412.102

Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren

vom 07. November 2012
(Stand am 01.09.2011)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 9 des Reglements über die Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss setzt die Entschädigungen und Spesen-Entschädigung für Branchenkommissäre, welche durch die Dienststelle für Berufsbildung (nachgehend: die DB) ernannt werden und für Experten fest, die in dieser Funktion vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachgehend: das Departement) ernannt werden.

2 Magistraten, Angestellte und Lehrpersonen, die in Ausführung ihrer Funktion oder während ihrer Arbeitszeit Leistungen als Branchenkommissäre oder als Experten erbringen, erhalten keine Entschädigung ausser den in diesem Beschluss in Artikel 3 festgelegten Spesen-Entschädigungen.

Art. 2 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Branchenkommissäre, der Chef-Experten und der Experten für die Qualifikationsverfahren werden wie folgt festgelegt:

  1. a. Chef-Experten:
  2. b. Experten/Branchenkommissäre:

2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.

3 Ist die Ganztageszeit erreicht, so können zusätzlich maximal zwei Stunden geleistet werden, welche zum Einzelstunden-Ansatz verrechnet werden.

4 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen und Abkommen betreffend die Qualifikationsverfahren.

Art. 3 Spesen-Entschädigungen

Im Zusammenhang mit der Spesen-Entschädigung von Branchenkommissären, Chef-Experten und Experten wird auf die Anwendung des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 verwiesen.

Art. 4 Spezielle Branchenkommissär- und Experten-Aufträge

Die Entschädigung von Branchekommissären und Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden der DB unterbreitet.

Art. 5 Zuständigkeiten

Das Departement und die DB werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 6 Neuüberprüfung der Entschädigungen

Im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Entschädigung von Spesen und Reisekosten wird auf die Anwendung von Artikel 64 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG) verwiesen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft zu treten.

2 Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf.