1 Der Staatsrat legt jedes Jahr im September den Beitragssatz für das folgende Jahr fest.
2 Die Familienzulagenkassen erheben von den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitrag zum ordentlichen Familienzulagenbeitrag, wie er im Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer vorgesehen ist.
3 Der Beitrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird mit den Leistungen an die Familienzulagenkasse der selbständigerwerbenden Landwirte erhoben.
4 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (Berufsverbände, die über eigene Bildungsfonds verfügen) unterstehen die Inkasso-Modalitäten dem jeweiligen Reglement.
4bis Die Familienzulagenkassen erhalten den unter Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF) vorgesehenen Beitrag an den Weiterbildungsfonds.
5 Die Beitragsbeschlüsse der Familienzulagenkassen müssen die Gesetzesgrundlage über die Beitragspflicht des kantonalen Berufsbildungsfonds, des Weiterbildungsfonds und der Familienzulagen für Arbeitnehmer gesondert angeben.
6 Der Berufsbildungsfonds stellt den anerkannten und bewilligten Familienzulagenkassen, den bewilligten Unternehmen, dem Staat Wallis und den bewilligten öffentlich rechtlichen Institutionen einmal jährlich im August auf der Grundlage der letzten Lohnmeldungen an den kantonalen Familienfonds Rechnung für den Beitrag.
7 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an den KBBF werden auf dem gleichen Teil des Einkommens erhoben wie bei den Familienzulagen (art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006, Familienzulagengesetz, FamZG).
8 Falls die finanzielle Lage es erfordert und im Hinblick auf eine raschere Rückvergütung der verschiedenen Kosten an die Lehrbetriebe kann die Verwaltungskommission von der Fondsverwaltung verlangen, den in Artikel 1 Absatz 6 aufgeführten Organen im März auf Grundlage der Lohnmeldungen aus dem Vorjahr an den kantonalen Familienfonds eine Anzahlung (höchstens 30%) der Beiträge in Rechnung zu stellen. Die Endrechnung, abzüglich der Anzahlung, wird im August zugestellt.