411.100

Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission

vom 20. June 2012
(Stand am 01.01.2013)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004;
  • eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009;
  • eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung legt den Auftrag, die Zusammensetzung, die Arbeitsweise, die Organisation sowie die Pflichten und Zuständigkeiten der Schulkommission fest.

2 Die Schulkommission ist kommunal oder interkommunal.

Art. 2 Allgemeiner Auftrag

1 Auf Grundlage der rechtlichen Zuständigkeitsdelegation ist die Schulkommission das durch die kommunale oder regionale Exekutivbehörde (nachfolgend: die lokale Behörde) eingesetzte Organ, das zuständig ist für die Analyse, die Festlegung, die Organisation und die Beaufsichtigung der bürgernahen Aufgaben, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement) und der lokalen Behörde festgelegt sind. Alle oder ein Teil dieser Aufgaben können der Schuldirektion übertragen werden, die in diesem Fall der lokalen Behörde untersteht.

2 Die Schulkommission übernimmt die Übermittlung der Informationen und strebt im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen die Zusammenarbeit und Beteiligung der Schulpartner an. Sie garantiert die Verbindung zwischen der Schuldirektion und der lokalen Behörde.

Art. 3 Befugnisse

1 In Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und im Hinblick auf die Entscheidungsfindung durch die lokale Behörde übernimmt die Schulkommission folgende Aufgaben:

  1. a. sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung im Hinblick auf eine Bezeichnung des Lehrpersonals;
  2. b. sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung der Mitglieder der Direktion und des administrativen Personals im Hinblick auf eine Anstellung;
  3. c. sie gibt eine Vormeinung ab zu sämtlichen Fragen betreffend die Organisation des Schulalltags und des Unterrichts, die Zusammenarbeit mit den Eltern, das Sicherstellen der logistischen Aspekte sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude.

2 Sie macht der Anstellungsbehörde gemäss der Leistungsvereinbarung Vorschläge zu sämtlichen Aufgaben, die der lokalen Behörde unterstehen und im Pflichtenheft der Direktionsmitglieder enthalten sind.

3 Die Schulkommission kann, nachdem sie die Meinung des Direktors angehört hat, die Eltern, die Lehrpersonen und/oder die Schüler bei Fragen über die Organisation der Schule konsultieren, wie es in der Leistungsvereinbarung definiert ist.

2 Kommissionsbildung - Ernennung - Zusammensetzung - Genehmigung

Art. 4 Bildung und Ernennung der Kommission

1 Eine Schulkommission kann für die gesamte obligatorische Schulzeit oder für nur eine ihrer Schulstufen gebildet werden (Primarschule, Orientierungsschule).

2 Unter Vorbehalt der durch die lokale Behörde festgelegten Bestimmungen organisiert sie sich selber.

3 Die Mitglieder der Schulkommission werden von der lokalen Behörde ernannt.

Art. 5 Zusammensetzung

1 Unter Vorbehalt von Artikel 45 und folgende des Gemeindegesetzes achtet die lokale Behörde auf eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung in der Schulkommission.

2 Handelt es sich um eine regionale Schulkommission, so ernennt jede beteiligte Gemeinde mindestens einen Vertreter. Die Vertretung der betroffenen Gemeinden ist im Übrigen durch Statuten oder durch einen Vertrag zwischen den Gemeinden geregelt.

3 In der Schulkommission muss entweder mindestens ein Elternteil vertreten sein, dessen Kinder die betreffenden Schulen der obligatorischen Schulzeit besuchen.

Art. 6 Delegierte Mitglieder

Ein Vertreter des Lehrpersonals der entsprechenden Stufen und ein Mitglied der Schuldirektion nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Art. 7 Genehmigung der Wahl - Amtsantritt

1 Die Zusammensetzung der Schulkommission wird dem Departement nach Konstituierung oder Änderung innerhalb eines Monats zur Genehmigung unterbreitet.

2 Die Ernennung gilt für die Dauer der Legislaturperiode.

3 Arbeitsweise und Organisation

Art. 8 Aufgaben des Präsidenten und des Sekretärs

1 Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen und berichtet über die zu verhandelnden Themen. Er beruft Kommissionssitzungen jeweils ein, wenn die Umstände es erfordern. Wenn notwendig ergreift er nach Rücksprache mit der Direktion und den betroffenen Personen dringende Massnahmen, die in der Zuständigkeit der Schulkommission liegen, und legt sie der Schulkommission an der nächsten Sitzung zur Information und anschliessend der lokalen Behörde zur Genehmigung vor.

2 Unter der Aufsicht des Präsidenten führt der Sekretär Protokoll und übermittelt dieses jeweils den Kommissionsmitgliedern sowie der lokalen Behörde.

3 Bei allen Entscheiden, welche die Schule betreffen, holt die Schulkommission die Meinung der Schuldirektion oder des Schulinspektors ein.

4 Besondere Bestimmungen

Art. 9 Unzulänglichkeiten

1 Treten innerhalb der Schulkommission Mängel auf, lädt das Departement die lokale Behörde ein, die notwendigen Massnahmen zum guten Funktionieren der Kommission zu treffen.

2 Wenn die lokale Behörde der Aufforderung des Departements nicht Folge leistet, wird der Fall dem Staatsrat vorgelegt, der die im Gemeindegesetz vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung bringt; insbesondere kann er eine ad-hoc-Kommission bestimmen, deren Mitglieder er ernennt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Gemeindegesetz

Für sämtliche übrigen Fragen zur Organisation und den Amtspflichten der Kommissionsmitglieder gilt das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004.

Art. 11 Rechtsmittel

1 Entscheide, die sich auf die vorliegende Verordnung stützen, können beim Departement angefochten werden. Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.

2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 12 Aufhebung

Die vorliegende Verordnung ersetzt und hebt das Reglement betreffend das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991 auf.

Art. 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.