411.320

Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik

vom 30. January 2019
(Stand am 01.01.2019)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung vom 27. September 2017;
  • eingesehen den Artikel 11 des kantonalen sonderpädagogischen Konzepts vom 10. Dezember 2014;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

beschliesst:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Reglement definiert die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik (nachfolgend: Kommission).

Art. 2 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kommission ist ein Organ zur Steuerung und Informationsübermittlung bezüglich Sonderpädagogik im Wallis.

2 Die Kommission berät das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) bei der Ausrichtung der kantonalen Politik im Hinblick auf die Schwerpunktthemen und strategischen Ziele der Sonderpädagogik.

3 Die Kommission stellt namentlich die Koordination der drei von der Sonderpädagogik betroffenen Bereiche sicher: Früherziehung, Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Der Kommission obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. dem Departement eine Bestandsaufnahme der pädagogischen Bereiche liefern;
  2. b. die neuen Bedürfnisse in diesem Bereich aufzeigen;
  3. c. eine Optimierung der Massnahmen aller sonderpädagogischen Bereiche gewährleisten;
  4. d. die von den betroffenen Dienststellen erstellte Planung der sonderpädagogischen Massnahmen prüfen.

2 Das Departement kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.

2 Zusammensetzung – Ernennung

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die kantonale strategische Kommission für Sonderpädagogik wird vom Departementsvorsteher präsidiert.

2 Das Vizepräsidium haben der Direktor des kantonalen Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) und der Chef des Amts für Sonderschulwesen (ASW) gemeinsam inne.

3 Das Sekretariat wird von den Dienststellen des Vizepräsidiums geführt.

4 Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a. der Departementsvorsteher, der das Präsidium innehat;
  2. b. der Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen;
  3. c. der Chef der Kantonalen Dienststelle für die Jugend;
  4. d. der kantonale Leiter des Amts für heilpädagogische Früherziehung (AHF);
  5. e. der kantonale Leiter des Amts für Sonderschulwesen (ASW);
  6. f. der kantonale Direktor des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET);
  7. g. ein Vertreter des Verbands der Walliser Gemeinden;
  8. h. ein Vertreter der Schulinspektoren und pädagogischen Berater;
  9. i. der Verantwortliche des schulmedizinischen und psychopädagogischen Dienstes der Stadt Sitten (SMSPP);
  10. j. ein Vertreter der Schuldirektoren;
  11. k. ein Vertreter der Direktoren der Sonderschulen (AVIP);
  12. l. ein Vertreter der Verbände im Bereich Logopädie, Psychomotorik und Sonderschulung;
  13. m. ein Vertreter der Lehrerverbände der obligatorischen Schulzeit;
  14. n. ein Vertreter der Walliser Kinderärzte;
  15. o. ein Vertreter der Elternverbände;
  16. p. ein Vertreter der IV-Stelle;
  17. q. ein Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung (SMB) der Stiftung emera.

5 Ihre Mitglieder vertreten die Partner der Sonderpädagogik im Wallis. Sie bringen ihr Wissen und ihre Berufserfahrung ein und stellen die Verbindung zu den Verbänden, die sie vertreten, her.

6 Die Kommission kann je nach behandelten Themen Hilfe von Spezialisten oder Experten hinzuziehen.

Art. 5 Ernennung

1 Die Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Amtsperiode ernannt und eine Wiederwahl ist zulässig.

2 Es wird eine gerechte Verteilung zwischen den beiden Sprachregionen des Kantons und zwischen den Geschlechtern berücksichtigt.

3 Organisation

Art. 6 Organisation

1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.

2 Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit Spezialisten vorschlagen, um besondere Fragen zu prüfen oder bestimmte Mandate auszuführen, die den Beizug von Experten erfordern.

3 Das Sekretariat erstellt für die Mitglieder einen Bericht mit den ausgewählten Optionen. Bei den Sitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 7 Einberufung

1 Die Kommission wird vom Präsidenten mindestens dreissig Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.

2 Die Einladung enthält die Tagesordnung. Eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.

3 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.

Art. 8 Entschädigung

Die Mitglieder der Kommission werden gemäss Beschluss über die Kommissionsentschädigung vom 18. Juni 2008 entschädigt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 9 Rechtsmittelweg

1 Bei Streitigkeiten aufgrund der Anwendung des vorliegenden Reglements kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.