415.2

Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen

vom 15. May 1974
(Stand am 01.05.1996)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • erwägend, dass die körperliche Erziehung und der Sport für eine harmonische Entwicklung der Jugend, für die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Bevölkerung von Interesse sind;
  • erwägend, dass die Eidgenossenschaft die Entwicklung dieser Tätigkeit finanziell fördert unter der Voraussetzung, dass auch die Kantone sich daran beteiligen;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972;
  • eingesehen die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 26. Juni 1972;
  • eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über "Jugend und Sport" vom 28. Juni 1972;
  • eingesehen die Verordnung des Bundesrates über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972;
  • eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 27. Februar 1973;
  • auf Antrag des Staatsrates:

beschliesst:

1 Zweck des Gesetzes

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, die Betätigung in Turnen und Sport im Interesse der harmonischen Entwicklung der Jugend, der Gesundheit und des Wohlergehen unserer Bevölkerung zu fördern:

  1. a. insbesondere durch Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau von neuen und die Erweiterung von bestehenden Turn- und Sportanlagen im Freien und in Hallen;
  2. b. durch eine besondere Planung, die Errichtung der in den verschiedenen Gegenden des Kantons notwendigen Turn- und Sportplätzen zu erleichtern.

2 Grundsätze der Beitragsgewährung

Art. 2

Die vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen betreffend Turnen und Sport finden sinngemässe Anwendungen auf die im Kanton ausgeführten Einrichtungen.

Art. 3

1 Die Gesuchsteller im Sinne des Artikels 8 der Verordnung des Bundesrates über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972 haben ihre Gesuche an das kantonale Amt für "Jugend und Sport" zu richten.

2 Die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor der Beitragsentscheid gefällt worden ist und bevor das zuständige Amt die Bewilligung zum Baubeginn gegeben hat.

3 Die nach dem Beitragsentscheid vorgenommenen Projektänderungen müssen vom Departement genehmigt werden und bilden gegebenenfalls Gegenstand eines zusätzlichen Beitragsentscheids.

Art. 4

1 Die Beitragszusicherungen werden auf Antrag des zuständigen Departements durch den Staatsrat ausgesprochen.

2 Wenn die Ausführung des Werkes nicht binnen zwei Jahren erfolgt, fallen sie dahin.

3 Ihre Gültigkeit kann durch den Staatsrat auf begründetes Gesuch hin höchstens um ein Jahr verlängert werden. Das Gesuch muss aber vor Ablauf der Zweijahresfrist eingereicht werden.

Art. 5

1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Hinterlegung der endgültigen Bauabrechnung und nach durchgeführter Prüfung der beitragsberechtigten Anlage durch das kantonale Amt für Jugend und Sport.

2 Grundsätzlich wird keine Vorauszahlung auf die gewährten Subventionen gestattet. Im Notfalle und auf Gesuch hin können jedoch nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite jährliche Teilzahlungen bis zu 60 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages geleistet werden.

Art. 6

1 Bei der Festsetzung des Kantonsbeitrages wird vor allem der Berechtigung des Projektes, der Grösse der Ausgaben, sowie der Finanzkraft der gesuchstellenden oder zu Beiträgen aufgerufenen Gemeinden Rechnung getragen.

2 Wenn das Gesuch von Interessengemeinschaften oder privaten Institutionen kommt, leistet der Kanton nur eine Unterstützung, sofern die betreffenden Gemeinden ebenfalls einen in einem angepassten Verhältnis zu den vom Kanton geleisteten und zu ihren Möglichkeiten stehenden Beitrag gewähren.

3 Die Höhe des Kantonsbeitrages darf jene des Bundesbeitrages nicht übersteigen.

4 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Bedingungen und Höhe der Beiträge. Dieses Reglement muss vom Grossen Rat genehmigt werden.

Art. 6a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

3 Planung

Art. 7

1 Das kantonale Amt für Jugend und Sport führt ein Inventar über die im Kanton bestehenden Sportanlagen.

2 Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen interessierten Departementen gleichzeitig einen Plan über die wünschenswerten Anlagen mit den notwendigen Angaben über deren Art, Grösse und Benützungsmöglichkeiten.

Art. 8

1 Gestützt auf das Inventar und den im Artikel 7 vorgesehnen Plan wird eine Dringlichkeitsordnung aufgestellt, worin dem Nachholbedarf gewisser Gemeinden und Gegenden auf dem Gebiete von Turnen und Sport Rechnung zu tragen ist.

2 Durch diese Planung soll eine zu grosse Aufsplitterung und eine zu starke Zentralisierung verhindert werden.

4 Schlussbestimmungen

Art. 9

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Art. 10

Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 11

Dieses Gesetz hat rückwirkende Kraft zugunsten aller Projekte soweit und in dem Masse als die Eidgenossenschaft diesen Beiträgen zusichert.