Inhaltsverzeichnis

411.0

Gesetz über die Primarschule (GPS)

vom 15. November 2013
(Stand am 01.08.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 13, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970;
  • eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 7. Mai 2008;
  • eingesehen die Westschweizer Schulvereinbarung vom 21. Juni 2007;
  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009;
  • eingesehen das Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni 1986;
  • eingesehen das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Rahmenbestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht in den öffentlichen und privaten Schulen der Primarstufe.

2 Es regelt die ersten acht Jahre der obligatorischen Schulzeit.

Art. 2 Aufgaben und Zweck

1 Die Hauptaufgabe der Primarschule ist es, den Schüler zu unterrichten.

2 Im schulischen Rahmen unterstützt sie die Familie im Bereich Bildung und Erziehung des Kindes.

3 Dabei wahrt sie die Persönlichkeit jedes Kindes und seine individuelle Entwicklung.

4 Sie beruft sich auf die grundlegenden Rechte und Pflichten des Kindes.

5 Sie trägt dazu bei:

  1. a. Kenntnisse zu vermitteln, wobei dem Schüler ermöglicht wird, sich dieses Wissen angemessen anzueignen;
  2. b. die intellektuellen, sozialen und kreativen Fähigkeiten des Kindes zu entwickeln, indem ihm geholfen wird, die grundlegenden Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben;
  3. c. seine körperlichen Fähigkeiten zu entfalten und seine Gesundheit zu fördern;
  4. d. seine Persönlichkeit zu entwickeln und seine Urteilsfähigkeit zu schärfen;
  5. e. sein Verantwortungsbewusstsein sich selbst und anderen gegenüber zu wecken;
  6. f. die Entwicklung seiner geistigen Fähigkeiten zu fördern;
  7. g. das Kind zum Kennenlernen und Respektieren seines Umfelds zu führen.

2 Organe - Verantwortung, Aufgaben und Kompetenzen

2.1 Der Kanton

Art. 3 Staatsrat

Der Staatsrat trägt die Verantwortung für die Leitung, die Aufsicht, die allgemeine Ausrichtung und die Richtlinien der Schule.

Art. 4 Für die Erziehung zuständiges Departement

1 Das für die Erziehung zuständige Departement (nachstehend: Departement) übernimmt die allgemeine Führung der Schule.

2 Es legt die pädagogische Ausrichtung der Schule fest.

3 Es teilt im Rahmen der bewilligten Budgets die für die verschiedenen Schulorganisationen nötigen Ressourcen zu.

4 Es stellt auf Vorschlag des Gemeinderats oder der zuständigen interkommunalen Behörde die Lehrpersonen an.

5 Es kontrolliert die Umsetzung der Lehrpläne und die Anwendung der Stundentafeln.

6 Es regelt die Verwendung der Lehrmittel und achtet dabei auf die Vielfalt der pädagogischen Ansätze.

Art. 5 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen

1 Das Departement stellt die pädagogische Verantwortung durch Kompetenzübertragung an die Schulinspektoren (nachfolgend: Inspektor) und Mitarbeitenden der betroffenen kantonalen Stellen und danach an die Schuldirektionen (nachstehend: Direktion) und Lehrpersonen sicher.

2 Die Errichtung und Verwaltung der Infrastruktur wie Gebäude und Ausstattung sowie die administrative Personalverwaltung der Schulen liegen in der Zuständigkeit der kommunalen beziehungsweise interkommunalen Behörde.

3 Das Departement erarbeitet eine Leistungsvereinbarung, welche die Verantwortlichkeiten jeder Gemeinde festlegt.

Art. 6 Inspektor

1 Der Staatsrat bildet für die Inspektion der Schulen Schulregionen.

2 Der Inspektor vertritt das Departement an den Schulen seiner Schulregion.

3 Er leitet den pädagogischen Bereich der ihm zugeteilten Schulregion.

4 Er koordiniert die Tätigkeiten der betroffenen Direktionen.

5 Seine Befugnisse werden in einem Pflichtenheft geregelt.

Art. 7 Weitere kantonale Dienststellen

Für Dienstleistungen, die für den Schulbetrieb nützlich sind, arbeitet das Departement mit anderen Dienststellen der kantonalen Departemente oder mit anerkannten Institutionen, Vereinigungen oder Stiftungen zusammen.

Art. 8 Pädagogische Berater und Fachberater

1 Der pädagogische Berater koordiniert und kontrolliert den Bereich Sonderschulwesen in den Schulen einer Schulregion, einschliesslich der vom Kanton anerkannten Sonderschulen.

2 Der Fachberater steht den verschiedenen Partnern zur Beratung und Unterstützung bei pädagogischen Fragen zur Verfügung, die ein oder mehrere Fachbereiche betreffen.

2.2 Die Gemeinden

Art. 9 Pflicht der Gemeinden

1 Die Gemeinde übernimmt die bürgernahen Aufgaben, die für den reibungslosen Betrieb der Schule nötig sind, insbesondere was die Kontakte mit den Eltern anbelangt, sowie die logistischen, administrativen und organisatorischen Aufgaben. Diese werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde definiert.

2 Jede Gemeinde muss über die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Infrastrukturen und Schuleinrichtungen verfügen.

Art. 10 Unterrichtszeiten

1 Die Gemeinden bestimmen die Unterrichtszeiten, wobei sie die vom Staatsrat beschlossenen Stundentafeln anwenden.

2 Jede Änderung dieser Unterrichtszeiten muss vom Departement genehmigt werden.

Art. 11 Schülertransporte

1 Die Gemeinden organisieren die notwendigen Schülertransporte entsprechend den Unterrichtszeiten gemäss Artikel 12 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen.

2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen Behörden sind diese Transporte für die Schüler kostenlos.

Art. 12 Pädagogische Ressourcen

1 Die Gemeinden erwerben bei der kantonalen Lehrmittelausgabestelle die für die Umsetzung der Lehrpläne nötigen offiziellen Schulbücher.

2 Sie stellen den Schulzentren die nötigen pädagogischen Ressourcen (Mobiliar, Informationstechnologien und anderes) zur Verfügung.

3 Die pädagogischen Ressourcen werden vom Staat gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen subventioniert.

Art. 13 Gemeinderat oder Regionalrat

1 Auf Gemeindeebene ist die politische Entscheidungsbehörde der Gemeinderat und auf interkommunaler Ebene im Rahmen der Statuten oder der Vereinbarung der Regionalrat. Die verfassungs- oder gesetzmässige Zuständigkeit der Urversammlung beziehungsweise des Generalrats bleibt vorbehalten.

2 Der Gemeinderat oder Regionalrat ernennt die kommunale oder interkommunale Schulkommission für die Dauer der Verwaltungsperiode und kann ihr einen Teil der kommunalen Kompetenzen delegieren.

3 Der Gemeinderat oder Regionalrat achtet darauf, dass die Schulkommission ihre Pflichten wahrnimmt. Im Unterlassungsfall trifft das Departement die nötigen Massnahmen.

4 Die zuständige Behörde stellt die Mitglieder der Direktion an.

5 Die Aufgaben der Direktion werden im Gemeindegesetz und in den anderen Gesetzen über das Lehrpersonal sowie in der Verordnung über die Schulkommission festgelegt.

Art. 14 Kommunale oder interkommunale Schulkommission

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission werden in der Verordnung über die Schulkommission festgelegt.

Art. 15 Direktion

1 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung und ein Pflichtenheft für die Direktionen.

2 Die Direktion ist mit der Organisation, Planung, Koordination und Kontrolle des Unterrichts in den Schulklassen betraut, die in ihre Zuständigkeit fallen.

3 Unter den im kommunalen oder interkommunalen Reglement vorgesehenen Bedingungen können die Gemeinden einen Teil der Befugnisse der Schulkommission oder andere Aufgaben der Direktion anvertrauen. Dies wird in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde erwähnt.

2.3 Das Schulzentrum

Art. 16 Begriff

Ein Schulzentrum umfasst alle Klassen in einem oder mehreren Gebäuden derselben Gemeinde oder Region, in der alle Jahre der Primarstufe geführt werden.

Art. 17 Direktion des Schulzentrums

1 Die Direktion gewährleistet den reibungslosen Betrieb des Schulzentrums.

2 Sie trägt die pädagogische und administrative Verantwortung.

3 Sie gewährleistet die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen.

Art. 18 Klassenlehrperson

1 Die Klassenlehrperson wird von der Direktion ernannt.

2 Das Unterrichtspensum der Klassenlehrperson in ihrer Klasse entspricht mehr als 50 Prozent eines Vollpensums. Das Departement regelt die besonderen Fälle.

3 Im Rahmen der schulischen Tätigkeiten ist die Klassenlehrperson bei allen schülerrelevanten Fragen die Hauptansprechperson für Eltern und Direktion.

4 Sie koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Lehr- und Fachpersonen ihrer Klasse.

5 Sie stellt eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern sicher, indem sie, wenn es die Umstände erfordern, kollektive Elternabende und individuelle Elterngespräche organisiert. Jedes Schuljahr haben obligatorisch ein Elternabend und ein Elterngespräch stattzufinden.

Art. 19 Zusammenarbeit

1 Die Lehrpersonen innerhalb einer Schule und/oder eines Schulzentrums arbeiten unter der Verantwortung der Direktion zusammen.

2 Die Lehrpersonen, die in einer Klasse unterrichten, arbeiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung der Klassenlehrperson.

3 Die Zusammenarbeit muss namentlich die Begleitung des Schülers und den Erwerb überfachlicher Kompetenzen garantieren.

3 Allgemeines

Art. 20 Information, Zusammenarbeit

Das Departement informiert und konsultiert regelmässig alle anerkannten Partner. Es fördert ihre Zusammenarbeit und Mitwirkung, um die im vorliegenden Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele zu erreichen.

Art. 21 Obligatorische Schulzeit

1 Die obligatorische Schulzeit beträgt elf Jahre. Sie umfasst in der Regel acht Jahre Primarschule und drei Jahre Orientierungsschule.

2 Der Schüler ist grundsätzlich von der Schulpflicht befreit, sobald er sein 15. Altersjahr vollendet (Stichtag 31. Juli) und elf Schuljahre absolviert hat. Das Departement regelt die besonderen Fälle.

Art. 22 Einschulungsalter

1 Jedes Kind wird mit dem vollendeten vierten Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).

2 Eine vorzeitige Einschulung ist nicht möglich.

3 Der Inspektor ist befugt, die Einschulung eines Kindes aufzuschieben. Dazu müssen die Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter (nachfolgend: Eltern) einen Antrag einreichen, der die Vormeinung der Direktion enthält.

Art. 23 Aufnahme in den Schulbetrieb

1 Ein Schüler, der im Verlauf des Schuljahrs oder der Schulzeit aus einer Schule eines anderen Kantons oder eines anderen Landes kommt oder zuvor anders eingeschult war, wird im Allgemeinen einer seinem Alter entsprechenden Klasse zugeteilt.

2 Die Direktion entscheidet über seine Klassenzuteilung anhand seiner schulischen Laufbahn und seiner Kenntnisse.

Art. 24 Lehrplan und Lehrmittel

1 Die Lehrpläne harmonisieren auf interkantonaler Ebene und nach Sprachregion die Lernziele, die erreicht werden müssen.

2 Auf Vorschlag des Departements beschliesst der Staatsrat die Lehrpläne, die basierend auf den Aufgaben und Zielen des Unterrichts der obligatorischen Schulzeit erarbeitet werden.

3 Die Lehrmittel sind an die allgemeinen Lernziele und an die Lehrpläne angepasst. Sie können vom Departement vorgeschrieben werden.

Art. 25 Stundentafeln

1 Auf Vorschlag des Departements bestimmt der Staatsrat die Stundentafeln der Primarstufe. Die Stundenzahl, die den verschiedenen Fächern und Bereichen gewidmet ist, wird festgelegt.

2 Die Anwendung der Stundentafel ist verpflichtend.

Art. 26 Besondere Aktivitäten

1 Das Departement erlässt Weisungen für so genannte besondere Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vorgaben der Lehrpläne, namentlich in den Bereichen Kultur, Religion, Gesundheit, Prävention und Sport

2 Die freiwilligen besonderen Aktivitäten können zum Teil zulasten der Eltern gehen.

Art. 26a * Ausflüge, Veranstaltungen

1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Veranstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskosten können den Eltern in Rechnung gestellt werden.

2 Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen.

3 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einverständnis der Eltern erforderlich.

4 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen.

Art. 27 Kommunale und interkommunale Schulen

1 Das Gemeindegesetz legt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden fest.

2 Falls eine Gemeinde gemäss den vom Staatsrat erlassenen Normen keinen ausreichenden Schülerbestand aufweist, um ein Schulzentrum zu führen, wie es im vorliegenden Gesetz definiert ist, muss sie sich mit einer oder mehreren Gemeinden zusammenschliessen, damit die Bedingungen für die Organisation von Klassen und die Anstellung einer Direktion erfüllt sind.

3 Das Departement validiert die Vorschläge der Gemeinden und die interkommunalen Vereinbarungen.

Art. 28 Schulort

1 Die Schüler besuchen die Schule in ihrem Wohnort respektive in ihrer Region (interkommunale Schulen).

2 In besonderen Fällen entscheidet das Departement auf Vormeinung der Gemeinden und nach Anhörung der Eltern über den Schulort.

3 Die Kostenaufteilung für die besonderen Fälle ist in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 29 Unterrichtssprache

1 Für den französischsprachigen Kantonsteil ist Französisch die Unterrichtssprache, für den deutschsprachigen Kantonsteil Deutsch.

2 Das Departement entscheidet über besondere Fälle.

3 Es fördert Sprachaustausche und legt die diesbezüglichen Regeln fest.

Art. 30 Unentgeltlichkeit des Unterrichts

Der Besuch der öffentlichen Schule ist während der gesamten obligatorischen Schulzeit unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die Kosten zulasten der Eltern gemäss Artikel 67 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 31 Qualitätssicherung

Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, was zu seiner Qualität beiträgt. Diese Evaluation wird vom Staatsrat entschieden und vom Departement durchgeführt.

4 Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 32 Schuljahr und Schul- und Ferienplan

1 Das Schuljahr dauert grundsätzlich 38 Wochen. Der Staatsrat legt die Anzahl Unterrichtstage und den Schul- und Ferienplan auf vier Jahre fest.

2 Der Staatsrat kann mittels Entscheid die Dauer des Schuljahres, die Anzahl Schultage und den Schul- und Ferienplan ändern.

3 Je nach lokalen Gegebenheiten kann der Schul- und Ferienplan von der zuständigen kommunalen Behörde geändert werden. Jede Änderung muss vom Staatsrat genehmigt werden. Er kann diese Kompetenz an das Departement delegieren.

Art. 33 Schulbesuch, Absenzen, Urlaub

1 Die Eltern sind verpflichtet, der Schule jede Absenz zu melden und diese zu begründen.

2 Sonderurlaube werden im Rahmen einer Verordnung des Staatsrates erteilt.

3 Eltern, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule schicken, sind verpflichtet, gegenüber der Direktion den Besuch einer Privatschule zu rechtfertigen. Für jede andere Einschulungsform ist die Bewilligung des Departements einzuholen.

Art. 34 Organisation der Klassen

1 Der Staatsrat legt die für die Organisation der Klassen nötigen Ressourcen fest.

2 Das Departement regelt die besonderen Fälle.

3 Die Direktionen sind verpflichtet, die Klassen gemäss den zugeteilten Ressourcen zu organisieren, um die Schüler ihrer Region aufzunehmen. Sie entscheiden über die Einteilung der Schüler und die Zuteilung der Klassen an die Lehrpersonen.

Art. 35 Organisation der Schulwoche

1 Die Unterrichtsstunden werden ausgeglichen auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt und finden im Allgemeinen an neun und mindestens an sieben Halbtagen statt. Vorbehalten bleiben die Unterrichtszeiten des ersten Schuljahres.

2 Der Mittwochnachmittag ist für die Schüler in der Regel schulfrei.

3 Jede abweichende Organisation der Schulwoche muss vom Departement genehmigt werden.

Art. 36 Organisation des Schultags

1 Der Unterricht wird vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.

2 Die Organisation von Tagesstrukturen ist möglich und untersteht der Genehmigung des Departements.

3 Der Staatsrat erlässt Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit dem Verband Walliser Gemeinden.

Art. 37 Externe Fachpersonen

1 Die Direktion entscheidet über jede Tätigkeit einer externen Fachperson an ihrer Schule. Die Lehrpersonen bleiben unter Vorbehalt der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Klasse verantwortlich.

2 Die Tätigkeit muss in den Rahmen der Aufgaben und Ziele der Schule fallen. Sie hat innerhalb der festgelegten Schulzeit zu erfolgen.

5 Struktur der Primarschule

5.1 Allgemeines

Art. 38 Schulstufen - Organisation Dauer, Organisation

1 Die Primarstufe dauert acht Jahre.

2 Sie umfasst zwei Zyklen.

Art. 39 Beurteilung

1 Die Beurteilung ist ein pädagogisches Instrument, das dem Schüler ermöglicht, sich an den im Lehrplan festgelegten Zielen zu messen.

2 Durch eine Gesamtbeurteilung des erworbenen Wissens und der erworbenen Kompetenzen kann über die Promotion und die Einstufung des Schülers entschieden werden. Die Eltern werden regelmässig informiert.

3 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schüler. Diese legt die Ziele der Beurteilung, die beurteilten Fächer und Bereiche, die Promotionsbedingungen, das Wiederholen und die Bekanntgabe der Ergebnisse fest.

Art. 40 Promotion - Wiederholen - Überspringen einer Klasse - Notendispens

1 Während der ersten drei Jahre des 1. Zyklus geschieht die Promotion grundsätzlich automatisch. Eine Beurteilung durch die Lehrperson, welche den Eltern mitgeteilt wird, zeigt regelmässig die Lernfortschritte des Kindes auf. Um in den 2. Zyklus überzutreten, wird eine abschliessende Beurteilung vorgenommen, die das Departement organisiert.

2 Ab dem vierten Jahr des 1. Zyklus und während des 2. Zyklus wird die Beurteilung regelmässig in Noten ausgedrückt.

3 Über die Promotion, das Wiederholen und das Überspringen einer Klasse entscheidet die Direktion nach Einholen der Vormeinung der Klassenlehrperson und nach Anhören der Eltern.

4 Über die Notendispens in einem Fach für eine nachgewiesene besondere Situation entscheidet der Inspektor nach Einholen der Vormeinung der Direktion.

Art. 41 Besondere Massnahmen

1 Je nach seiner intellektuellen Entwicklung, seiner sozialen Reife oder seinen Fähigkeiten kann ein Kind Fördermassnahmen und/oder Stützunterricht erhalten.

2 Ressourcen werden auf Antrag der Direktion vom Departement gewährt.

Art. 42 Unterricht zu Hause

1 Das Departement erlässt Weisungen, wonach es einem Schüler gestattet werden kann, zu Hause Unterricht zu erhalten. Diese Bewilligung wird dann erteilt, wenn die Ausbildung dem Unterricht an den öffentlichen Schulen entspricht. Dabei wird verlangt, dass die Lehrpläne eingehalten und die offiziellen Lehrmittel verwendet werden.

2 Wird die Bewilligung erteilt, steht das Kind unter der vollen Verantwortung seiner Eltern.

3 Der Inspektor wird mit der Kontrolle und der Bestätigung des Unterrichts zu Hause beauftragt.

4 Fernunterricht zu Hause wird nicht bewilligt.

Art. 43 Privatschulen

1 Die Eröffnung einer Privatschule, welche die Primarschulzeit betrifft, unterliegt einer Bewilligung durch das Departement.

2 Dieses vergewissert sich, dass die Privatschule die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Aufgaben und Ziele erfüllt. Die Lehrpersonen verfügen über die gesetzlich vorgesehenen oder als gleichwertig anerkannten Diplome.

3 Unter Vorbehalt der spezifischen Lehrpläne der internationalen Schulen werden die geltenden Lehrpläne eingehalten. Die Privatschule muss über eine ausreichende und angepasste Einrichtung verfügen und gewährleisten können, dass die Inhalte und Lernziele ihres Unterrichts den Schülern ermöglichen, den Ausbildungsgängen der Abnehmerschulen zu folgen.

4 Die Privatschule untersteht der Aufsicht des Inspektors.

5.2 1. Zyklus Primarstufe

Art. 44 Zweck

Während der ersten Schuljahre übt sich das Kind in Sozialkompetenz und erwirbt die Kompetenzen und Lernstrategien der schulischen Arbeitsweise. Es erweitert und festigt seine Grundkompetenzen in der Sprache der Einschulung. Priorität wird jenen Methoden und Bereichen eingeräumt, für die es besonders wichtig ist, sie früh anzueignen, und die auf zukünftiges Lernen vorbereiten.

Art. 45 Dauer

1 Der 1. Zyklus umfasst die Schuljahre 1 bis 4 der obligatorischen Schulzeit.

2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 1. Zyklus in vier Jahren. Die Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.

Art. 46 Organisation

1 Der 1. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt.

2 Das Kind tritt schrittweise in die obligatorische Schule ein. Während des gesamten ersten Jahres besucht es die Schule halbtags.

3 In den darauf folgenden drei Jahren dieses 1. Zyklus besucht das Kind die Schule ganztags.

4 Je nach Anzahl Schüler, geografischer Situation oder besonderer Organisation der Schule kann das Departement ein anderes Modell bewilligen, wofür die Gemeinde ein Gesuch einzureichen hat.

Art. 47 Mehrjahrgangsklassen

1 Die Schüler der ersten zwei Schuljahre des 1. Zyklus werden in einer jahrgangsdurchmischten Klasse (Mehrjahrgangsklasse) von der gleichen Klassenlehrperson unterrichtet.

2 Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen und pädagogischen Planungsvorhaben können auch das dritte und vierte Jahr in einer Mehrjahrgangsklasse organisiert werden.

Art. 48 Zusätzliche Ressourcen für die Klasse

Für die Organisation des Unterrichts und der Klasse oder der Klassen kann das Departement zusätzliche Ressourcen sprechen.

5.3 2. Zyklus Primarstufe

Art. 49 Zweck

1 Im 2. Zyklus sollen sich die Schüler Wissen, Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die grundlegenden Werkzeuge für den Erwerb von Wissen aneignen.

2 Der Fremdsprachenunterricht wird eingeführt.

Art. 50 Dauer

1 Der 2. Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8 der obligatorischen Schulzeit.

2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 2. Zyklus in vier Jahren. Die Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.

Art. 51 Organisation

1 Der 2. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt.

2

Art. 52 Mehrjahrgangsklassen

Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen oder pädagogischen Planungsvorhaben sind Mehrjahrgangsklassen möglich, prioritär pro Halbzyklus.

Art. 53 Zusätzliche Ressourcen für die Klasse

Mit dem Ziel, einen effizienten Unterricht zu gewährleisten, kann das Departement für die Reorganisation von Klassen zusätzliche Ressourcen sprechen.

Art. 54 Fachlehrpersonen

Der Unterricht bestimmter Fächer kann von Fachlehrpersonen koordiniert oder erteilt werden, die in diesem Fach eine vom Departement anerkannte spezifische Ausbildung abgeschlossen haben.

5.4 Unterstützung für Schüler

Art. 55 Begleitetes Studium

1 Im 2. Zyklus wird den Schülern, die für persönliche Aufgaben eine besondere Hilfestellung benötigen, ein begleitetes Studium angeboten.

2 Das Departement legt die Anzahl Wochenlektionen für das begleitete Studium fest.

3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist die Direktion verantwortlich, die dem Schüler auf Vormeinung der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Eltern die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt.

4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert und in den Stundenplan der Lehrpersonen integriert.

Art. 56 Beaufsichtigtes Studium

Die Gemeinden können ein beaufsichtigtes Studium anbieten, das auf die organisatorischen Gegebenheiten abgestimmt ist.

Art. 57 Stützunterricht für fremdsprachige Schüler

Fremdsprachige Schüler erhalten grundsätzlich befristeten oder unbefristeten Stützunterricht.

Art. 58 Schulische Mediation

Das Departement legt ein Konzept und einen Rahmen für die schulische Mediation fest.

Art. 59 Ressourcen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Das Departement gewährt auf kantonaler oder regionaler Ebene spezifische Ressourcen für die Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Schülern.

5.5 Sonderschulunterricht

Art. 60 Grundsatz

1 Schüler mit besonderen Bildungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen werden durch Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen unterstützt.

2 Die integrativen und separierenden Lösungen bilden Gegenstand einer individuellen Analyse in Respektierung des Wohlbefindens und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld, der Schulorganisation und der Meinung der Eltern Rechnung getragen.

Art. 61 Art der Sonderschulmassnahmen

1 Die Sonderschulmassnahmen zugunsten von Schülern mit besonderen Bildungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen umfassen:

  1. a. allgemeine Massnahmen: Pädagogische Schülerhilfe;
  2. b. verstärkte Massnahmen: verstärkte pädagogische Schülerhilfe, Sonderschulklassen oder Sonderschulen.

2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Lehrpersonen erteilt, die über ein anerkanntes Diplom für Sonderschulung verfügen.

3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden gemäss dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.

Art. 62 Zielgruppe für Sonderschulmassnahmen

1 Folgende Schüler können Sonderschulmassnahmen erhalten:

  1. a. Schüler mit besonderen Erziehungs- und/oder Bildungsbedürfnissen;
  2. b. Schüler, die in einem oder mehreren Fächern einem angepassten Programm folgen;
  3. c. Schüler mit besonderen anerkannten Bedürfnissen, insbesondere bei Wiederholung, möglichem Nichtbestehen des Schuljahres oder besonderen Schwierigkeiten;
  4. d. Schüler mit einer Behinderung, die eine Regelklasse besuchen, oder Schüler, die in einer Sonderschulklasse oder einer Sonderschule integriert sind.

2 Basierend auf einer spezifischen Meldung der Direktion befindet das Departement über andere besondere Fälle.

Art. 63 Verstärkte Sonderschulmassnahmen

Infolge eines besonderen standardisierten Abklärungsverfahrens kann ein Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung oder anderen schweren Formen von Defiziten in den Genuss von verstärkten Sonderschulmassnahmen kommen.

Art. 64 Organisation

1 Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden vorzugsweise in Form von Pädagogischer Schülerhilfe organisiert.

2 Die verstärkten Sonderschulmassnahmen werden in integrativer Form oder in Sonderschulklassen oder Sonderschulen organisiert.

6 Schüler und Eltern

Art. 65 Rechte und Pflichten

1 Jeder Schüler hat das Recht auf Unterricht, der seinen Fähigkeiten entspricht. Er hält sich an die Schulregeln. Er respektiert die Direktionsmitglieder, das Lehrpersonal und seine Mitschüler, sodass ein harmonisches Klima in der Schule möglich ist.

2 Die Eltern sind für die Erziehung und Bildung ihres Kindes verantwortlich.

3 Vor jeder wichtigen Entscheidung, welche die schulische Laufbahn des Kindes betrifft, werden die Eltern angehört.

4 Sie nehmen an einem kollektiven Elternabend teil, der von der Klassenlehrperson mindestens einmal pro Schuljahr organisiert wird.

5 Sie nehmen an einem obligatorischen jährlichen Elterngespräch mit der Klassenlehrperson teil und können von dieser in begründeten Fällen zusätzliche Treffen verlangen.

6 Sie arbeiten mit der Schule zusammen und respektieren die Schulregeln.

Art. 66 Information - Zusammenarbeit

1 Die Eltern werden regelmässig über den Schulbetrieb und die schulischen Fortschritte ihres Kindes informiert.

2 Die Modalitäten werden vom Departement und von der Direktion im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen definiert.

3 Die Eltern arbeiten mit den Lehrpersonen und der Direktion zusammen, um ihrem Kind eine harmonische Beschulung und Entwicklung zu ermöglichen.

Art. 67 Kosten zulasten der Eltern

1 Die Schulkosten, namentlich die Kosten für die Benutzung von Räumlichkeiten und Mobiliar sowie für den Personalaufwand, sind für Eltern mit Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer der Gemeinden, in der ihr Kind zur Schule geht, unentgeltlich.

2 Für den Fall, dass das Kind in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde seiner Eltern eingeschult wird, können diese gemäss Verordnung des Staatsrates zu einer Beteiligung an den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten verpflichtet werden (Art. 28 des vorliegenden Gesetzes).

3 Die Eltern versorgen ihr Kind mit den geforderten und benötigten persönlichen Gegenständen und Ausstattungen. Diese werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt.

4 Von den Eltern kann verlangt werden, dass sie sich in einem vernünftigen Rahmen finanziell an den freiwilligen besonderen Aktivitäten, die in Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes definiert sind, beteiligen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt.

5 Die kommunalen und interkantonalen Behörden legen die möglichen Kosten fest, die von den Eltern, deren Kind ausserschulisch betreut wird, zu tragen sind.

Art. 68 Verletzung der schulischen Pflichten

Die möglichen Massnahmen bei einer Verletzung der schulischen Pflichten oder bei schwerwiegenden Versäumnissen sowie die Kompetenzen jeder Behörde werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

7 Finanzierung

Art. 69 Grundsatz

1 Der Staat und die Gemeinden übernehmen die Lohnkosten und Sozialabgaben des Lehrpersonals der Primarschule gemäss dem Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der Sonderschulen.

2 Die übrigen Aufwände fallen nach Abzug möglicher kantonaler Subventionen oder Beteiligungen, die in spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, den Gemeinden zu.

Art. 70 Zuteilung der personellen Ressourcen Ressourcenzuteilung

1 Das Departement gewährt den verschiedenen Gemeinden und Schulzentren Ressourcen in Form eines Stundenpools (Anzahl Lektionen), den die Direktionen unter Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Normen verwalten.

2 Je nach Besonderheiten (Schülerbestände, pädagogische Projekte, besondere Organisation) der Gemeinden oder Gemeindevereinigungen können zusätzliche Zuwendungen gewährt werden.

3 Verstärkte Sonderschulmassnahmen werden basierend auf einem spezifischen Abklärungsverfahren, welches das zuständige Amt koordiniert, durch einen individuellen Entscheid zugeteilt.

8 Rechtsmittel

Art. 71 Beschwerde

1 Die Verfügungen, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes entstehen, können mittels Beschwerde angefochten werden.

2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter Vorbehalt spezieller Bestimmungen.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72 Hängige Verfahren

Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 73 Änderung des geltenden Rechts

1 Das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 wird geändert.

2 Das Gesetz über die Schulkoordination vom 1. Februar 1991 wird geändert.

3 Das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 wird geändert.

4 Der Staatsrat wird beauftragt, die übrigen Bestimmungen untergeordneten kantonalen Rechts entsprechend abzuändern.