsklassen für den tertiären Bildungsbereich, auf 2’500 Franken und für die Ausbildung auf Tertiärstufe auf 3’000 Franken.

2 Immatrikulationsgebühren und Anmeldegebühren für Prüfungen sind in der Ausbildungspauschale enthalten.

3 Betragen die jährlichen Ausbildungskosten in einer Einrichtung in der Schweiz mehr als 6’000 Franken, so werden die jährlichen Ausbildungskosten nach Absatz 1 um den Anteil erhöht, der den Betrag von 6’000 Franken übersteigt. Dieser Anteil kann nicht höher als 5’000 Franken sein.

4 Bei Ausbildungen der tertiären Stufe, die die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen und für die eine Hilfe gewährt wurde, wird der zusätzliche Kostenanteil nach Absatz 3 in Form eines Studiendarlehens bewilligt.

Art. 20 Reisekosten

1 Die Beförderungskosten entsprechen dem Preis des Abonnements für den öffentlichen Verkehr in der 2. Klasse zwischen Wohn- und Ausbildungsort, höchstens jedoch dem Preis des Generalabonnements für die betreffende Personenkategorie, wobei dies auch für Ausbildungen im Ausland gilt.

2

3 Öffentliche Subventionen werden von den berücksichtigten Reisekosten abgezogen.

Art. 21 Zusätzliche Kosten für Mahlzeiten

1 Wenn die Person in Ausbildung nicht nach Hause zurückkehren kann, wird ein Beitrag an die Kosten des Mittagessens auf Grundlage eines Pauschalbetrags von 2’200 Franken berücksichtigt.

2 Wenn die Person in Ausbildung ausserhalb der Familie wohnt und ihre Unterhaltskosten im Familienbudget integriert sind, wird zusätzlich ein Betrag von 1’400 Franken für die Kosten des Abendessens berücksichtigt.

Art. 22 Wohnkosten

1 Die Wohnkosten sind durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerechtfertigt, wenn der Person eine tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden kann und die Wohnung sich in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. In Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Wohnung ausserhalb des familiären Wohnsitzes auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerechtfertigt ist.

2 Die Wohnkosten, inklusive Nebenkosten, werden entsprechend den tatsächlichen Kosten (Miete oder hypothekarische Belastung bei Wohnungseigentümern) bis in Höhe der vom Departement definierten Maximalbeträge, die sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt richten, berücksichtigt.

Art. 23 Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung

1 Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung. Sie werden in das Familienbudget integriert, es sei denn, die Person in Ausbildung hat einen anderen gesetzlichen Wohnsitz als ihre Eltern und sie erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

  1. a. ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft;
  2. b. hat unterhaltsberechtigte Kinder;
  3. c. ist Waise;
  4. d) *. kann 2 Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer ersten Ausbildung nachweisen, oder
  5. e) *.
  6. f. ist mindestens 35 Jahre alt.

2 Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, werden die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt:

  1. a) *. die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträgen errechnet. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab;
  2. b. der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobligatorischer Ausbildung;
  3. c. der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobligatorischer Ausbildung;
  4. d) *. die vom Departement definierte Krankenversicherungspauschale;
  5. e. die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanziellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.
Art. 24 Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie

Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird gemäss Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ermittelt.

Art. 25 Budget der Person in Ausbildung

Das Budget der Person in Ausbildung ergibt sich aus der Differenz zwischen:

  1. a. einerseits:
  2. b. andererseits:

2.4 Besondere Ausbildungen

Art. 26 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte

Sprachkurse oder Sprachaufenthalte, für die ein Anspruch auf Hilfe besteht, müssen in der jeweiligen Sprache eine Dauer von mindestens einem Semester à 16 Wochen mit jeweils mindestens 20 Wochenstunden aufweisen.

Art. 27 Dauer des Anspruchs auf Hilfe für Doktoranden

Bei Doktoranden beträgt die Ausbildungsdauer, während der ein Anspruch auf eine Hilfe besteht, maximal 3 Jahre.

Art. 28 Weiterbildungen, postgraduale Ausbildungen und Fortbildungen

1 Personen, die Weiterbildungs-, Wiedereingliederungs- oder Umschulungskurse, postgraduale Ausbildungen oder Fortbildungen absolvieren, können eine Hilfe in Form eines Studiendarlehens erhalten.

2 Die absolvierten Kurse müssen anerkannte Ausbildungen im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sein. Die Hilfe entspricht den Auslagen der Person in Ausbildung für Taxen oder Einschreibegebühren, Bücher, Schulmaterial oder Arbeitsmittel, Mahlzeiten, Transport und für andere in Zusammenhang mit dem Kurs stehende Auslagen; mit Ausnahme von Lohnausfällen. Die Beteiligung des Arbeitgebers oder Dritter an diesen Kosten wird abgezogen.

3 Belaufen sich die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kosten auf weniger als 4’000 Franken, wird keine Hilfe gewährt. Die Obergrenze für gewährte Darlehen liegt bei 16’000 Franken jährlich.

4 Es wird keine Hilfe gewährt, wenn die Person in Ausbildung während des Ausbildungsjahres, für das sie eine Hilfe beantragt, ein Bruttoeinkommen von über 40’000 Franken erzielt. Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Gesuchstellern darf das Bruttoeinkommen des Paares 60’000 Franken nicht übersteigen. Beide Ansätze erhöhen sich für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, um 4’000 Franken.

3 Studiendarlehen

Art. 28a * Vertrag

Der Darlehensvertrag muss vor Ende des Ausbildungsjahres, für das das Studiendarlehen gewährt wurde, unterzeichnet werden.

Art. 29 Rückzahlung der Studiendarlehen

1 Die Rückzahlungspflicht für Studiendarlehen beginnt am 1. Januar des 3. Kalenderjahrs nach Abschluss des Studiums. Der Abschluss des Studiums ist in Artikel 21b GSSD geregelt.

2 Nach der maximal zulässigen 3-jährigen Ausbildungsdauer von Doktoranden wird das Doktorat als beendet betrachtet.

3 Die Rückzahlung der Studiendarlehen muss innerhalb einer Frist von maximal 10 Jahren erfolgen. Der jährlich zu tilgende Mindestbetrag wird von der Dienststelle festgelegt. Er wird auf Grundlage einer linearen Tilgung über 10 Jahre berechnet, beträgt aber mindestens 3’600 Franken in den ersten 3 Jahren und anschliessend mindestens 4’800 Franken.

4 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung kann die Rückzahlung der Studiendarlehen auf begründetes Gesuch hin aufgeschoben werden.

Art. 30 Zinsen für Studiendarlehen

1 Die Darlehen werden bis zum Beginn der Rückzahlungspflicht gemäss Artikel 21a Absatz 2 GSSD zinslos gewährt. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht wird der Zinssatz auf 1,5 Prozent festgesetzt.

2 Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet und der betroffenen Person in Rechnung gestellt.

3 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung laufen die Zinsen der Studiendarlehen, deren Rückzahlung ausgesetzt wurde, weiter.

Art. 31 Erlass der Studiendarlehen

1 Auf Gesuch des Empfängers kann ihm der Restbetrag seiner Studiendarlehen erlassen werden, sofern er eine volle Invalidenrente bezieht oder mindestens über 3 zusammenhängende Jahre hinweg bezogen hat.

2 Bei Tod eines Empfängers von Studiendarlehen können seine Erben den Erlass der Restschuld beantragen.

3 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die Entscheidung wird vom Departement gefällt.

4 Verfahren

Art. 32 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche für Hilfen müssen ab dem 1. Juli vor Beginn des Ausbildungsjahres, spätestens jedoch innerhalb der nachstehenden Fristen, über den virtuellen Schalter für Stipendien und Studiendarlehen oder mittels des offiziellen Formulars für das entsprechende Ausbildungsjahr bei der Dienststelle eingereicht werden:

  1. a. bis zum 31. Dezember für das gesamte Schuljahr oder für das Herbstsemester;
  2. b. bis zum 30. April für das Frühlingssemester.

2 Bei Gesuchen, die über den virtuellen Schalter eingereicht wurden, ist die Übermittlung des Hilfegesuchs im System für die Fristwahrung massgebend.

3 Bei Gesuchen, die mithilfe des Formulars eingereicht wurden, ist das Datum des Poststempels, respektive das Datum der Abgabe des Formulars am Schalter, für die Fristwahrung massgebend.

4 Gesuche, die ausserhalb der in Absatz 1 angegebenen Fristen eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

5 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.

6 Die im virtuellen Schalter oder auf dem offiziellen Formular erwähnten Belege sind zusammen mit dem Gesuch zu übermitteln.

7 Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Art. 33 Wesentliche Änderung der persönlichen Situation

1 Bei der Berechnung der Hilfe wird jede wesentliche Änderung der persönlichen Situation bis zum 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, berücksichtigt.

2 Wesentliche Änderungen der persönlichen Situation sind:

  1. a. der Tod eines Elternteils;
  2. b. die Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung mindestens eines Elternteils;
  3. c. die Geburt eines Kindes der Person in Ausbildung oder ihrer Eltern;
  4. d. ein Wechsel der Ausbildung;
  5. e. die Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie;
  6. f. das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung eines Elternteils;
  7. g) *. eine Veränderung des massgebenden Einkommens der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichtet sind, von mindestens 20 Prozent gegenüber dem Einkommen gemäss Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.

3 Die Kosten der Unterkunft ausserhalb der Familie oder eines Wechsels der Ausbildung können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, anfallen.

4 Wenn das Hilfegesuch für das betreffende Ausbildungsjahr vor dem Eintreten der wesentlichen Änderung der persönlichen Situation bearbeitet wurde, kann der Entscheid revidiert werden.

Art. 34 Zustellung der Entscheide und Auszahlung

1 Grundsätzlich werden die Entscheide innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen des vollständigen Gesuchs zugestellt.

2 Die Hilfe wird der begünstigten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Eltern ausbezahlt. Ausgenommen hiervon sind Sozialhilfeempfänger, für welche die Hilfe der sozialen Einrichtung überwiesen werden kann, die für die jeweilige Person zuständig und Begünstigte einer jährlich erneuerten Forderungsabtretung ist.

3 Die Entscheide können auf elektronischem Weg zugestellt werden.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte Studiendarlehen unterliegen vorbehaltlich Absatz 2 weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Rückzahlungsbedingungen.

2 Bei Empfängern von Studiendarlehen, deren Rückzahlung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat, und die ein Studiendarlehen nach den neuen Bestimmungen vom 1. Juli 2021 erhalten, werden die Zinsen zum Ende jedes Kalenderjahrs berechnet, es sei denn, diese Empfänger beantragen, dass die Berechnung zum Ende der Rückzahlung erfolgt.