Inhaltsverzeichnis

412.103

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (VBSLB)

vom 19. December 2012
(Stand am 22.04.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 49 bis 51 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG);
  • eingesehen den Artikel 55 der Verordnung des Bundes über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV);
  • eingesehen die Artikel 14, 17a und 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen die Artikel 52, 53 und 55 des Gesetzes über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS);
  • eingesehen den Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 7 der Verordnung über die Direktionen der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung definiert die Berufsberatung für die Lernenden in den Orientierungsschulen (nachfolgend: OS).

2 In dieser Verordnung werden gleichzeitig der allgemeine Auftrag, die Dienstleistungen und die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: Berufsberatung) für Jugendliche und Erwachsene festgehalten.

Art. 2 Grundsätze und Ziele der Berufsberatung

1 Die Berufsberatung steht Jugendlichen und Erwachsenen zur Verfügung und unterstützt diese, sich in die Bildungs- und Arbeitswelt zu integrieren.

2 Die Berufsberatung verfolgt das Ziel, dass Ratsuchende mit Hilfe eines Informationsdienstes und Gruppen- oder Einzelberatungen eine berufliche Lösung konkretisieren können.

3 Die Objektivität der Berufsberatung beruht auf dem Sammeln und Weitergeben von zuverlässigen, aktuellen, vollständigen und neutralen Informationen in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt sowie auf der Transparenz der Quellenangaben.

Art. 3 Allgemeiner Auftrag der Berufsberatung

1 Die Berufsberatung bietet Dienstleistungen an, mit denen die berufliche Laufbahn vorbereitet, gewählt und gestaltet werden kann.

2 Sie hat namentlich folgende Aufträge:

  1. a. sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern/gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: Eltern) und den Berufsverbänden die Beratungsdienstleistungen für die Jugendlichen der öffentlichen Schulen;
  2. b. sie löst mit den verschiedenen beteiligten Partnern die Probleme an den Übergängen und bei Schul- oder Lehrabbruch;
  3. c. sie leistet ihren Beitrag bei der Lehrstellensuche;
  4. d. sie gewährleistet das Sammeln und Verbreiten von Informationen über Berufe, Studiengänge, Weiterbildungsmöglichkeiten, freien Lehrstellen und Ausbildungsbetriebe;
  5. e. sie stärkt den Einbezug der Jugendlichen und ihrer Familien in den Berufswahlprozess;
  6. f. sie sensibilisiert die Ratsuchenden für das sozioökonomische Umfeld und die Anforderungen des Arbeitsmarkts;
  7. g. sie berät Ratsuchende und Organisationen bei Fragen zur Berufs- und Studienwahl, bei Neuorientierungen und bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn;
  8. h. sie arbeitet mit den Partnern zusammen, die mit der beruflichen Wiedereingliederung beauftragt sind;
  9. i. sie trägt zu einer Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit bei weniger gut Qualifizierten bei, indem sie namentlich Verfahren zur Zertifizierung von Erwachsenen organisiert;
  10. j. sie nimmt teil an der Förderung der Weiterbildung für Erwachsene;
  11. k. sie integriert und fördert die interinstitutionelle Zusammenarbeit in ihren Tätigkeitsbereichen.
Art. 4 Allgemeiner Auftrag der Schule

1 In der OS hat die Schule namentlich den Auftrag, die Jugendlichen schrittweise auf den Berufsweg zu führen, der ihren Fähigkeiten und Interessen am ehesten entspricht, mit dem Ziel die Umsetzung seines Berufswahl zu sichern.

2 Die Schuldirektion hat die allgemeine Verantwortung für diesen Berufswahlprozess.

2 Berufsberatung in der Orientierungsschule

2.1 Allgemeines

Art. 5 Grundsätze und Ziele

1 Die Eltern sind in erster Linie für die Berufswahl verantwortlich.

2 Eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrpersonen und Berufsberatungspersonen (nachfolgend: Beratungspersonen) ist obligatorisch, um die Jugendlichen zu unterstützen, eine berufliche Lösung zu erarbeiten.

Art. 6 Berufswahlprozess

1 Die Struktur der OS und der dort vermittelte Unterricht soll es den Jugendlichen erlauben, schrittweise einen Ausbildungsgang zu wählen und das Berufswahlprojekt umzusetzen, welches ihren Fähigkeiten und Interessen am ehesten entspricht, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitswelt.

2 Den Jugendlichen wird - in der Regel von der Klassenlehrperson - Berufswahlunterricht erteilt. Im Unterricht lernen sie die verschiedenen Berufsprofile kennen, wie sie die Arbeitswelt fordert, und entdecken die verschiedenen Ausbildungsgänge und Laufbahnmöglichkeiten.

3 Die Jugendlichen haben eine Bezugslehrperson, grundsätzlich die Klassenlehrperson, die sie in der Berufswahl unterstützt, um ihre Berufsideen mit der Realität zu vergleichen oder wenn sie nachweislich auf Hilfe angewiesen sind.

4 Die Jugendlichen erstellen in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson, den Eltern und falls nötig mit der Beratungsperson in der Mitte des zweiten OS-Jahres  eine  Bilanz ihrer Berufswahl.

5 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) erlässt Weisungen zu den Massnahmen betreffend der Berufswahl in der OS.

2.2 Schule

Art. 7 Direktion

1 Die Schuldirektion ist verantwortlich und koordiniert die Massnahmen zur Berufswahl an der Schule, namentlich den Berufswahlunterricht, den Einsatz des Berufswahlportfolios, die Beurteilung der allgemeinen Kompetenzen und die Bilanz der Berufswahl.

2 Um diesen Berufswahl-Auftrag sicherzustellen, stützt sich die Schuldirektion auf die Klassenlehrperson sowie auf die Beratungsperson.

Art. 8 Klassenlehrperson

1 Die Klassenlehrperson ist die Bezugsperson für die Berufswahl der Jugendlichen im Sinne des Gesetzes über die Orientierungsschule.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. sie erteilt grundsätzlich den Berufswahlunterricht und achtet darauf, dass alle Jugendlichen ihr Berufswahlportfolio ausfüllen und es während den drei Schuljahren aufbewahren;
  2. b. sie koordiniert mit dem Einverständnis der Eltern und unter deren Verantwortung Berufswahlpraktika (Schnupperlehren), die im Berufswahlunterricht vorbereitet werden;
  3. c) *. sie erstellt in der 10OS das Attest für die Beurteilung der allgemeinen Kompetenzen aller Jugendlichen auf Vormeinung des Klassenrates und gemäss den Weisungen des Departementes;
  4. d) *. sie führt in der 10OS die Bilanz der Berufswahl gemäss Weisungen des Departements durch;
  5. e. sie kann eine Beratungsperson für die Aufgabe unter Buchstabe d beiziehen, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche besondere Schwierigkeiten bei der Berufswahl hat oder wenn die Eltern darum ersuchen.

3 Die Klassenlehrperson untersteht einem Pflichtenheft, welches vom Departement erlassen wird.

2.3 Beratungsperson

Art. 9 Aufgaben

1 Das Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: das Amt) stellt den Schuldirektionen der Sekundarstufe I Beratungspersonen zur Verfügung.

2 Die Beratungspersonen bilden die Lehrpersonen in der Methodik und Didaktik des pädagogischen Materials für den Berufswahlunterricht aus, welches vom Departement validiert wird.

3 Sie stehen den Schuldirektionen für die Massnahmen der Berufswahl, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Orientierungsschule, zur Verfügung.

4 Die Beratungspersonen haben folgende Aufgaben:

  1. a. sie sind einer OS zugewiesen und werden für alle Fragen der Berufs- und Studienwahl sowie für die Koordination der damit zusammenhängenden Aufgaben beigezogen;
  2. b. sie planen, im Einvernehmen mit der Amtsdirektion, die Berufswahl-Aktivitäten in der Schule, der sie zugeteilt sind;
  3. c. sie stehen der Schuldirektion für alle Fragen der Berufs- und Studienwahl der Jugendlichen zur Verfügung;
  4. d. sie wirken bei der Ausarbeitung des Berufswahlportfolios für Jugendliche, die sie in der persönlichen Beratung gesehen haben, mit;
  5. e. sie leiten den verschiedenen Partnern nützliche Elemente des Berufswahlprozesses weiter;
  6. f. sie überprüfen und unterstützen den ordnungsgemässen Verlauf der verschiedenen Phasen im Berufswahlprozess jener Jugendlichen, die eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen;
  7. g. sie begünstigen, in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion, die aktive Teilnahme der Lehrpersonen und Jugendlichen an Angeboten zur Förderung von Berufen und Ausbildungen;
  8. h. sie helfen und ermuntern Jugendliche, die sie in der persönlichen Beratungen gesehen haben, Praktikumsplätze zu finden, die es ihnen erlauben, ihre Fähigkeiten zu entdecken, sich zu orientieren und sich in das aktive Leben integrieren zu können;
  9. i. sie arbeiten eng mit den Berufsverbänden und den Schulen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II sowie mit den Schulen der Tertiärstufe zusammen.
Art. 10 Aufgaben in den Schulen der Sekundarstufe I und in den Schulen für Berufsvorbereitung

Die Aufgaben der Beratungspersonen in den Schulen der Sekundarstufe I und in den Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) betreffen in erster Linie folgende Bereiche:

  1. a. was die Jugendlichen und ihre Eltern betrifft:
  2. b. was die Schule (Direktion und Lehrpersonen) betrifft:
  3. c. was die Region betrifft:
Art. 11 Grundangebot

Das Grundangebot der Beratungspersonen besteht im Wesentlichen in der Weitergabe von Informationen über Ausbildungen und in persönlichen Beratungen.

Art. 12 Information über Berufe und Ausbildungsgänge

1 Die Informationen können in folgenden Formen weitergegeben werden:

  1. a. zur Verfügung stellen von gedruckten oder digitalen Dokumenten (zur Ausleihe oder zur Einsichtnahme vor Ort);
  2. b. Gruppen- oder Einzelsitzungen;
  3. c. Präsentationen an Veranstaltungen (Berufsmessen, Berufstage usw.), die vom Departement unterstützt werden;
  4. d. Präsentationen für Gruppen oder für Bezugspersonen.

2 Die Auskünfte werden aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie mit den Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe erteilt.

3 Die Berufsberatung stellt der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Dienststellen und den betroffenen Kreisen ebenfalls Angaben zu den Beschäftigungsaussichten in den verschiedenen Branchen zur Verfügung.

4 Sie arbeitet an Angeboten zur Förderung von Berufen oder Ausbildungsgängen mit, die vom Departement unterstützt werden.

Art. 13 Persönliche Beratung

1 Die persönliche Beratung findet in Einzel- oder Gruppengesprächen statt.

2 Die Beratungsgespräche haben zum Ziel, den Ratsuchenden zu helfen, realistische und realisierbare berufliche Lösungen zu erarbeiten, die ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechen und die die Anforderungen der Arbeitswelt berücksichtigen.

3 Die Informationen, die während der Beratung aufgenommen werden, sind vertraulich.

4 Die Beratungsergebnisse können an den Auftraggeber oder an beteiligte Partner weitergegeben werden.

5 Für Minderjährige bleiben die Bestimmungen des Jugendgesetzes sowie der Gesetzgebungen über die Berufsbildung und die Orientierungsschule vorbehalten.

3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Jugendliche und Erwachsene

3.1 Begünstigte der Dienstleistungen und Aufgaben der Beratungspersonen

Art. 14 Grundangebot

1 Das Amt organisiert seine Tätigkeiten im Bereich des Grundangebots in erster Linie, um den Bedürfnissen der Jugendlichen zu entsprechen, die die öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und die Schulen zur Berufsvorbereitung besuchen.

2 Das Grundangebot des Amts richtet sich ebenfalls an:

  1. a. Jugendliche der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der Sekundarstufe II;
  2. b. Personen, die keine Schule besuchen und kein Diplom der Sekundarstufe II haben.

3 Das Grundangebot des Amts richtet sich ausserdem an Jugendliche und Erwachsene, die ein Diplom der Sekundarstufe II haben.

Art. 15 Erweiterte Dienstleistungen

1 Die erweiterten Dienstleistungen des Amts für spezifische Benutzergruppen richten sich an die Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit und der damit verbundenen Institutionen, an die Unternehmen, an die Privatschulen und an jede Organisation, die nicht zu den Kategorien nach Artikel 14 gehören.

2 Das Amt berücksichtigt die Anfragen dieses Zielpublikums in der Organisation der erweiterten Dienstleistungen, um der Nachfrage entsprechen zu können.

Art. 16 Aufgaben in den Schulen der Sekundarstufe II

Die Aufgaben der Beratungspersonen in den Schulen der Sekundarstufe II bestehen namentlich aus:

  1. a. der Neuorientierung der Jugendlichen, die vor einem Misserfolg stehen, oder den Ausbildungsgang wechseln möchten; und
  2. b. der Beratung der Jugendlichen am Ende der Ausbildung in Richtung der anschliessenden Studiengänge oder der beruflichen Eingliederung.

3.2 Berufsinformationszentren (BIZ)

Art. 17 Aufgaben der BIZ

Die Aufgaben der Beratungspersonen in den BIZ betreffen namentlich und in erster Linie folgende Bereiche:

  1. a. Information der Öffentlichkeit über Berufe und Ausbildungsgänge. Jedes BIZ stellt der Öffentlichkeit einen Lesesaal zur Verfügung, in dem Informationen in gedruckter oder digitaler Form eigenständig eingesehen werden können;
  2. b. Informations- oder Beratungsgespräche für Jugendliche von öffentlichen Schulen im Kanton, die nicht über eine Beratungsstelle in der Schule verfügen oder von Privaten Schulen;
  3. c. Informations- oder Beratungsgespräche sowie Eingliederungshilfe für Jugendliche oder Erwachsene ohne Diplom der Sekundarstufe II, die nicht eine öffentliche Schule im Kanton besuchen;
  4. d. Laufbahnberatung für Erwachsene, die ihre Laufbahn gestalten und der Arbeitslosigkeit vorbeugen;
  5. e. Interinstitutionelle Zusammenarbeit mit den Instanzen, die mit der beruflichen Eingliederung beauftragt sind, namentlich die Invalidenversicherung (IV), die sozialmedizinischen Zentren (SMZ) und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV);
  6. f. Institutionelle Anerkennung von Kompetenzen (IA) für Erwachsene ohne Diplom in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden;
  7. g. Mitarbeit an der Förderung der Weiterbildung für Erwachsene, namentlich mit einer Information über die verschiedenen Kursmöglichkeiten für Erwachsene;
  8. h) *. Mitarbeit bei den Zertifizierungsverfahren für Erwachsene, namentlich die Validierung erworbener Fähigkeiten;
  9. i. Koordination und Schaffung von Zusammenarbeitsnetzwerken mit den regionalen Partnern (Weiterbildungszentren, Gemeinden, Unternehmen und regionale Berufsverbände, Fachstellen, Schulen der Tertiärstufe).
Art. 18 Aufteilung der Mittel für das Grundangebot in den BIZ

1 Das Amt teilt die Personal-Ressourcen, die jedem BIZ zugeteilt werden, aufgrund eines Modells auf, welches die bediente Bevölkerung und deren Beratungsbedürfnisse sowie das regionale sozioökonomische Umfeld berücksichtigt.

2 Das notwendige administrative Personal und Begleitpersonal wird  je nach Anzahl der Beratungspersonen des BIZ bestimmt.

3.3 Erweiterte Dienstleistungen

Art. 19 Erweiterte Dienstleistungen

1 Die erweiterten Dienstleistungen unterscheiden sich dadurch vom Grundangebot, dass:

  1. a. sie einer besonderen Nachfrage entsprechen, für die angepasste Dienstleistungen zugunsten einer bestimmten Gruppe geschaffen werden müssen, oder
  2. b. sie von der Beratungsperson eine zusätzliche Mehrarbeit erfordern (namentlich Erstellen von Portfolios, detaillierte Kompetenzbilanzen, schriftliche Dokumente wie Berichte und Gutachten).

2 Das erweiterte Angebot kann sowohl subventionierte Angebote im öffentlichen Interesse als auch nicht subventionierte Angebote für spezifische Benutzergruppen, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Marktes, einschliessen.

Art. 20 Subventionierte Angebote im öffentlichen Interesse

1 Die erweiterten Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bilden Gegenstand eines Leistungsauftrags oder einer Vereinbarung mit einem öffentlichen Organ oder einer anerkannten nicht gewinnorientierten Organisation.

2 Der Auftrag oder die Vereinbarung wird vom Staatsrat gemäss den Bestimmungen über die finanziellen Kompetenzen genehmigt.

3 Die Partner der kantonalen interinstitutionellen Zusammenarbeit gehören zu den in erster Linie betroffenen Organen.

4 Die übrigen gemeinnützigen Organe und Einrichtungen, die in den Genuss von subventionierten erweiterten Dienstleistungen im öffentlichen Interesse kommen möchten, richten ein Gesuch an das Departement. Die erweiterten Dienstleitungen im öffentlichen Interesse umfassen namentlich:

  1. a. Kurse und Beratungen für Stellensuchende und Arbeitslose, die von den RAV begleitet werden;
  2. b. Begleitung bei der Stellensuche;
  3. c. Evaluation der Kompetenzen;
  4. d. Kurse für Lehrpersonen und Berufsbildner im Betrieb;
  5. e. Beratungsdienstleistungen für subventionierte private Schulen und Institutionen.
Art. 21 Kostenpflichtige Angebote für spezifische Benutzergruppen

1 Die kostenpflichtigen erweiterten Dienstleistungen für spezifische Benutzergruppen bilden Gegenstand eines Leistungsauftrags mit einem Unternehmen oder einer Organisation.

2 Sie umfassen namentlich:

  1. a. detaillierte Kompetenzbilanzen;
  2. b. Kurse zu Themen im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung oder dem Verbleib am Arbeitsplatz (zum Beispiel Laufbahnfragen, Motivation, Stressbewältigung, Konfliktbewältigung);
  3. c. Beratungsaufträge für Institutionen und Unternehmen;
  4. d. Beratungsdienstleistungen für nicht subventionierte private Schulen und Institutionen.

3 Betriebe, die Lernende ausbilden, können je nach den budgetären Möglichkeiten des Amts in den Genuss von Vorzugstarifen kommen.

Art. 22 * …
Art. 23 Personal für die kostenpflichtigen erweiterten Leistungen

Die notwendigen Personal-Ressourcen für die erweiterten, kostenpflichtigen Dienstleistungen werden in Abhängigkeit der zugeteilten Aufträge pro BIZ bestimmt.

4 Organisation, Personal, Koordination und Finanzierung der Berufsberatung

4.1 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 24 Organisation

1 Die Berufsberatung ist der kantonalen Dienststelle für Hochschulwesen (nachfolgend: die Dienststelle) angegliedert.

2 Das Amt ist in beiden Sprachregionen des Kantons präsent.

Art. 25 Zuständigkeiten des Amts

1 Das Amt verwaltet:

  1. a. die Beratungsstellen für die öffentlichen Schulen der Sekundarstufen I und II;
  2. b. die BIZ in den sozioökonomischen Regionen Monthey, Martigny, Sitten, Siders und Brig, die der gesamte Bevölkerung offenstehen.

2 Das Amt sorgt namentlich für:

  1. a. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Berufsberatung;
  2. b. die Aufteilung der Mittel und das Personalmanagement;
  3. c. das Erstellen des Budgets und die Finanzverwaltung innerhalb der Kompetenzen, die vom Staatsrat gewährt werden;
  4. d. die nötigen Synergien zwischen den Beratungsdiensten in den Schulen und den BIZ;
  5. e. die Koordination innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen hinweg.

4.2 Personal der Berufsberatung und dezentrale Beratungsstellen

Art. 26 Personal des Amts

1 Das Personal des Amts, das insbesondere die Berufs-, Studien- und Laufbahnberater (nachfolgend: die Berater) umfasst, untersteht dem Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers).

2 Die Beratungspersonen müssen über die Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, die im Gesetz und in der Verordnung des Bundes über die Berufsbildung festgelegt oder vom Staatsrat als gleichwertig anerkannt wird.

3 Die Beratungspersonen sorgen für ihre Weiterbildung, namentlich:

  1. a. über eine sehr gute Kenntnis der Arbeitswelt, der verschiedenen dahin führenden schulischen und beruflichen Ausbildungsgänge und deren Entwicklung;
  2. b. indem sie in Arbeitsgruppen und Koordinationssitzungen mit der Direktion des Amtes mitwirken und regelmässig ausserhalb der Zeit, in der die Jugendlichen in den bedienten Schulen anwesend sind, Praktika oder Betriebsbesuche machen;
  3. c. indem sie Weiterbildungskurse, die mit diesen Zielen organisiert werden, besuchen.
Art. 27 Aufteilung der Mittel für die dezentralen Beratungsstellen

1 Das Personal des Amts gewährleistet den Betrieb von Beratungsstellen vor Ort für die Schulen der Sekundarstufen I und II.

2 Das Amt verteilt die Mittel, die jeder dezentralen Beratungsstelle zugeteilt werden, namentlich die Präsenz der Beratungsperson; dabei berücksichtigt es folgende Punkte:

  1. a. die Anzahl der in jeder OS eingeschriebenen Jugendlichen;
  2. b. die Anzahl Jugendlicher, die die öffentlichen Schule der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen;
  3. c. die Zahl und die geografische Situierung der Schulen;
  4. d. das sozioökonomische Umfeld in der Region.
Art. 28 Einrichtung der dezentralen Beratungsstellen

1 Die Schulen stellen die notwendigen Räumlichkeiten für die Beratungsgespräche und folgende Einrichtung bereit:

  1. a. Büro-, Empfangs- und Ablagemobiliar;
  2. b. Telefon, Breitband-Internetverbindung.

2 Der Unterhalt des Mobiliars und die Kosten für Telefongespräche und Internet gehen zulasten der Schule, beziehungsweise der Gemeinden für die Sekundarstufe I.

3 Das technische Material (Tests, Dokumentation), das Büromaterial (Papier, Toner, Ordner) und die Informatikausrüstung gehen zu Lasten des Amts.

4 Die audiovisuelle Ausrüstung, das Informatikzimmer und die übrigen Einrichtungen der Schule werden dem Personal der Berufsberatung je nach Bedarf und Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt.

5 Die Materialen für den Berufswahlunterricht werden von der Kantonalen Lehrmittelausgabestelle (KLAS) abgegeben.

4.3 Koordination

Art. 29 Koordination

1 Das Amt sorgt für die interkantonale Koordination.

2 Das Amt arbeitet mit den übrigen Dienststellen des Staates, die von seinen Tätigkeiten betroffen sind, der öffentlichen Hand und den Partnern zusammen, die von der Berufs- und Laufbahnwahl betroffen sind.

3 Das Amt engagiert sich in der interinstitutionellen Zusammenarbeit, um den Jugendlichen und Erwachsenen in Schwierigkeiten die besten Chancen zu bieten, damit sie den Übergang zwischen obligatorischer Schule und der allgemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II sowie den Übergang in die Arbeitswelt schaffen.

4.4 Finanzierung

Art. 30 Finanzierung

1 Das Amt bietet Personen, die im Kanton Wallis wohnhaft sind, in den Bereichen nach Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung ein kostenloses Grundangebot an. Es kann auch kostenpflichtige erweiterte Dienstleistungen für spezifische Benutzergruppen anbieten.

2

3

4

5 Die übrigen Dienstleistungen, die zu den kostenpflichtigen erweiterten Angeboten gehören, werden in den Artikeln 19 bis 22 umschrieben.

Art. 31 Finanzielle Beteiligung an den BIZ

Die sozioökonomischen Regionen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b übernehmen die Kosten für die Räumlichkeiten und die Einrichtung der BIZ auf ihrem Gebiet.

5 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Das Reglement für die Studien- und Berufsberatung vom 20. Februar 1985 wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den Beginn des Schuljahres 2012-2013 in Kraft.