Die vorliegende Verordnung definiert die Beurteilungsmodalitäten für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotionsbestimmungen für die verschiedenen Stufen der obligatorischen Schulzeit.
Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat);
- eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
- eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS), insbesondere Artikel 39 Absatz 3;
- eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS), insbesondere die Artikel 19 und 21 bis 28;
- eingesehen die Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (VGPS);
- eingesehen die Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule vom 12. Januar 2011;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt. Das erste Semester dauert von Beginn des Schuljahres bis zu den Weihnachtsferien und das zweite von Januar bis zum Ende des Schuljahres.
2 Jede Neugestaltung der Semesterdauer durch die Schuldirektion bedarf einer Bewilligung des Departements, welches für die Bildung zuständig ist (nachfolgend: das Departement).
3 Das Notenblatt des 1. Semesters wird, wie in Artikel 38 festgelegt, dem Beurteilungsdossier beigelegt.
4 Das Notenblatt des 2. Semesters mit den Jahresdurchschnitten, die Promotionsentscheide sowie die Entscheide, welche das laufende und das nächste Schuljahr betreffen, werden dem Schulzeugnis beigelegt.
1 Beurteilt wird, ob die Lernziele und Kompetenzen erreicht werden.
2 Als Grundlage dient der vom Staatsrat validierte Lehrplan der jeweiligen Sprachregion.
2 Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler
1 Jede Beurteilung berücksichtigt die im Lehrplan enthaltenen Lernziele und Kompetenzen.
2 Die Beurteilung bezieht sämtliche Komponenten eines Fachs mit ein.
3 Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen garantiert werden.
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf den Lehrplan beurteilt. Diese Beurteilung will:
- a. im Hinblick auf die Promotions- und Orientierungsentscheide der Schülerinnen und Schüler eine Bilanz über das erworbene Wissen und die Kompetenzen erstellen;
- b. die Schülerinnen und Schüler bezüglich Lernziele und erwartete Kompetenzen einstufen;
- c. die Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernprozess anleiten und begleiten;
- d. das bestmögliche Erreichen der Lernziele fördern;
- e. die Eltern beziehungsweise den/die gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: die Eltern) über die Fortschritte und/oder die Schwierigkeiten informieren.
1 Für alle Fachbereiche und Fächer, die in der Stundentafel der einzelnen Sprachregionen des Kantons enthalten sind, werden eine Semester- und Jahresbeurteilung vorgenommen.
2 Das Departement legt fest, für welche Fächer besondere Bestimmungen gelten.
1 Für die Beurteilung der Prüfungen ist die Lehrperson verantwortlich.
2 Erfolgt die Beurteilung ohne Noten, wird sie durch eine Bewertung in Bezug auf das Erreichen der Lernziele ausgedrückt.
3 Erfolgt die Beurteilung mit Noten, wird sie ausgedrückt mit:
- a. den Noten 6 bis 4 für genügende Leistungen;
- b. den Noten 3.9 bis 1 für ungenügende Leistungen.
4 Für die folgenden Fälle gelten besondere Bestimmungen:
- a. Bearbeitet die Schülerin oder der Schüler den zu prüfenden Stoff willentlich überhaupt nicht, wird die Note 1 erteilt;
- b. bei erwiesenem Betrug wird die Note 0 erteilt.
5 Die Noten und die Durchschnitte werden nach dem üblichen System auf Zehntelsnoten gerundet (Beispiel: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 4.64 = 4.6).
6 Die Lehrpersonen müssen den Schülerinnen und Schülern die Prüfungen und korrigierten Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist und in jedem Fall vor der nächsten Prüfung im gleichen Fachbereich zurückgeben.
7 Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern und grundsätzlich auch den Eltern mitgeteilt.
1 Zum Abschluss jedes Zyklus (4., 8. und 11. Programmjahr) finden kantonale Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden vom Departement organisiert.
2 Im 1. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der beurteilten Fächer ein.
3 Im 2. und 3. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der beurteilten Fächer ein.
4 Die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen werden im Notenblatt des 2. Semesters erwähnt.
5 Das Departement kann weitere kantonale Prüfungen durchführen. Es legt den Zweck, die Gewichtung bei der Berechnung des Semester- oder Jahresdurchschnitts, die Bestimmungen zum Absolvieren von Prüfungen und die betroffenen Stufen fest.
1 Bei der Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler wird insbesondere eingegangen auf:
- a. ihr/sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie ihren/seinen Lernwillen (Sorgfalt, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit);
- b. ihr/sein allgemeines, persönliches und soziales Verhalten innerhalb der Schule.
2 Diese umfassende Beurteilung wird von der Klassenlehrperson nach Befragung aller Lehrpersonen einer Schülerin oder eines Schülers verfasst.
3 Die Beurteilung wird regelmässig den Eltern mitgeteilt, namentlich anlässlich der Zwischenbeurteilung im 1. Semester und/oder anlässlich des obligatorischen jährlichen Elterngesprächs. Sie dient der Schülerin oder dem Schüler als Unterstützung in ihrer/seiner Entwicklung.
3 Promotionsbedingungen
3.1 Allgemeines
1 Die Promotion innerhalb eines Zyklus erfolgt gestützt auf eine Bilanzierung der Lernziele und Kompetenzen, wobei Artikel 40 GPS vorbehalten ist. Diese Bilanzierung stützt sich auf die schulischen Ergebnisse und auf die von der Schülerin oder dem Schüler erzielten Durchschnittsnoten.
2 Um promoviert zu werden, muss die Schülerin oder der Schüler die in den Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen der einzelnen Zyklen erfüllen.
3 Der endgültige Entscheid über die Promotion oder Nichtpromotion liegt in der Zuständigkeit der Schuldirektion.
4 Gegen die Entscheide der Schuldirektion kann beim Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.
1 Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht promoviert, wiederholt sie/er das Schuljahr.
2 Der Entscheid über das Wiederholen eines Schuljahrs wird vom Direktor gefällt, wobei die Eltern angehört werden müssen.
3 In gewissen Ausnahmesituationen, namentlich in jenen, die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 32 Absatz 2 GOS definiert werden, und für welche die vorgesehenen Massnahmen unter Kapitel 4 benötigt werden, kann ein Übertritt in die nächste Stufe beschlossen werden.
1 Das Departement legt die Teilbereiche der Beurteilung gewisser Fächer fest.
2 Die Schuldirektion oder der Schulinspektor kann von den Lehrpersonen jederzeit den Zwischendurchschnitt einer Schülerin oder eines Schülers verlangen.
3 Wird der Notendurchschnitt angefochten, muss die Lehrperson in der Lage sein, alle Noten respektive die Beurteilungen und den Berechnungsmodus des Durchschnitts zu belegen.
1 Da für Arbeiten, die vorwiegend ausserhalb der Schule realisiert werden, verschiedene Hilfsmittel verwendet werden können, werden diese Arbeiten nur beurteilt und nicht benotet.
2 Werden Gruppenarbeiten benotet, erhält jede Schülerin und jeder Schüler eine individuelle Note, aufgrund des persönlichen Beitrags.
3.2 Besonderheiten des 1. Zyklus
1 Während des ersten und zweiten Schuljahres findet nach dem Ende des 1. Semesters ein Treffen mit den Eltern statt. Dabei werden den Eltern die Bilanz des Lernfortschritts und die Einschätzung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers mitgeteilt.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Promotion automatisch.
1 Im dritten Schuljahr wird jedes Fach ohne Noten beurteilt, wobei folgende Bewertungen verwendet werden:
- a. Lernziele mit Leichtigkeit erreicht;
- b. Lernziele erreicht;
- c. Lernziele teilweise erreicht;
- d. Lernziele nicht erreicht.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Promotion automatisch.
1 Ab Beginn des vierten Schuljahres werden Noten eingeführt.
2 Sämtliche während des Schuljahres erzielten Noten fliessen in die Berechnung des Jahresdurchschnitts mit ein. Das Zeugnis des 1. Semesters hat nur informativen Wert.
3 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen Deutsch und Mathematik.
4 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurchschnitt fest.
Bei der abschliessenden Beurteilung im vierten Schuljahr werden die Kompetenzen in Deutsch und Mathematik getestet.
1 Im 1. Zyklus wird ein Schuljahr nur in Ausnahmesituationen wiederholt.
2 Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit des Schulinspektors.
3 Die Vormeinung der Klassenlehrperson, der Schuldirektion, des pädagogischen Beraters und der Eltern ist erforderlich.
1 Am Ende des 1. Zyklus nimmt die Klassenlehrperson eine Gesamtbeurteilung vor. Diese Beurteilung umfasst die Ergebnisse des Schuljahres, die Resultate der abschliessenden Beurteilung gemäss Artikel 17 und das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Klasse.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der in der ersten Gruppe und im Gesamtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt, wird promoviert.
3 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im 2. Zyklus besondere Massnahmen benötigt oder das Wiederholen einer Klasse in Betracht gezogen wird, findet am Ende des 1. Zyklus ein Gespräch mit den Eltern statt.
Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit der Schuldirektion, wobei die Eltern angehört werden.
3.3 Besonderheiten des 2. Zyklus
1 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen im 2. Zyklus Deutsch und Mathematik.
2 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurchschnitt fest.
Die Schülerin oder der Schüler wird promoviert, wenn sie/er in der ersten Gruppe und im Gesamtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt.
Die Bestimmungen zum Übertritt von der Primarschule in die Orientierungsschule sowie die Aufnahmebedingungen für die Orientierungsschule und die in Deutsch und Mathematik unterrichteten Niveaus sind in den Artikeln 19, 21, 22, 24, 45 und 47 GOS geregelt.
3.4 Besonderheiten des 3. Zyklus
Die Promotionsbedingungen, der Niveauwechsel und die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II werden im GOS geregelt.
1 Artikel 29 der Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule vom 12. Januar 2011 regelt die Besonderheiten betreffend die Beurteilung und die Promotionsbedingungen in Immersionsklassen.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler während ihres/seines Immersionsjahres im Fach Französisch eine Note von mindestens 4.0 im Niveau 2 erzielt, wird diese Note mindestens einem 4.5 im Niveau 1 im Fach Französisch ihrer/seiner Sprachregion gleichgesetzt.
1 Dem Klassenrat gehören, ausser in besonderen Situationen, alle Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers an.
2 Der Rat wird von der Schuldirektion oder der Klassenlehrperson einberufen und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
3 Der Klassenrat erstellt die Zwischenbeurteilung des 1. Semesters und übernimmt weitere Aufgaben, die im GOS vorgesehen sind.
4 Besondere Massnahmen und Sonderschulmassnahmen
4.1 Besondere Massnahmen
1 Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die/der die Lernziele und erwarteten Kompetenzen bei Weitem übertrifft und die/der die nötige soziale Reife und die Fähigkeit, sich in die höhere Stufe zu integrieren, mitbringt, kann das Überspringen einer Klasse in Betracht gezogen werden.
2 Nachdem die Eltern angehört wurden und die Klassenlehrperson ihre Vormeinung abgegeben hat, kann die Schuldirektion über das Überspringen einer Klasse entscheiden.
3 Diese Massnahme wird nur entschieden, wenn dadurch für die Schülerin oder den Schüler ein allgemeiner und nachhaltiger Mehrwert entsteht.
4 Die Schuldirektion holt die Vormeinung einer Fachstelle ein.
Bei zweimaligem Nichtbestehen eines Schuljahres schlägt der Direktor einen Wechsel in die nächste Klasse mit besonderen Massnahmen gemäss den Artikeln 32 bis 35 der vorliegenden Verordnung vor. Der Entscheid wird vom Schulinspektor gefällt.
1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der nachweislich an erheblichen Beeinträchtigungen leidet, kann für Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren.
2 Der Entscheid, für das Absolvieren von Prüfungen Sonderbestimmungen zu erlauben, wird von der Schuldirektion gefällt, wobei die Eltern angehört werden und die Klassenlehrperson sowie die Sonderschullehrperson ihre Vormeinung abgeben.
3 Die Schülerin oder der Schüler absolviert die kantonalen Prüfungen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Prüfungen während des Schuljahres gelten. Die Ergebnisse fliessen in den Promotions- und Orientierungsentscheid mit ein.
4 Die in den Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Promotionsbedingungen gelten weiterhin.
1 Jede Notendispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, liegt in der Zuständigkeit des Schulinspektors. Die Dispens wird in nachweislich besonderen Situationen gewährt.
2 Jede Noten- oder Durchschnittsdispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, wird im Schulzeugnis erwähnt, mit Ausnahme von Dispensen für den Religionsunterricht. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag ins Schulzeugnis.
1 Eine fremdsprachige Schülerin oder ein fremdsprachiger Schüler verfügt grundsätzlich während der ersten zwei Jahre nach ihrer/seiner Ankunft über einen Sonderstatus.
2 Die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler wird in jenen Fächern von Noten dispensiert, auf welche die Kenntnisse in der Unterrichtssprache einen erheblichen Einfluss haben.
3 Am Ende jedes Semesters wird eine vom Departement definierte spezifische Beurteilung der Lernziele vorgenommen, die ins Beurteilungsdossier einzutragen ist.
4 Am Ende des ersten Jahres wird die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler nicht promoviert; sie/er tritt aber direkt ins nächste Schuljahr über, ausser ein besonderer Fall wird dem Schulinspektor unterbreitet.
5 Unter der Leitung der Schuldirektion, in Anwesenheit des pädagogischen Beraters, der Klassenlehrperson und der Stützlehrperson, wird gegen Ende des Stützunterrichts für die fremdsprachige Schülerin oder den fremdsprachigen Schüler eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die Aufschluss gibt über die Promotion, das Wiederholen einer Klasse oder den Übertritt ins nächste Schuljahr mit allenfalls besonderen Massnahmen.
4.2 Sonderschulmassnahmen
1 Das angepasste Programm erlaubt es der Schülerin oder dem Schüler, die/der in einem oder mehreren Fächern grosse Schwierigkeiten hat und die minimalen Anforderungen zur Promotion nicht erfüllt, ihre/seine schulischen Ziele in ihrem/seinem individuellen Tempo zu erreichen.
2 In Absprache mit den Eltern und auf Vorschlag der Klassenlehrperson entscheidet der Schulinspektor, ob ein angepasstes Programm angeboten wird. Erforderlich ist dafür die Vormeinung der Schuldirektion und des pädagogischen Beraters.
3 Der Entscheid zum angepassten Programm wird im Schulzeugnis erwähnt. Der Entscheid gilt nur für ein Schuljahr.
An der Orientierungsschule sind folgende Formen von angepasstem Programm möglich:
- a. angepasstes Programm in einem Niveaufach;
- b. angepasstes Programm in einem Niveaufach und in den damit verbundenen Fächern;
- c. allgemeines angepasstes Programm.
1 Gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers fällt die Schuldirektion den Entscheid über deren/dessen Übertritt in eine höhere Klasse, wobei die Eltern angehört werden.
2 Im 1. und 2. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten Programm nicht für eine höhere Klasse promoviert, sondern wechselt mit besonderen Massnahmen ins nächste Schuljahr. Der Durchschnitt der ersten Gruppe und der Gesamtdurchschnitt werden nicht erwähnt.
3 Im 3. Zyklus wird ein angepasstes Programm in einem Niveaufach analog als Niveau 2 mit einer Note unter 4.0 eingestuft. In Anwendung von Artikel 30 Buchstabe b GOS wird die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich für die höhere Klasse promoviert.
4 Im 3. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten Programm in mehreren Fächern nicht fürs nächste Schuljahr promoviert, sondern tritt mit besonderen Massnahmen in die nächste Klasse über. Der Gesamtdurchschnitt wird nicht erwähnt.
Der Fortschritt von Schülerinnen und Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnahmen im Sinne von Artikel 63 GPS und Artikel 18 VGPS werden im Rahmen eines individuellen Förderkonzepts beurteilt.
5 Bekanntgabe der Ergebnisse
5.1 Kantonale Dokumente zur Beurteilung
1 Die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung sind das Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier.
2 Das Departement erarbeitet diese Dokumente und bestimmt deren Zweck, respektive deren Verwendung.
1 Das Schulzeugnis bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler die Schulzeit absolviert hat. Während des Schuljahres wird es in der Schule aufbewahrt.
2 Es enthält die jährlichen Notenblätter, die Promotionsentscheide, die Entscheide über einen Übertritt mit besonderen Massnahmen, die Notendispensen, die Massnahmen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler und im 3. Zyklus die Entscheide zu Niveauwechseln. Im Zeugnis erwähnt ist das Total der Fehltage pro Semester.
3 Die im Schulzeugnis eingetragenen Anmerkungen sind rein faktischer Natur. Bemerkungen zum Arbeitsverhalten und dem Verhalten in der Klasse werden nicht in diesem Dokument festgehalten.
4 Am Ende des Schuljahres bestätigen die Eltern durch ihre Unterschrift, dass sie von den Ergebnissen und den im Schulzeugnis aufgeführten Entscheiden Kenntnis genommen haben.
5 Im Streitfall kann gegen die im Schulzeugnis enthaltenen Entscheide beim Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden.
6 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner obligatorischen Schulzeit definitiv abgegeben.
1 Beim Schuleintritt wird für jede Schülerin und jeden Schüler ein Beurteilungsdossier erstellt.
2 Es umfasst sämtliche offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung während des Schuljahres wie die Zwischenbeurteilungen, die Notenblätter, die Berichte zu einem Niveauwechsel, die Entscheide und Berichte im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen, dem Stützunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler oder den Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen. Auf Entscheid des Schulinspektors oder der Schuldirektion können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung eingefügt werden.
3 Das Beurteilungsdossier dient bei Elterngesprächen als Grundlage und Stütze.
4 Das Beurteilungsdossier wird zwingend in der Schule aufbewahrt. Es wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner Schulzeit definitiv abgegeben.
5 Einsicht ins Beurteilungsdossier haben nur die Schülerin oder der Schüler, die Eltern, die Lehrpersonen, die Schuldirektion und die Vertreter des Departements.
6 Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder in besonderen Situationen können Auszüge von Dokumenten des Beurteilungsdossiers oder - falls die Dokumente einzig für die Schülerin oder den Schüler oder ihre/seine Eltern bestimmt sind - Duplikate erstellt werden.
7 Das Beurteilungsdossier garantiert, dass die wichtigen Informationen zu einer Schülerin oder einem Schüler von Schuljahr zu Schuljahr und von Zyklus zu Zyklus weitergegeben werden.
8 Die im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) enthaltenen Vorschriften müssen beachtet werden.
5.2 Zusammenarbeit mit den Eltern
1 Damit die Eltern über die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers informiert sind, findet jährlich mindestens ein obligatorisches Gespräch zwischen den Eltern und der Klassenlehrperson statt. Das Datum des Gesprächs wird in einem unterzeichneten Dokument aufgeführt, das ins Beurteilungsdossier gelegt wird.
2 Mit Ausnahme des ersten, zweiten und zehnten Schuljahres findet das obligatorische Gespräch immer vor Ende des 1. Semesters statt.
3 Das obligatorische Treffen im zehnten Schuljahr findet nach dem 1. Semester statt und erlaubt es, die Standortbestimmung im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 53 Buchstabe f GOS vorzunehmen.
4 Auf Wunsch der Eltern oder der Schule können bei Bedarf weitere Gespräche durchgeführt werden.
Zusätzlich zum Evaluationsbericht, wie in Artikel 19 GOS vorgesehen, hat die Klassenlehrperson im achten Schuljahr folgende Aufträge und besonderen Aufgaben wahrzunehmen:
- a. die Eltern zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahmebedingungen für die Orientierungsschule zu informieren;
- b. beim Einzelgespräch im 1. Semester die Situation der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf den Übertritt in die Orientierungsschule anzusprechen;
- c. den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters eine Zwischenbeurteilung zukommen zu lassen;
- d. den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters ein Treffen vorzuschlagen, bei dem die Entscheide zu den Niveaufächern an der Orientierungsschule besprochen werden. Für Schülerinnen und Schüler, deren Durchschnitt in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik bei 4.9 und/oder 4.8 liegt, ist dieses Treffen obligatorisch.
1 Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbeurteilung abgegeben werden.
2 Das Zwischenzeugnis des 1. Semesters ist in zwei Teile aufgeteilt: Der erste Teil bezieht sich auf die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers und der zweite auf ihr/sein Verhalten in der Klasse und auf ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Referenz.
3 Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie empfohlen.
1 Die Eltern informieren die Schuldirektion spätestens zehn Tage vor dem Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes.
2 Die Schuldirektion respektive Schulkommission lässt das Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am neuen Wohnort zukommen.
6 Besondere Bestimmungen
1 Die Schuldirektion führt ein Archiv in dem der Name, Vorname und das Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schulzeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind.
2 Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt.
3 Wie im GIDA festgehalten, müssen die Eltern der Schülerin oder des Schülers darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Dokumente die Schuldirektion archiviert.
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG.
7 Schlussbestimmungen
Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. August 2015 in Kraft.