Das vorliegende Gesetz schafft einen kantonalen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (nachfolgend: Fonds), welcher mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet ist.
Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
- eingesehen den Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt in gleicher Weise für Mann und Frau.
1 Der Fonds hat zum Ziel:
- a. die finanziellen Aufwendungen der Berufsbildung auf sämtliche Betriebe aller Branchen des Kantons zu verteilen;
- b. die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden, durch die Übernahme der anfallenden Ausbildungskosten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu fördern;
- c) *. innovative Massnahmen im Bereich der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und des beruflichen Nachwuchses zu fördern;
- d) *. die Weiterbildung gemäss Weiterbildungsgesetz (WBG) zu unterstützen.
2 Der Fonds ersetzt nicht:
- a. das ordentlichen Subventionssystem von Bund und Kanton oder andere finanzielle Aufwendungen des Staates;
- b. Aktionen, die durch Fonds von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden finanziert werden;
- c. Leistungen, die im Gesetz über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vorgesehen sind.
1 Im Rahmen des Vollzugsreglements trägt der Fonds namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:
- a. überbetriebliche Kurse, wie sie in den Bildungsverordnungen umschrieben sind, soweit sie nicht durch Subventionen des Bundes oder des Kantons abgedeckt sind;
- b. Reisespesen der Lehrlinge für den Besuch der überbetrieblichen Kurse;
- c) *. …
- d. Kosten für Prüfungen und andere anerkannte Qualifikationsverfahren;
- e. Kurse für Berufsbildner in Lehrbetrieben;
- f) *. …
- g. von der kantonalen Aufsichtsbehörde genehmigte Betriebspraktika;
- h. kollektive Förderaktionen für die Berufsbildung und den beruflichen Nachwuchs;
- i) *. andere Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Lehrstellenbesetzung und der Eingliederung Jugendlicher;
- j) *. Weiterbildung für Erwachsene.
2 Falls für das Inkasso des Beitrags ein Branchenfonds an die Stelle des Fonds tritt, müssen dessen Leistungen mindestens gleichwertig wie jene des Fonds sein, insbesondere was die Übernahme der Kosten der überbetrieblichen Kurse betrifft.
2 Organisation
Die Organe des Fonds sind:
- a. die Verwaltungskommission;
- b. die Verwaltung;
- c. ein vom Staatsrat bestimmtes Kontrollorgan.
1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheidungs- und Verwaltungsorgan des Fonds.
2 Sie wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus Vertretern des Kantons, der Organisationen der Arbeitswelt und anderen kompetenten Kreisen zusammen.
3 Sie trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Das Vollzugsreglement des Staatsrates regelt die Anzahl und die Aufteilung der Mitglieder, die Kompetenzen und die Arbeitsweise dieses Organs.
1 Die Verwaltung des Fonds wird einem Verwalter übertragen, der durch die Mittel des Fonds entlöhnt wird. Der Verwalter wird von der Verwaltungskommission ernannt.
2 Er ist der Verwaltungskommission funktionell unterstellt.
3 Er ist mit der Verwaltung und der Förderung des Fonds gegenüber potentiellen Empfängern beauftragt.
3 Einnahmen
Der Fonds wird geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden, die dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG) unterliegen.
1 Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch den Staatsrat, auf Vorschlag der Verwaltungskommission, in Promille der gesamten AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.
2 Der Beitragssatz darf ein Promille der Lohnsumme nicht überschreiten.
3 Der Anteil des Kantonalen Berufsbildungsfonds variiert je nach Bedarf zwischen 0,03 und 0,06 Promille. Der Arbeitgeberbeitrag liegt zwischen 0,02 und 0,04 Promille und der Arbeitnehmerbeitrag zwischen 0,01 und 0,02 Promille.
1 Der Beitrag wird durch die im Sinne des AGFamZG im Kanton Wallis tätigen Familienzulagekassen eingezogen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Verfügt ein Berufsverband über einen eigenen Bildungsfonds, kann der Beitrag diesem Fonds entnommen werden.
3 Das Reglement legt die Inkassobedingungen und die Überweisung der erhobenen Beiträge an den Fonds fest.
1 Die Familienzulagekassen beziehungsweise die gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes mit dem Inkasso beauftragten Organe sind zuständig für:
- a. die Abklärung der Unterstellung oder der Befreiung von Arbeitgebern gemäss Artikel 8 dieses Gesetzes und für die Verfügung der entsprechenden Entscheide;
- b. Mahnungen an Arbeitgeber, welche ihren Verpflichtungen gemäss Gesetz und Reglement nicht nachkommen;
- c. die Einschätzungen von Amtes wegen, wenn ein zahlungspflichtiger Arbeitgeber nach der Mahnung die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages nicht liefert; wenn der Arbeitgeber auch in den nachfolgenden Jahren seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird der Schatzungsbeitrag von Amtes wegen erhöht; zehn Prozent des Beitrages jedoch im Maximum 5'000 Franken;
- d. das Inkasso des Beitrags.
2 Die gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c getroffenen Entscheide der Familienzulagekassen gegen die keine Beschwerde erhoben wurde, werden voll-streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.
1 Die Verwaltungskosten für das Inkasso sind im Beitrag inbegriffen.
2 Die mit dem Inkasso betrauten Organe werden entschädigt.
1 Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auskünfte erteilen, namentlich bezüglich der Unterstellung, der Festlegung und des Inkassos des Beitrages.
2 Der Kantonale Familienfonds gemäss Artikel 44 AGFamZG ist ermächtigt, der Fondsverwaltung folgende Auskünfte zu erteilen: die Adressen der im Kanton Wallis tätigen Familienzulagekassen und der zugelassenen Unternehmen sowie die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen gemäss der Walliser Gesetzgebung über die Familienzulagen.
1 Der Arbeitgeber, der gegen das vorliegende Gesetz oder gegen die Vollzugsbestimmungen verstösst, namentlich:
- a. wer sich der Zahlung der Beiträge entzieht oder sich zu entziehen versucht;
- b. wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen liefert oder sich weigert, sie zu liefern, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.
2 Die Verwaltungskommission ist zuständig für den Erlass von Strafverfügungen.
4 Gewährung von Leistungen
1 Die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen sind in dem vom Staatsrat erlassenen Vollzugsreglement festgelegt.
2 Bei der Aufteilung der Hilfeleistungen aus dem Fonds werden die Beiträge der Begünstigten berücksichtigt.
Die Verwaltungen und Arbeitgeber von Wirtschaftszweigen, die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes nicht beitragspflichtig sind, gelangen nicht in den Genuss von Leistungen des Fonds.
1 Etwaige Überschüsse und Fehlbeträge des Fonds werden auf das nachfolgende Geschäftsjahr übertragen. Der Staatsrat berücksichtigt sie bei der Festlegung des Beitrags des nachfolgenden Jahres.
2 Bei Überschüssen wird zur raschen Rückvergütung der verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit den Lehrbetrieben eine Reserve von 20 bis 30 Prozent der jährlichen Beiträge gebildet.
5 Schlussbestimmungen
1 Gegen Entscheide gemäss Artikel 12 kann bei der Verwaltungskommission des Fonds innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann beim Staatsrat innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde eingereicht werden.
3 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
1 Bestehende Fonds der Berufsverbände, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingerichtet wurden und deren Leistungen jenen von Artikel 4 dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind, können vom Staatsrat anerkannt werden.
2 Im Falle einer solchen Anerkennung haben die Fonds das Recht, den Beitrag einzuziehen und ihn den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsreglements entsprechend zu verwalten.
3 Ein jährlicher Tätigkeitsbericht ist der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.
4 Um anerkannt zu werden, muss der Beitragssatz mindestens gleich hoch wie jener des kantonalen Fonds (Art. 9) festgesetzt werden.
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest.