413.210

Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (VTUS)

vom 25. June 2008
(Stand am 01.08.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 13 und 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (HFKG);
  • eingesehen die Artikel 16 und 17 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS);
  • eingesehen die Artikel 89a bis 89e des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
  • eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 11. Mai 1995;
  • eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR);
  • eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geforderten Diplome für den Unterricht in den Fächern des Programms der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II. Dies betrifft:

  1. a) *. die Gymnasien und Kollegien;
  2. b) *. die Handels- und Fachmittelschulen (HFMS), und
  3. c) *. die Schulen für Berufsvorbereitung (SfB).

2 Sie legt auch fest, welche Diplome für den Unterricht in den Spezialfächern im Sinne von Artikel 89a bis 89e des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen erforderlich sind.

Art. 2 Grundsatz

1 Kandidaten für die Lehrtätigkeit in den entsprechenden Stufen müssen über einen Titel verfügen, der von einer auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) anerkannten pädagogischen Hochschule ausgestellt wurde.

2 Kandidaten für die Lehrtätigkeit in den Spezialfächern im Sinne der Artikel 89a bis 89e des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen müssen ausserdem die besondere Ausbildung gemäss dieser Verordnung vorweisen.

3 Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) kann andere Titel anerkennen, die es als gleichwertig erachtet.

2 Anforderungen für den Unterricht auf der Sekundarstufe I

Art. 3 Fachwissenschaftliche Ausbildung

1 Die Lehrpersonen, die die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule erfüllen, unterrichten in erster Linie das Fach bzw. die Fächer, die auf ihrem Hochschuldiplom aufgeführt sind.

2 Der Unterricht in anderen Fächern kann ihnen übertragen werden, mit Ausnahme der Spezialfächer.

3 Die Lehrpersonen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht erfüllen, können nur die Spezialfächer unterrichten, die auf ihrem Diplom erwähnt sind.

Art. 4 Unterricht in den Spezialfächern

Zusätzlich zur Ausbildung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sind folgende Titel für den Unterricht in den Spezialfächern erforderlich:

  1. a) *. Sport: universitärer Bachelorabschluss mit dem Vermerk "Sportunterricht" oder gleichwertiger Abschluss;
  2. b) *. Hauswirtschaft: kantonales oder interkantonales Diplom;
  3. bbis) *. Handarbeit: kantonales oder interkantonales Diplom;
  4. c) *. gestaltende Kunst: Bachelorabschluss einer Kunsthochschule;
  5. d) *. Musik: Bachelorabschluss einer Musikhochschule oder Berufsdiplom eines Konservatoriums oder einer anderen anerkannten Schule.
  6. e) *.
  7. f) *.

3 Anforderungen für den Unterricht auf der allgemeinen Sekundarstufe II

Art. 5 Fachwissenschaftliche Ausbildung

Die Lehrpersonen, die die Voraussetzungen nach Artikel 17 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule erfüllen, unterrichten das Fach bzw. die Fächer, die auf ihrem Hochschuldiplom aufgeführt sind.

Art. 6 Unterricht in den Spezialfächern

Zusätzlich zur Ausbildung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sind folgende Titel für den Unterricht in den Spezialfächern erforderlich:

  1. a) *. Sport: universitärer Masterabschluss mit dem Vermerk «Sportunterricht» oder gleichwertiger Abschluss;
  2. abis) *. Handarbeit: kantonales oder interkantonales Diplom;
  3. b) *. gestaltende Kunst: Masterabschluss einer Kunsthochschule;
  4. c) *. Musik: Masterabschluss einer Musikhochschule oder Berufsdiplom eines anerkannten Konservatoriums.
  5. d) *.
  6. e) *.
Art. 6a * Fächer mit kantonaler Anerkennung

1 Einige Fächer des Programms der allgemeinen Sekundarstufe II werden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (nachstehend: die EDK) nicht anerkannt.

2 Für den Unterricht in diesen Fächern ist eine fachwissenschaftliche Ausbildung auf Masterstufe und eine pädagogische Ausbildung für Maturitätsschulen erforderlich.

3 Anstelle eines von der EDK anerkannten Diploms wird eine kantonale Lehrberechtigung ausgestellt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt nicht für Lehrpersonen, die Inhaber von Titeln sind, die unter der vor dieser Verordnung geltenden Ordnung erforderlich oder anerkannt waren.

Art. 8 Beschwerde

1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen werden, kann Beschwerde eingereicht werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 9 * …
Art. 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert, um rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft zu treten.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.04.2021

Art. T1-1 *

Lehrpersonen, die Inhaber von Titeln sind, die unter der Verordnung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21.04.2021 erforderlich oder anerkannt waren, unterliegen weiterhin der bisherigen Regelung.