Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 40, 41, 122 bis 127 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
- auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Vorliegendes Reglement legt die Kompetenzen zur Gewährung von Urlauben fest.
2 Es bestimmt die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen; die Mittelschulen sind davon nicht betroffen.
3 Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 Disziplin und Ziel1 Die Disziplin formt den Verantwortungssinn und trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. Sie soll primär erzieherischen Charakter haben und die Autonomie fördern und nicht nur autoritär und repressiv sein.
2 Zum Erreichen einer positiven und natürlichen Disziplin sind die Persönlichkeit der Lehrperson, ihr Einfluss und die Qualität des Unterrichts sowie ihr Geschick, Kontakte mit den Kindern und den Familien herzustellen, entscheidend.
3 Die Schulen können eine "Verhaltens-Charta" erlassen, um den reibungslosen Schulbetrieb und die guten Beziehungen Schüler/Schüler und Schüler/Lehrperson zu fördern.
4 Die Lehrpersonen sind für die Disziplin in ihrer Klasse verantwortlich; sie erhalten in der Schule die Disziplin aufrecht und intervenieren bei Bedarf auf dem Schulweg, um ein korrektes Verhalten der Schüler zu erwirken.
Art. 3 Recht sich zu äussern1 Der Schüler hat das Recht, zu Fragen, die ihn betreffen, seine Meinung frei zu äussern; seiner Meinung kann unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung getragen werden.
2 Die Zusammenarbeit mit den Schülern setzt voraus, dass diese die Möglichkeit haben, angehört zu werden und nötigenfalls ihre Beschwerden auszudrücken.
2 Verhalten der Schüler
1 Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen, dem Dienstpersonal sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll. Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
2 Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und Disziplin.
3 Sie haften für die Räumlichkeiten und das Material, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. Bei Schäden gehen die Reparaturen zu Lasten der Schuldigen oder ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertreter (nachstehend: Eltern). Mögliche Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
4 Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich, die ihrem Alter angepassten Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftsgemäss zu erfüllen.
5 Die Schulkommission oder Schuldirektion kann die Eltern auf die schulischen Folgen übermässiger ausserschulischer Aktivitäten ihrer Kinder aufmerksam machen.
6 Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann strafbar sein.
Art. 5 Öffentlicher Verkehr Schüler, die für den Schulweg die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Schüler sollen sauber und anständig gekleidet sein, für die Schule passend und entsprechend den Schulvorschriften.
Art. 7 Ausflüge und Anlässe1 Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teilzunehmen.
2 Bei Reisen von mehr als einem Tag und/oder je nach Art der geplanten Aktivität muss das Einverständnis der Eltern eingeholt werden.
1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:
- a. Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;
- b. zu rauchen;
- c. Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;
- d. Publikationen, deren Inhalt von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;
- e) *. Waffen oder Nachbildungen von Waffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Produkte zu besitzen;
- f) *. während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Schulhof, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Pausen, in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.
2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote ist immer strafbar.
3 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die Lehrpersonen deren Nutzung für bestimmte Unterrichtseinheiten im Rahmen der Umsetzung des Lehrplans gestatten. Bei wichtigen persönlichen Gründen ist die Zustimmung der Schuldirektion erforderlich.
3 Dispensen, Urlaube und Absenzen
Art. 9 Besuch der Unterrichtsstunden1 Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch, einschließlich das Fach Ethik, Religionen und Gemeinschaft.
1bis Das Fach Ethik, Religionen und Gemeinschaft behandelt die Religion als Studienobjekt, es ist überkonfessionell und frei von jeder katechetischen oder bekehrenden Absicht. Der offizielle Lehrplan legt die Ziele und Inhalte des Unterrichts fest.
1ter Religionsunterricht ist ein konfessioneller Unterricht mit einem katechetischen Zweck. Er unterliegt den Bestimmungen der Artikel 28, 57 bis 59 des Gestzes über das öffentliche Unterrichtswesen. Der Lehrplan wird durch die vom Kanton Wallis anerkannten Kirchen definiert.
2 Ausnahmsweise können Schüler von gewissen obligatorischen Unterrichtslektionen dispensiert werden. Auf Antrag der Eltern und nach Vormeinung der Schulkommission oder der Schuldirektion erteilt die zuständige Dienststelle des Departements die Dispens und legt die Auflagen fest.
1 Aus triftigen Gründen können Einzelurlaube gewährt werden:
- a. durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages;
- b. durch die Schulkommission bzw. die Schuldirektion bis zu neun effektiven Schulhalbtagen;
- c) *. durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu einem Schuljahr;
- d) *. durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr.
2 Die Gesuche werden von den Eltern innerhalb einer vernünftigen Frist an die Schulkommission oder an die Schuldirektion gerichtet. Die Vormeinung der Lehrperson oder der Klassenlehrperson wird eingeholt. Der Entscheid wird der Lehrperson bekannt gegeben.
3 Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des Unterrichtsprogramms verantwortlich.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährung der Urlaube für sportliche oder künstlerische Tätigkeiten der Schüler.
1 Bei unvorhergesehenen Absenzen benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schuldirektion gemäss den für das Schulzentrum geltenden Verfahren. Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen kann durch die Schuldirektion ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders motivierten Abwesenheiten können andere Belege verlangt werden.
2 Die Lehrpersonen melden unverzüglich der Schuldirektion jede festgestellte Absenz in ihrem Unterricht.
3 Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten werden geahndet.
4 Die Schuldirektionen stellen ein Absenzenkontrollsystem bereit.
4 Verhalten der Eltern
1 Die Erziehung der Kinder obliegt primär den Eltern; die Schule bemüht sich um die elterliche Mitarbeit, damit die Bildung der Schüler unter günstigsten Bedingungen erfolgen kann.
2 Die Eltern verlangen keinen missbräuchlichen Urlaub und behindern nicht die Lehrpersonen in der Ausübung ihrer Funktion.
3 Sie sind vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken; sie bemühen sich um gutes Benehmen ihrer Kinder, halten sie zur Arbeit an und übernehmen die Verantwortung für deren Fehlverhalten.
4 Bei Missachtung der vorausgehenden Bestimmungen werden die in Artikel 16 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.
5 Obliegenheiten der Behörden
1 Die kommunalen Schulbehörden sind im öffentlichen Bildungswesen verpflichtet, den in den entsprechenden Gesetzen und Reglementen vorgesehenen, sowie den durch die kantonalen Behörden erlassenen Obliegenheiten nachzukommen.
2 Schüler, deren Entwicklung gefährdet ist, sind der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen, wenn die Eltern nicht selber handeln oder nicht in der Lage sind, zu handeln.
3 Bei Missachtung werden die in Artikel 17 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.
Die Lehrpersonen tragen zur Disziplin in der Schule bei. Ihre Autorität erstreckt sich auf sämtliche Schüler der Schule.
6 Sanktionen
Art. 15 Sanktionen gegen den Schüler1 Bei mangelnder Sorgfalt, Disziplinlosigkeit, Verhaltensfehlern und Ungehorsam werden gegen den Schuldigen Disziplinarmassnahmen verhängt.
2 Die Sanktionen stehen im Verhältnis zur begangenen Tat.
3 Folgende Sanktionen können gegen den Schüler verhängt werden:
- a. durch die Lehrpersonen:
- b. durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule:
- c. durch die Schulkommission oder die Schuldirektion:
- d. durch die Schulkommission:
4 Kollektivstrafen, beleidigende und demütigende Strafen, sowie Misshandlungen sind verboten.
Art. 16 Sanktionen gegen die Eltern1 Gegen Eltern, die sich der Vernachlässigung der Erziehung ihrer Kinder schuldig machen oder die aufgrund falscher Angaben für ihre Kinder Urlaube erhalten haben, sowie gegen Eltern, die das Lehrpersonal absichtlich in der Ausübung ihres Amtes behindern, spricht der Schulinspektor Bussen von 400 bis 1'000 Franken aus.
2 Die Eltern sind Gesamtschuldner der von den zuständigen Behörden gegen sie ausgesprochenen Bussen.
Art. 17 Sanktionen gegen Behörden Gegen die Mitglieder der Schulbehörde sowie der Gemeindebehörde oder -verwaltung spricht das Departement bei schwerer Vernachlässigung der in Artikel 13 dieses Reglements erwähnten Verpflichtungen Bussen von 1'000 bis 2'000 Franken aus.
Die Höhe der gemäss Artikel 16 und 17 ausgesprochenen Bussen hängt von der Schwere des Vergehens und dessen Begleitumständen ab.
Art. 19 Umwandlung in Arrest Nicht bezahlte Bussen können im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Arrest umgewandelt werden.
Art. 20 Rechtliches Gehör1 Bevor im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Ziffer 7 bis 9 eine Strafe ausgesprochen wird, müssen der Lehrer oder der Klassenrat und die Eltern angehört werden.
2 Das Recht, angehört zu werden, muss innert zwei Wochen nach Feststellung der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
3 Die Bekanntgabe der Strafe im Sinne von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmungen muss innert 30 Tagen nach Feststellung der Tat und/oder des Täters erfolgen. Während der Sommerferien gilt der Rechtsstillstand.
Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind.
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse der Schulkommission oder des Schuldirektors sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Schulinspektor zu richten.
2 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Schulinspektors sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Departement zu richten.
3 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
1 Das Zeugnisbüchlein ist ein offizielles Dokument und als solches zu handhaben.
2 Der Schüler oder alle anderen, die ein Zeugnisbüchlein beschädigen oder darin persönliche Eintragungen und Abänderungen vornehmen, müssen dasselbe auf eigene Kosten ersetzen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 24 Erhebung der Busse Die aufgrund des vorliegenden Reglements ausgesprochenen Bussen werden durch den Staat Wallis erhoben und einkassiert.
Art. 25 Verwendung der Bussen Die aufgrund des vorliegenden Reglements vom Staat eingezogenen Bussen fliessen in die Staatskasse. Das Departement kontrolliert das Inkasso der Bussen.
Gegen die im Rahmen des vorliegenden Reglements erfolgten Bussenverfügungen kann Einsprache und dann Beschwerde gemäss VVRG erhoben werden.
Art. 27 Rechtliches Gehör Bevor eine Busse ausgesprochen wird, müssen die Eltern angehört werden.
Art. 28 Übergangsbestimmungen Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements unterliegen den bisherigen Bestimmungen.
Folgende Reglemente werden abgeändert:
- a. Reglement über den Kindergarten vom 18. April 1973;
- b. Allgemeines Reglement über die Orientierungsschule vom 16. September 1987.
1 Das Departement wird mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut.
2 Das vorliegende Reglement setzt sämtliche gegenteiligen Bestimmungen ausser Kraft, insbesondere das Reglement betreffend Sonderurlaube und die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom 17. Mai 2000 sowie die Artikel 46 bis 51 des Allgemeinen Reglements über die Orientierungsschule vom 16. September 1987.
3 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt zu Beginn des Schuljahres 2004-2005 in Kraft.