1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.