1 Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohnmasse validiert.
2 Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a) *. 0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
- b. 0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
3 Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbildung fest.
4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.
5 Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbildungsfonds überweist.
6 Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantonalen Berufsbildungsfonds enthalten.
7 Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eigenes Reglement geregelt.
8 Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.