Ausgehend vom Begriff der Bedürfnisklausel sowie von der Notwendigkeit die dauernden Kostenerhöhungen seitens der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachstehend: KDJ) in Griff zu bekommen, wird beschlossen, dass die Dienststelle keine neuen Dienstleistungserbringer von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mehr anerkennt.
411.350
Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr
vom 02. April 2014
(Stand am 11.04.2014)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober 2003 (NFA);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 (NFA);
- eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007;
- eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 8. Oktober 2008;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Die KDJ verfügt keine neuen Anerkennungen mehr für die nächsten 3 Jahre.
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und betrifft alle neuen Anträge an die KDJ von diesem Zeitpunkt an.
2 Er wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und in die Sammlung der walliser Gesetztexte integriert.