1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend: FMP) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet[1]:
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend: FMP) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
Das Jahr FMP ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunterrichts.
1 Das Jahr FMP ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld Pädagogik, das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK) anerkannt ist.
2 Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele:
3 Die FMP lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Studierenden stärkt.
1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitätszeugnisse Pädagogik folgender Schulen an:
2 Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.
Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I. Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.
1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Überschreiten die Absenzen eines Studierenden im Laufe des Jahres 20 Prozent der Unterrichtszeit in einem Fach oder der gesamten effektiven Stunden in allen Fächern, schlägt die Direktion nach Einholung der Meinung des Klassenrats der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachstehend: Dienststelle) vor, dem Betroffenen kein Schulzeugnis auszustellen sowie die Promotion oder den Zugang zu den Abschlussprüfungen zu verweigern. Der endgültige Entscheid obliegt der Dienststelle.
1 Die FMP dauert ein Schuljahr und kann nach Erwerb eines FMS-Ausweises im Berufsfeld Pädagogik absolviert werden.
2 Die FMP umfasst Kurse in 10 Fächern, die in Fächer mit Abschlussprüfung und Ergänzungsfächer unterteilt sind, sowie eine Fachmaturitätsarbeit.
1 In folgenden Fächern werden Abschlussprüfungen abgelegt:
2 Die Noten in den Fächern mit Abschlussprüfung werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
3 In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung zählt die schriftliche und mündliche Prüfung je zur Hälfte, mit Ausnahme der Naturwissenschaften, bei denen die Prüfungen zu je einem Drittel zählen.
1 Folgende Ergänzungsfächer werden während des gesamten Jahres FMP bewertet:
2 Die Noten in den Ergänzungsfächern werden für den Erwerb der FMP berücksichtigt.
3 Das Resultat jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Ergänzungsfächern ist auf eine Dezimalstelle gerundet auszudrücken. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
4 Die Jahresnote ist der nach dem üblichen System auf ganze oder halbe Noten gerundete Durchschnitt aller Noten des Jahres (z. B. von 4,75 bis 5,24 = 5,0; von 4,25 bis 4,74 = 4,5; von 3,75 bis 4,24 = 4,0).
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik gewählt. Sie wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Studierenden unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einem gewählten Thema zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird in halben oder ganzen Noten bewertet.
3 Die Durchführung und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit ist Gegenstand einer Weisung des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement).
1 Die Zulassung zur FMP ist den Inhabern eines Fachmittelschulausweises (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld Pädagogik vorbehalten.
2 Die Zulassung kann durch eine Aufnahmeprüfung eingeschränkt werden, falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt. Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Studierende des 3. Jahres der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS), die sich für die FMP eingeschrieben haben, hat vor dem 31. März zu erfolgen.
3 Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung des für die Bildung zuständigen Departements festgehalten.
Am Ende des Schuljahres werden für den Erwerb der FMP Abschlussprüfungen durchgeführt.
1 Der Studierende erhält die Fachmaturität FMP, wenn er mindestens folgende kumulativen Bedingungen erfüllt:
2 Die Jahresnote und die Abschlussprüfungen in den Fächern, die eine Abschlussprüfung vorsehen, tragen zum Bestehen der FMP im gleichen Verhältnis bei.
Studierende der FMP müssen vor Beginn der Prüfungssession eine Fachmaturitätsarbeit, die mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde, eingereicht und verteidigt haben. Für die Fachmaturitätsarbeit gelten besondere Weisungen des Departements.
Die Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:
1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von den einzelnen Schulleitungen und vom Departement vorgeschlagen werden.
2 Das Departement legt in den Weisungen für die Abschlussprüfungen die Form und Art der Prüfungsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest.
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen obliegen der Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Abschlussprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
Die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Reglements vorgesehenen Abschlussprüfungen werden nach den folgenden Modalitäten bezüglich Dauer und Form organisiert:
Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam vom Examinator und dem Experten festgelegt.
1 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in der Sprache II mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von der Abschlussprüfung befreit.
2 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in Englisch mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von den Kursen befreit.
3 Die Beurteilung des Sprachdiploms wird gemäss den entsprechenden eidgenössischen Richtlinien, die eine Liste der anerkannten Diplome und eine Umrechnungstabelle bereitstellen, in die Notenskala der Prüfungen umgerechnet. Die erhaltene Note ersetzt die Note der Abschlussprüfung und/oder der Bewertungen, die während des Jahres FMP durchgeführt werden.
1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann nur ein Arztzeugnis, das am selben Tag bei der zuständigen Schulleitung eingereicht wird, berücksichtigt werden.
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, mit ihrem Strafantrag versehen, sofort an den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die von der Note 1 bis zum Ausschluss von den Prüfungen oder dem Verlust des Anrechts auf das Zeugnis gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.
Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, der Examinator, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
1 Erfüllt ein Kandidat die Bedingungen nicht, kann er nur ein zweites Mal zu einer Prüfungssession zugelassen werden, die vor Beginn des akademischen Jahres der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS) durchgeführt wird.
2 In den Fächern mit Abschlussprüfung, in denen er mindestens die Endnote 4,0 erzielt hat, wird er von der Wiederholung der Prüfung befreit. In diesem Fall werden die Noten übernommen und fliessen in die Berechnung der Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
3 Werden die Ergänzungsfächer nicht bestanden, muss der Kandidat in der zweiten Prüfungssession eine Prüfung in den nicht bestandenen Ergänzungsfächern ablegen. Er muss in der Prüfung mindestens die Note 4,0 erzielen.
4 Eine Wiederholung des Jahres FMP ist nicht möglich.
Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FMP beinhaltet folgende Angaben:
Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätszeugnis trägt den Namen des Studierenden und die Unterschrift des Schuldirektors. Es beinhaltet die erzielten Noten und Bewertungen.
Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom (VVRG) unterworfen.
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:
1 Die Studierenden sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
Studierende, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik im Jahr 2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis vom 20. April 2011 unterstellt.