1 Das vorliegende Gesetz regelt die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: Ausbildungsbeiträge) an Personen, die sich in Ausbildung befinden und deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes ungenügend ist.
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Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet[1]:
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: Ausbildungsbeiträge) an Personen, die sich in Ausbildung befinden und deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes ungenügend ist.
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Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungsangebot auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden, in der Absicht:
Die Finanzierung der Ausbildung obliegt an erster Stelle der Person in Ausbildung, deren Eltern, Ehepartner oder eingetragenem Partner, allen anderen gesetzlich Verpflichteten und gegebenenfalls Dritten. Ausbildungsbeiträge werden subsidiär vergeben.
Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
1 Im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördert der Staat die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den anderen Kantonen, dem Bund und den betroffenen schweizerischen Gremien.
2 Der Staat fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Dienststellen.
1 Über die für Ausbildungsbeiträge zuständige Organisationseinheit (nachstehend: Sektion) ist die Dienststelle berechtigt, von Behörden und Dienststellen die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Dokumente, Auskünfte und personenbezogenen Daten zu erhalten und zu verarbeiten.
2 Insbesondere kann die Sektion von der für die Steuern zuständigen Dienststelle, einschliesslich gegebenenfalls per Online-Kommunikation, die Steuerdaten der in Artikel 3 genannten Personen sowie andere Angaben von den Bildungseinrichtungen sowie von den für die Bevölkerung, die Einwohnerkontrolle und die Sozialhilfe zuständigen Dienststellen erhalten und verarbeiten. Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Datenkategorien, welche die Sektion erhalten und verarbeiten darf. Er legt auch die Zugriffsbeschränkungen fest.
3 Die für Steuern zuständige Dienststelle stellt der Sektion die gemäss den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten zur Verfügung, gegebenenfalls per Online-Kommunikation.
4 Die in Artikel 3 genannten Personen, die nicht durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen haben oder denen nicht bekannt ist, dass ihre personenbezogenen Daten eingeholt und verarbeitet werden, werden von der Sektion spätestens bei der Einholung der ersten Daten systematisch darüber informiert. Es wird auch über den Zweck der Einholung und Verarbeitung der Daten informiert.
5 Die mit der Bearbeitung der Gesuche um Ausbildungsbeiträge beauftragten Personen sind an die Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 120 des Steuergesetzes gebunden.
1 Beitragsberechtigte Personen für Ausbildungsbeiträge sind:
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
Ausbildungsbeiträge können für folgende Ausbildungsgänge gewährt werden, sofern diese im Sinne von Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes anerkannt sind:
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund und/oder vom Kanton schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss vorbereiten, können vom Kanton anerkannt werden.
3 Ausbildungen in einer privaten Institution in der Schweiz werden anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten Diplom führen.
4 Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, sofern:
5 Das für Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement) kann für seine Berechtigten andere Ausbildungen vorsehen, für die ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht.
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1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Falls Ausbildungen aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nur im Teilzeitstudium absolviert werden können, kann die Dauer der beitragsberechtigten Ausbildung verlängert werden.
Ausbildungsbeiträge sind:
1 Die Beiträge werden gewährt in Form von:
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3 Der Gesamtbetrag der einer Person in Ausbildung gewährten Studiendarlehen darf 50'000 Franken nicht übersteigen.
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 12 für die reguläre Ausbildungsdauer und kann, falls nötig, um 2 zusätzliche Semester verlängert werden. Über diese Ausbildungsdauer hinaus können nur Studiendarlehen von bis zu der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten maximalen Höhe gewährt werden.
1bis Im Rahmen einer Teilzeitausbildung wird die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausbildungsdauer pro rata temporis verlängert.
1ter Die Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall oder anderen besonderen Umständen wird nicht an die reguläre Studiendauer angerechnet.
2 Bei einem Wechsel des Ausbildungsganges bleibt der Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag auch für die neue Ausbildung bestehen. Unvollendete Ausbildungsjahre werden zur regulären Studiendauer hinzugerechnet, ausser wenn ein Wechsel aus medizinischen Gründen erfolgt.
3 Ausbildungen von weniger als einem Semester sind nicht beitragsberechtigt.
4 Für Ausbildungen, die nach dem 35. Altersjahr begonnen werden, werden die Ausbildungsbeiträge nur in Form von Studiendarlehen gewährt.
1 Die freie Wahl der Studienrichtung und Ausbildungsstätte wird unter Vorbehalt von Artikel 8 gewährt.
2 Falls die Ausbildung ausserhalb des Kantons absolviert wird, werden die Ausbildungsbeiträge beschränkt und zwar bis zu jenem Betrag, der für den Abschluss dieser Ausbildung in einer Ausbildungsstätte des Kantons Wallis zugesprochen würde.
3 Falls die im Ausland absolvierte Ausbildung auch in der Schweiz angeboten wird, dürfen die Ausbildungsbeiträge den Betrag, der für die gleiche Ausbildung in der Schweiz zugesprochen würde, nicht übersteigen. Bei der Festlegung der Ausbildungsbeiträge muss der Lebensstandard am Ausbildungsort berücksichtigt werden.
Sind die Ressourcen der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder eingetragenen Partners, anderer gesetzlich Verpflichteter sowie die von Dritten bereitgestellten Leistungen nicht ausreichend, um die Kosten für die Ausbildung und die Lebenshaltung der gesuchstellenden Person zu decken, beteiligt sich der Kanton auf Anfrage in Form von Ausbildungsbeiträgen an der Deckung des anerkannten Bedarfs.
1 Die Ausbildungsbeiträge werden auf der Grundlage des Budgets der gesuchstellenden Person berechnet, das sich aus der Differenz ergibt zwischen:
2 Die Ressourcen der gesuchstellenden Person, gegebenenfalls deren Ehepartners oder eingetragenen Partners, werden auf der Grundlage ihrer Einkommen sowie ihres deklarierten Vermögens bestimmt.
3 Die Ressourcen der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter (Familienbudget) werden auf der Grundlage der Differenz berechnet zwischen:
3bis Das Departement legt den Koeffizienten fest, der auf den Elternbeitrag angewendet werden kann, der aus den Mitteln der Eltern berechnet wird. Dieser Koeffizient wird entsprechend dem verfügbarem Globalbudget festgelegt.
4 Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf der Grundlage der diesbezüglich vom Kanton anerkannten Richtwerte ermittelt.
5 Die anerkannten Ausbildungskosten werden in der Verordnung entsprechend der Ausbildungsstufe festgelegt.
6 Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kosten können pauschal bemessen und begrenzt werden.
Die jährlichen Pauschalen und Beiträge eines vollständigen Ausbildungsbeitrags sind in der Verordnung festgelegt, vorbehältlich der Mindestbeträge, die in der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen festgelegt sind.
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Person in Ausbildung bei Beginn der Ausbildung die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
2 Das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit während 4 Jahren, welche die finanzielle Unabhängigkeit der gesuchstellenden Person gewährleistet hat, ist einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt.
3 Das Führen eines Haushalts mit Minderjährigen oder hilfsbedürftigen Personen, Militärdienst, Zivildienst oder Arbeitslosigkeit sind mit einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Absätze gleichgestellt.
4 Der Staatsrat legt in der Verordnung die Anwendungsmodalitäten von Absatz 1 fest, insbesondere die Zuteilung der Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und/oder Studiendarlehen, den Prozentsatz des berücksichtigten Beitrags der Eltern und die mögliche Obergrenze des massgebenden Einkommens, ab der nur Studiendarlehen gewährt werden.
1 Die Person in Ausbildung ist verpflichtet:
2 Die in Artikel 30 des Subventionsgesetzes vorgesehenen Strafbestimmungen sind anwendbar.
1 Ausbildungsbeiträge müssen vollumfänglich oder teilweise zurückerstattet werden:
2 Erfüllt die gesuchstellende Person die in Artikel 19 festgelegten Pflichten nicht, kann sie von anderen Ausbildungsbeiträgen ausgeschlossen werden.
1 Die Rückzahlungspflicht für die Studiendarlehen beginnt am 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums.
2 Die Studiendarlehen sind spätestens innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Rückzahlungspflicht rückzahlbar.
3 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Rückzahlungsbedingungen und den jährlich zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
1 Die Studiendarlehen werden während der gesamten Ausbildungsdauer und bis zum 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums zinslos vergeben.
2 Die Studiendarlehen sind ab dem 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums zu verzinsen.
3 Die jährlich aufgelaufenen Zinsen werden am Ende jedes Kalenderjahres fällig. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg den Zinssatz für die Studiendarlehen.
1 Der Abschluss des Studiums entspricht dem Abschluss der Ausbildung, für welche die Ausbildungsbeiträge gewährt wurden; die Ausbildung ist nach Fachbereichen zu betrachten.
2 Wird die Ausbildung länger als ein Jahr unterbrochen oder der Titel nicht erlangt, gilt sie als abgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist durch ausserordentliche hinreichend begründete Umstände gerechtfertigt.
1 Die für Stipendien und Studiendarlehen zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Rückzahlungserleichterungen für die Studiendarlehen und/oder Zinszahlungen gewähren, falls es die Umstände rechtfertigen.
2 Das Departement kann dem Empfänger die Studiendarlehen und Zinsen vollständig oder teilweise erlassen, falls es die Umstände rechtfertigen. Die genauen Modalitäten werden in der Verordnung festgelegt.
Studiendarlehen können gewährt werden, wenn erwiesen ist, gegebenenfalls durch einen Gerichtsentscheid, dass ein Gesuchsteller keine oder nur eine ungenügende Unterstützung von seinen Eltern erhält, obwohl diese die Mittel zur Finanzierung der Ausbildung hätten, und die berufliche Ausbildung oder das Studium ohne diesen Beitrag gefährdet ist. Studiendarlehen können auch gewährt werden, wenn andere besondere Umstände es rechtfertigen.
1 Die Kommission für Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: Kommission) setzt sich aus 9 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung der Kommission wird einer angemessenen Vertretung der Geschlechter, der Regionen und der verschiedenen interessierten Kreise Rechnung getragen. Der Dienstchef und der Sektionschef sind Mitglieder der Kommission mit beratender Stimme.
2 Sie hat namentlich folgende Obliegenheiten:
3 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Das Departement besorgt durch die zuständige Dienststelle das Sekretariat der Kommission.
1 Das Departement ist durch die zuständige Dienststelle das offizielle Informations-, Koordinations- und Verwaltungsorgan in Sachen Ausbildungsbeiträge.
2 Es sorgt insbesondere dafür, dass die Interessierten über die Möglichkeiten, die Bedingungen und die Fristen zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen informiert werden.
3 Die Studien- und Berufsberatungsstellen sowie die Schuldirektionen und die kommunalen Schulbehörden werden zur Erfüllung dieser Aufgaben beigezogen.
1 Die Gesuche um Ausbildungsbeiträge müssen der zuständigen Dienststelle beim Departement eingereicht werden. Der Staatsrat legt die Fristen und die Form für die Einreichung der Gesuche auf dem Verordnungsweg fest.
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3 Die Dienststelle kann jegliche Belege verlangen und, wenn nötig, die Meinung eines Experten einholen.
4 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
1 Die Finanzierung der Stipendien ist gesichert durch:
2 Die Finanzierung der Studiendarlehen ist gesichert durch:
Die Dienststelle ist die für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge zuständige Behörde.
1 Gegen die Verfügung über die Gewährung oder Abweisung von Ausbildungsbeiträgen ist innert 30 Tagen eine schriftliche und begründete Einsprache an die zuständige Dienststelle möglich.
1bis Das Einspracheverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden.
3 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Eine Verordnung des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Gesetzes, insbesondere die Gewährungs- und Rückzahlungsmodalitäten der Ausbildungsdarlehen sowie die Fristen für das Einreichen von Gesuchen und die Zustellung der Entscheide fest.
1 Die nach dem alten Gesetz anerkannten Ausbildungen bleiben dies bis zum reglementarischen Ende der Ausbildung.
2 Die Rückzahlung von Studiendarlehen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestimmt wurden, unterliegt dem alten Gesetz.
3 Hängige Verfahren anlässlich des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden nach dem alten Gesetz fortgeführt.
Aufgehoben werden:
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
1 Die Rückzahlung von Studiendarlehen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 13. November 2020 gewährt wurden, untersteht dem alten Recht.
2 Die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 13. November 2020 hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.