411.102

Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission

vom 11. October 1989
(Stand am 11.10.1989)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 107 und 108 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 mit den Änderungen vom 16. Mai 1986;
  • auf Antrag des Erziehungsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement umschreibt die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission (nachfolgend: Kommission).

Art. 2 Definition

Die Kommission ist ein beratendes Organ des Erziehungsdepartementes (nachfolgend: Departement) für allgemeine Fragen des Mittelschulunterrichtes und gibt dem Departement seine Vormeinung ab.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Sie setzt sich aus 9 bis 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorsteher der Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen ist in dieser Zahl inbegriffen. Er führt den Vorsitz.

2 Die Mitglieder vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Bereiche des Kantons. Sie stellen der Kommission ihre Hochschulkenntnisse und ihre Berufserfahrungen zur Verfügung.

Art. 4 Ernennung

1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. Sie sind wieder wählbar. Die drei Regionen des Kantons: Ober-, Mittel- und Unterwallis sind angemessen vertreten.

2 Der Staatsrat bezeichnet den Vizepräsidenten unter den Mitgliedern, eine(n) Sekretär(in) ausserhalb der Kommission sowie die Vertreter des Erziehungsrates, die in der Kommission Einsitz nehmen.

Art. 5 Organisation

1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.

2 Die Kommission kann zum Studium von besonderen Fragen mit Spezialisten zusammenarbeiten oder zur Ausführung von anspruchsvollen Aufgaben Experten beziehen.

Art. 6 Einladung

1 Der Präsident lädt die Kommission mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum ein. Die Einladung hält die Tagesordnung fest. Eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.

2 Zusätzlich zu den Sitzungen vor der Verleihung der Maturitäts- und Diplomzeugnisse tritt die Kommission mindestens zweimal jährlich zusammen.

Art. 7 Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwensenden Mitglieder gefasst.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben

Die Kommission berät das Departement. Sie verbindet ferner die Mittelschulen mit der Wirtschafts- und Berufswelt und mit den Kreisen der Ausbildung und der wissenschaftlichen Forschung.

Art. 9 Aufgaben - Befugnisse

1 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. sie berät das Departement in der kantonalen Mittelschulpolitik, im Erarbeiten der Lehrprogramme, der Stundentafeln und Lehrpläne;
  2. b. sie gibt auf Verlangen des Departementes die Vormeinung ab bei der Ausarbeitung und Abänderung von gesetzlichen Grundlagen für die Mittelschulen;
  3. c. sie nimmt Stellung zu Strukturänderungen der Mittelschule;
  4. d. sie besucht Mittelschulen, Klassen oder Fächer in Zusammenarbeit mit den Inspektoren oder Vertretern des Departementes;
  5. e. die Kommissionsmitglieder wirken als Experten oder Mitglieder der Jury bei den Maturitäts- und Diplomprüfungen;
  6. f. die Kommission gibt die Vormeinung ab vor der Aushändigung der Maturitäts- und Diplomprüfungen; sie beurteilt Grenzfälle und ausserordentliche Ereignisse und achtet darauf, ein einheitliches Beurteilungsverfahren anzuwenden;
  7. g. sie nimmt Stellung zu Rekursen im Auftrag des Departementes oder des Staatsrates gegen Examensergebnisse und behandelt Wiedererwägungsgesuche.

2 Das Departement kann die Kommission mit anderen Aufgaben betrauen.

Art. 10 Aufhebung

Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 6. März 1964 auf.

Art. 11 Anwendung und Inkrafttreten

Das Departement ist mit der Ausführung dieses Reglementes beauftragt. Es tritt nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.