Das vorliegende Reglement definiert die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik (nachfolgend: Kommission).
Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung vom 27. September 2017;
- eingesehen den Artikel 11 des kantonalen sonderpädagogischen Konzepts vom 10. Dezember 2014;
- auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
beschliesst:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kommission ist ein Organ zur Steuerung und Informationsübermittlung bezüglich Sonderpädagogik im Wallis.
2 Die Kommission berät das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) bei der Ausrichtung der kantonalen Politik im Hinblick auf die Schwerpunktthemen und strategischen Ziele der Sonderpädagogik.
3 Die Kommission stellt namentlich die Koordination der drei von der Sonderpädagogik betroffenen Bereiche sicher: Früherziehung, Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
1 Der Kommission obliegen namentlich folgende Aufgaben:
- a. dem Departement eine Bestandsaufnahme der pädagogischen Bereiche liefern;
- b. die neuen Bedürfnisse in diesem Bereich aufzeigen;
- c. eine Optimierung der Massnahmen aller sonderpädagogischen Bereiche gewährleisten;
- d. die von den betroffenen Dienststellen erstellte Planung der sonderpädagogischen Massnahmen prüfen.
2 Das Departement kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.
2 Zusammensetzung – Ernennung
1 Die kantonale strategische Kommission für Sonderpädagogik wird vom Departementsvorsteher präsidiert.
2 Das Vizepräsidium haben der Direktor des kantonalen Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) und der Chef des Amts für Sonderschulwesen (ASW) gemeinsam inne.
3 Das Sekretariat wird von den Dienststellen des Vizepräsidiums geführt.
4 Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- a. der Departementsvorsteher, der das Präsidium innehat;
- b. der Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen;
- c. der Chef der Kantonalen Dienststelle für die Jugend;
- d. der kantonale Leiter des Amts für heilpädagogische Früherziehung (AHF);
- e. der kantonale Leiter des Amts für Sonderschulwesen (ASW);
- f. der kantonale Direktor des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET);
- g. ein Vertreter des Verbands der Walliser Gemeinden;
- h. ein Vertreter der Schulinspektoren und pädagogischen Berater;
- i. der Verantwortliche des schulmedizinischen und psychopädagogischen Dienstes der Stadt Sitten (SMSPP);
- j. ein Vertreter der Schuldirektoren;
- k. ein Vertreter der Direktoren der Sonderschulen (AVIP);
- l. ein Vertreter der Verbände im Bereich Logopädie, Psychomotorik und Sonderschulung;
- m. ein Vertreter der Lehrerverbände der obligatorischen Schulzeit;
- n. ein Vertreter der Walliser Kinderärzte;
- o. ein Vertreter der Elternverbände;
- p. ein Vertreter der IV-Stelle;
- q. ein Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung (SMB) der Stiftung emera.
5 Ihre Mitglieder vertreten die Partner der Sonderpädagogik im Wallis. Sie bringen ihr Wissen und ihre Berufserfahrung ein und stellen die Verbindung zu den Verbänden, die sie vertreten, her.
6 Die Kommission kann je nach behandelten Themen Hilfe von Spezialisten oder Experten hinzuziehen.
1 Die Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Amtsperiode ernannt und eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Es wird eine gerechte Verteilung zwischen den beiden Sprachregionen des Kantons und zwischen den Geschlechtern berücksichtigt.
3 Organisation
1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
2 Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit Spezialisten vorschlagen, um besondere Fragen zu prüfen oder bestimmte Mandate auszuführen, die den Beizug von Experten erfordern.
3 Das Sekretariat erstellt für die Mitglieder einen Bericht mit den ausgewählten Optionen. Bei den Sitzungen wird Protokoll geführt.
1 Die Kommission wird vom Präsidenten mindestens dreissig Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.
2 Die Einladung enthält die Tagesordnung. Eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
3 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
Die Mitglieder der Kommission werden gemäss Beschluss über die Kommissionsentschädigung vom 18. Juni 2008 entschädigt.
4 Schlussbestimmungen
1 Bei Streitigkeiten aufgrund der Anwendung des vorliegenden Reglements kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.