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Interkantonales Abkommen betreffend die parlamentarische Kontrolle über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)

vom 27. September 2002
(Stand am 01.10.2003)
Art. 1 Ziel

Ziel des vorliegenden Abkommens ist die Koordination der parlamentarischen Kontrolle über die HES-SO durch die Einrichtung einer Interparlamentarischen Kommission.

Art. 2 Bericht des Strategischen Komitees

1 Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom Strategischen Komitee der HES-SO erstellter Informationsbericht übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet:

  1. a. die strategischen Ziele der HES-SO und ihre Umsetzung, unabhängig davon, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind oder nicht;
  2. b. das Jahresbudget der HES-SO;
  3. c. die Jahresrechnung der HES-SO;
  4. d. die Evaluation der von der HES-SO erreichten Resultate;
  5. e. Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgendem Inhalt übermittelt:

2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO bedürfen der Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.

Art. 3 Interparlamentarische Kommission

1 Die Konkordatskantone kommen überein, eine Interparlamentarische Kommissi-on zu gründen, die aus sieben Abgeordneten pro Kanton besteht, die vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.

2 Die Interparlamentarische Kommission ist damit betraut, den Jahresbericht des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Parlamente aufgenommen werden.

3 Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufgestellten Traktandenliste zusammenkommen.

Art. 4 Vorsitz

1 Während der ersten Sitzung im Jahr wählt die Interparlamentarische Kommission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein Jahr im Amt bleiben, und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons gewählt werden; bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten bestimmt die Kommission einen Sitzungspräsidenten.

2 Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf Anregung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort und das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der anderen Parlamente angehört hat.

3 Jede kantonale Delegation bei der Interparlamentarischen Kommission ernennt einen Berichterstatter.

Art. 5 Abstimmungen

1 Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der anwesenden Abgeordneten.

2 Gibt sie eine Empfehlung zu Handen der Parlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.

3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zu Handen der Parlamente vermerkt.

Art. 6 Vertretung des Strategischen Komitees

1 Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.

2 Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.

Art. 7 Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die Parlamente

1 Die jeweiligen Büros der Parlamente setzten den Bericht des Strategischen Komitees zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.

2 Diese Berichte werden den Abgeordneten vor der Session gemäss dem jedem Parlament eigenen Verfahren übergeben.

3 Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des strategischen Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

2 Es tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts an dem durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskantone bestimmten Datum in Kraft.

Art. 9 Kündigung

Das vorliegende Abkommen kann von jedem der unterzeichnenden Kantone bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.