Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: das Personal), wie es im Gesetz vom 14. September 2011 definiert ist.
Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
- eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
- eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
- eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS);
- eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS);
- eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS);
- eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011;
- auf Antrag der für die Bildung und die Finanzen zuständigen Departemente, *
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
Was die Besoldung angeht, beginnt das Schuljahr am 1. September und schliesst am 31. August des folgenden Kalenderjahres.
Die in dieser Verordnung festgelegte Besoldung und die übrigen Leistungen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise gültig ab 1. Januar 2010.
2 Administrative Bestimmungen
Das Personal ist verpflichtet, der Schuldirektion und der zuständigen Dienststelle des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) umgehend jede Änderung des persönlichen Standes (namentlich Adresse, Zivilstand, familiäre Situation, Weiter- und Zusatzausbildungen) zu melden.
1 Arztbesuche haben ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen.
2 Nötigenfalls und mit vorgängiger Einwilligung der Schuldirektion werden hingegen für Arztbesuche während der Unterrichtszeit und unabhängig von der Dauer des Arztbesuches sowie des Beschäftigungsgrades der Lehrperson zwei Lektionen (Reise eingeschlossen) pro Tag bewilligt. Allfällige Überschreitungen werden mit einem Lohnabzug ausgeglichen.
3 Die Schuldirektion kann für Arztbesuche ausserhalb des Kantons die benötigte Zeit (Reise eingeschlossen) bis maximal einen Schultag bewilligen; dies unabhängig von der Lektionenzahl, für die die Lehrperson angestellt ist. Internen Stellvertretungen wird der Vorzug gegeben und werden dem Inspektor gemeldet.
4 Bei häufigen Behandlungen entscheidet der Chef der zuständigen Dienststelle; dies unter Berücksichtigung der Vormeinung der Direktion.
5 Als Arztbesuche gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, welche von den obligatorischen oder freiwilligen Krankenversicherungen unseres Landes übernommen und von Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern oder allen anderen Personen ausgeführt werden, die anerkannte Leistungen auf ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einem Arztbesuch gleichgestellt.
1 Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Bedürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Lehrpersonen, die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Lehrpersonen, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Lehrpersonen, die im National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.
3 Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten, so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung vorgenommen.
4 Bis zu den in Absatz 1 festgelegten Grenzwerten unterliegt der Urlaub der Bewilligung der Schuldirektion. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit bei der Anstellungsbehörde.
5 Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Kürzung der Besoldung vorgenommen.
6 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
7 Der Staatsrat regelt die Modalitäten zur Anwendung der Bestimmungen betreffend öffentliche Ämter in Weisungen.
1 Das Departement kann den Präsidenten der Personalverbände, die vom Departement anerkannt werden und dem Zentralverband der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis angeschlossen sind, bezahlten Urlaub von bis zu maximal einem Vollzeitwochenpensum pro Schuljahr gewähren. Gegebenenfalls kann diese Dauer unter den Präsidenten und den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
2 Je nach anerkannten Bedürfnissen kann das Departement zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren.
1 Das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal, das in einer ständigen kantonalen Kommission (namentlich PKWAL) Mitglied ist, hat Anrecht auf Sonderurlauib, der vom Departement bewilligt wird.
2 Die von der durchführenden Instanz ausgerichtete Entschädigung (Sitzungsgelder) fällt dem Staat zu.
3 Der Vorbereitung- und Sitzungsaufwand wird bei der Bestimmung der Anzahl Urlaubstage mit Blick auf die speziellen Anforderungen des Mandats berücksichtigt. Die Vormeinung der Schuldirektion ist erforderlich.
Unter Dienstreise versteht man die vom Personal auf Anordnung des unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführte Fahrt, mit dem Ziel, sich an einen Unterrichtsort zu begeben, der nicht dem üblichen Arbeitsort oder den üblichen Arbeitsorten entspricht. Der oder die Arbeitsorte entsprechen für die obligatorische Schulzeit der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung resp. einer oder mehreren Schulen für die Sekundarstufe II.
Die Reiseentschädigung wird gemäss der Berechnungstabelle im Spesenreglement bestimmt.
Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlichen Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten in Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
3 Krankheit - Unfall - Mutterschaft
1 Die Frist für die Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall beginnt beim Eintreten der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, auch wenn diese während der Ferien oder des Urlaubs erfolgt.
2
1 Für das Personal, welches für eine unbefristete oder befristete Dauer angestellt ist, ist die Besoldung bei Krankheit gemäss Artikel 12 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (GBes) wie folgt geregelt:
2 Für Lehrpersonen, die für eine bestimmte Dauer angestellt sind, endet die Besoldung nach Absatz 1 spätestens mit dem Ablauf der Anstellung.
3 Ein Monat ist ein Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Monat.
4 Die Besoldung im Krankheitsfall wird auf der Grundlage der Situation der Lehrkraft am Tag der Arbeitsunfähigkeit festgelegt.
5 Die Erschöpfung des Anspruchs auf Besoldung wird durch die Addition der Tage der durch eine Krankheit oder einen Nichtberufsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit bis zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzahl von Tagen bestimmt, die unabhängig von der Ursache und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit mit aufeinanderfolgenden Tagen und rückwirkend ab jedem neuen Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von 585 Tagen berechnet werden.
6 Bei Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung wird ein Entscheid über die vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses erlassen. Eine sofortige oder späte-re Wiedereinstellung kann gegebenenfalls zum verbleibenden Grad der Arbeitsfähigkeit gemäss Artikel 59 Abs. 2 kGPers in der zuvor ausgeübten Funktion oder, mit Zustimmung der betroffenen Person, in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen. Eine eventuelle Wiedereinstellung entspricht einer Neuanstellung in Bezug auf das Recht auf Besoldung im Krankheitsfall.
7 Eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nach dem Datum der Wiedereinstellung und ein neuer Anspruch auf Besoldung wegen Arbeitsunfähigkeit beginnt entsprechend der in Artikel 12 und 13 GBes vorgesehenen Dauer.
8 Bei einer späteren vollständigen oder teilweisen Wiedereinstellung gelten die in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Grundsätze entsprechend.
1 Bezieht das Personal eine Rente der Invalidenversicherung des Bundes (IV), wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben.
2 Bei Ausrichtung von IV-Renten mit rückwirkendem Charakter kann der Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.
1 Im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Mutterschaft wird die Besoldung während 16 Wochen ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis nach der Niederkunft mindestens während sechs Monaten fortgeführt wird.
1bis Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird die Besoldung entsprechend der in Artikel 16c Absatz 3 EOG vorgesehenen Dauer verlängert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses während des Zeitraums, in dem eine Besoldung bei Mutterschaft entrichtet wird, beträgt der Besoldungsanspruch acht Wochen.
3 Wird das Dienstverhältnis zwischen dem Ende der Besoldung bei Mutterschaft und den sechs Monaten nach der Niederkunft aufgelöst, wird der Besoldungsanspruch prorata temporis gekürzt.
3bis Hat die Lehrerin eine höhere Besoldung bei Mutterschaft erhalten, als ihr nach vorliegendem Artikel zusteht, so muss sie den Überschuss zurückerstatten, wobei ihr eine allfällige Mutterschaftsentschädigung verbleibt.
4 Falls aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert wurde.
6 Falls das Personal für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Niederkunft vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
7 Das Personal, das einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft von bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.
8 Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub, der dem Urlaub des anderen Elternteils in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung entspricht.
1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch das Personal einzufordern.
Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
1 Falls die Lehrerin ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr stillen möchte, ist der Stundenplan so zu gestalten, dass die schulische Organisation nicht gestört wird. Das Stillen soll zu möglichst regelmässigen Zeiten erfolgen und die Lehrerin tut alles in ihrer Macht Stehende, um eine solche Regelmässigkeit zu gewährleisten.
2 Die gleichen Regeln gelten, wenn die Lehrerin eine Milchpumpe verwendet.
3 An Tagen, an denen die Lehrerin weniger als drei Unterrichtslektionen hat, muss sie ihr Kind ausserhalb der Unterrichtszeit stillen.
4 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am Tag, an dem das Recht beansprucht wird, zwischen drei und fünf Lektionen:
- a. am Arbeitsort: die Lehrerin hat Anspruch auf eine Lektion zum Stillen ihres Kindes; diese Lektion gilt als bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub;
- b. abseits des Arbeitsortes: die Lehrerin kann sich für eine Lektion von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenheiten, als unbezahlter Urlaub.
5 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am Tag, an dem das Recht beansprucht wird, mindestens sechs Lektionen:
- a. am Arbeitsort: die Lehrerin kann bis zu zwei Lektionen zum Stillen ihres Kindes nehmen; diese Lektionen gelten als bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub;
- b. abseits des Arbeitsortes: die Lehrerin kann sich für bis zu zwei Lektionen von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenheiten, als unbezahlter Urlaub.
6 Wenn die Lehrerin vor Ende des ersten Lebensjahres des Kindes das Stillen einstellt, nimmt sie ihre Tätigkeit gemäss ihrer Lehrermeldung wieder auf.
1 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die Kantonale Familienzulagenkasse CIVAF sichergestellt.
2 Die Verwaltung der Sozialzulage, die in Artikel 21 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgesehen ist, wird durch die für die Zahlung der Gehälter verantwortliche Stelle sichergestellt.
1 Der in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
2 Seine Dauer entspricht drei Vierteln des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des noch nicht schulpflichtigen Kindes wirksam.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Der Adoptionsurlaub muss zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes am Stück bezogen werden. Es kann allerdings eine Dauer vom Äquivalent eines doppelten Vollzeitwochenpensums – pro rata temporis zum Beschäftigungsgrad – in Form von Tagen oder Wochen bezogen werden, während dem ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes.
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
7 Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
8 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschaftsurkunde wird ein Urlaub des anderen Elternteils vom Äquivalent eines doppelten Vollzeitwochenpensums – prorata temporis zu seinem Beschäftigungsgrad – gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist.
2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden, wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
2bis Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, hat der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 14 Wochen neben dem im vorliegenden Artikel vorgesehenen Urlaub.
2ter Dieser Urlaub muss ab dem Folgetag des Todes am Stück bezogen werden.
2quater Wenn das Kind nach der Geburt im Spital bleiben muss, gilt Artikel 15 Absatz 1bis der vorliegenden Verordnung sinngemäss.
2quinquies Die in Absatz 1 vorgesehene sechsmonatige Rahmenfrist steht während der Zeit still, in der der Urlaubsanspruch nach den Absätzen 2bis bis 2quater ausgeübt wird.
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
1 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, ist das Personal dazu berechtigt, namentlich nach einem Mutterschafts-, Adoptions- oder Urlaub des anderen Elternteils unbezahlten Urlaub (prorata temporis) zu beziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), aber im Maximum während drei Monaten. Die sechsmonatige Frist in Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung steht für die Dauer dieses unbezahlten Urlaubs still.
2 Für den Antragsteller sind die Artikel 2 fortfolgende des Gesetzes über die Besoldung des Personals während des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Nicht anwendbar sind ausserdem während dieses Zeitraums die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
3 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversicherung, evtl. berufliche Vorsorge usw.).
1 Der Staat versichert das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal mit Ausnahme der Direktionsmitglieder der obligatorischen Schulzeit, die eine Vollzeitanstellung haben, gegen die Unfallrisiken im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
2 Der Status des Lehrpersonals von Privatschulen, die vom Staat anerkannt oder vertraglich an den Staat gebunden sind, bleibt vorbehalten.
4 Allgemeine Bestimmungen
1 Die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Jahresbesoldungen entsprechen einer vollamtlichen Tätigkeit während des Schuljahres. Die Besoldung wird monatlich, von September bis August des folgenden Kalenderjahres, ausgerichtet.
2 Wenn nicht der Grundsatz des Stundenausgleichs angewandt wird, können Beschäftigungsgrad und Besoldung 100 Prozent nicht übersteigen.
3 Beginnt oder beendigt eine Lehrperson ihre Tätigkeit im Verlaufe des Schuljahres, erhält sie eine Besoldung im Verhältnis zur Dauer ihrer Tätigkeit.
4 Einer Lehrperson, die ihre Tätigkeit neu aufnimmt, wird eine Akontozahlung überwiesen, die sich als Pauschale und aufgrund des Beschäftigungsgrades verrechnet. Diese Akontozahlung wird vom ersten 13. Monatslohn abgezogen.
1 Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Januar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.
2 Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des Grundreglements der PKWAL.
1 Bei erwiesenem Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde Lehrpersonen einsetzen, die über ein gültiges Diplom für eine andere Unterrichtsstufe verfügen.
2 Wird eine Lehrperson für eine andere Unterrichtsstufe angestellt, werden ihre Arbeitszeit und ihre Besoldung gemäss der für diese Stufe geltenden Bestimmungen und gemäss der Ausbildung, die sie für diese Stufe verfügt, festgelegt. Bei der Besoldung vorbehalten bleibt die Situation des Personals des Sonderschulwesens.
3 Nachdem eine von der Anstellungsbehörde verlangte Zusatzausbildung absolviert wurde, kann die Lehrperson für die gewünschte Stufe eine Unterrichtsermächtigung erhalten, die vom Departement ausgestellt wird. Mit dieser Bewilligung kann sie die gleichen Ansprüche auf Besoldung wie das diplomierte Lehrpersonal erhalten.
1 Pensionierten Lehrpersonen kann das Departement gestatten, Stellvertretungen zu übernehmen oder als Kursleiter tätig zu sein, falls die Umstände dies rechtfertigen.
2 Die Höchstzahl der zulässigen entlohnten Lektionen während eines Schuljahres entspricht der Stundenzahl von 8 effektiven Wochen (Vollzeit).
1 Die zuständige Behörde und das Personal, welches während dem Schuljahr die Altersgrenze der AHV erreicht, können vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Schuljahres fortzusetzen. Der Antrag muss grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch 3 Monate vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, eingereicht werden.
2 Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegen sprechen, kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis einer Lehrperson, welche das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, ganz oder teilweise verlängern, wenn sie darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:
- a) *. die Lehrperson erfüllt ihr Pflichtenheft in allen Bereichen zur Zufriedenheit, und
- b) *. die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) festgelegten Bedingungen sind erfüllt, und
- c) *. gegen die Lehrperson darf während der letzten 5 Jahre keine administrative Massnahme verhängt worden sind, und
- d) *. die Lehrperson muss die allgemeinen, ihrer Funktion entsprechenden Pflichten gemäss Artikel 34 des Gesetzes über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und der Berufsfachschule (GPOS) erfüllen.
3 Das Personal muss spätestens bis zum 1. Mai des Jahres in dem es das gesetzliche AHV-Alter erreicht, um die Verlängerung ersuchen.
4 Die Verlängerung beträgt ein Verwaltungsjahr. Auf begründetes Gesuch des Personals können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses von der Dauer eines Verwaltungsjahres vorgesehen werden.
1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, sofern sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven Wochen unterrichtet.
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement aufgrund eines begründeten Berichts der Schuldirektion oder des Schulinspektors die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest:
- a. gleiche oder ähnliche frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit im Unterrichtswesen oder im unterrichteten Beruf: bis zwei Prozent pro Jahr (max. 145%);
- b. teilweise vergleichbare frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit oder frühere Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr (max. 145%);
- c. frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Berufs- oder Lehrtätigkeit oder Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung resp. Pflege abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).
4 Die in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder an einer Privatschule geleisteten Arbeitsjahre werden bei der Zuteilung von Erfahrungsanteilen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitberücksichtigt.
5 Das Departement erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorausgehenden Absätzen 3 und 4.
1 Das Personal kann auf Gesuch ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, herabzusetzen, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- a) *. Einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt der Gesuchstellung haben, und
- b) *. während den letzten fünf vorausgehenden Verwaltungsjahre vor der Inkraftsetzung der Herabsetzung einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 Prozent haben.
1bis Für die Berechnung der Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ist der Beschäftigungsgrad des Jahres vor Gewährung der Herabsetzung massgebend.
2 Für das teilzeitbeschäftigte Personal wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
3
4 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
5 Der Staat übernimmt, während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
6 Diese Massnahme ist für eine ununterbrochene Dauer von maximal 5 Jahren, aber bis spätestens bis zum Ende des Schuljahres, in welchem das Personal das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, gültig.
7 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29a und 29b dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.
1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters wird das Personal, welches im Jahr vor der Reduktion einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent hat, vom Departement um eine Unterrichtsstunde pro Woche entlastet. Wenn die Organisation der Schule dies nicht zulässt, kann dieses Recht von der zuständigen Dienststelle auf Begründung der Schuldirektion gebündelt gewährt werden.
2 Diese Herabsetzung gilt das gesamte Schuljahr.
3 Der Beschäftigungsgrad der Lehrperson muss während der letzten fünf Jahre der Unterrichtstätigkeit vor dem Inkrafttreten der Herabsetzung durchschnittlich mindestens 75 Prozent betragen.
4 Der Anspruch auf diese Entlastung wird bis zum Ende des Schuljahres, in welchem die Lehrperson das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, gewährt und bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, selbst wenn der Beschäftigungsgrad nach der Gewährung nach unten verändert wird.
5 Das für die Bildung zuständige Departement ist für die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme zuständig.
6 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29b vorgesehenen Massahmen kombiniert werden.
1 Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat das Personal, welches eine Funktion im Sinne des nachfolgenden Absatzes inne hat, die Möglichkeit, diese Funktion aufzugeben, um eine tiefer eingestufte Funktion im Lehrbereich oder eine Verwaltungsfunktion in der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt werden. Von dieser Möglichkeit kann frühestens zu Beginn des Verwaltungsjahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Lehrperson das flexible Rentenalter erreicht hat, Gebaruch geamcht werden.
2 Diese Massnahme betrifft die Funktionen des Direktors der Sekundarstufe II, des Sektionschefs einer Berufsfachschule, des pädagogischen Beraters des Sonderschulwesens, des Inspektors der Sekundarstufe II und des Inspektors der obligatorischen Schulzeit.
3 Der Staat übernimmt die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
4 Die Übernahme gemäss Absatz 3 gilt für eine Dauer von höchstens drei aufeinander folgenden Verwaltungsjahren, spätestens jedoch bis zum Ende des Verwaltungsjahres, in dem das Personal das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat. Falls das Personal nach diesen drei Verwaltungsjahren oder über das Ende des Verwaltungsjahres hinaus, in dem es das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
5 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.
1 Um die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL teilweise zu kompensieren, kann dem Personal, welches sich vorzeitig pensionieren lässt, bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt.
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd 100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikeln 17 und 18 des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule wird dabei nicht berücksichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
Die Anerkennung der Diensttreue des aktiven Personals, welches in den Ruhestand tritt, wird in einer Sonderverordnung des Staatsrates behandelt.
1 Auf Vormeinung der Schuldirektion und des Sportamts ist der zuständige Dienstchef für die Gewährung von bezahlten Sonderurlauben bis maximal zwölf Tage pro Jahr (pro rata des Beschäftigungsgrades) an Unterrichtstagen zuständig:
- a. für die Teilnahme als Kursteilnehmer an J+S-Aus- und Weiterbildungsmodulen für Jugend+Sport-Leiter (nachfolgend J+S); wird ein gleicher Kurs während den Schulferien angeboten, hat die Lehrperson primär diesen zu besuchen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeitgeber zu;
- b. für die Teilnahme als Kursleiter, Klassenlehrer, Referent oder Fachlehrperson an Aus- und Weiterbildungsmodulen auf Mandat des Sportamts; die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werktagen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Person ausbezahlt;
- c. für Aufsichtsaufgaben über die J+S-Experten auf Mandat des Sportamts. Die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werktagen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Person ausbezahlt;
- d. für die Funktion als Coach oder J+S-Leiter nur in Ausnahmefällen.
2 Das Urlaubsgesuch für die Fälle unter den Buchstaben a, b und c muss der Schuldirektion mindestens 3 Monate im Voraus unterbreitet werden und den Ort, die Art, das Datum und die Dauer des Kurses enthalten.
3 Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Urlaubsgesuch für Jugend und Sport für einen Entscheid an den Departementsvorsteher weitergeleitet werden.
1 Kein Lohnabzug erfolgt, wenn das Personal aufgeboten wird:
- a. um an einem vom Staat organisierten kantonalen Kurs für die Ausbildung der Instruktoren, der höheren Kader in der Feuerwehr und Spezialisten teilzunehmen;
- b. um eine Inspektion des Materials und der Einrichtungen für den Feuerschutz durchzuführen, die vom Staat angeordnet wurde;
- c. um einen Gemeindefeuerwehrkurs zu besuchen, der durch die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.
2 Die im Rahmen von Absatz 1 von der durchführenden Instanz ausgerichtete Kursentschädigung fällt dem Staat zu.
3 Für andere Aktivitäten (namentlich KWRO-Kurse) und die Beteiligung an einer örtlichen Feuerwehrkommission muss bei der Schuldirektion unbezahlter Urlaub beantragt werden. In diesem Fall erhält das Personal die Entschädigung.
4 In allen Fällen ist eine Fotokopie des Aufgebots an die Schuldirektion sowie an die zuständige Dienststelle des Departements zu richten.
1 Die Anstellungsbehörde kann auf Vormeinung der Schuldirektion einer Lehrperson unbezahlten Urlaub von maximal zwei Jahren gewähren.
2 Ein gewährter, unbezahlter Urlaub kann je nach Bedarf an Unterrichtspersonal zeitlich verschoben werden.
3 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule und unter Vorbehalt von Absatz 6 dieses Artikels behält die betroffene Person während des Urlaubs ihre Rechte. Bei einer Anstellung an einer Schweizer Schule im Ausland kann der unbezahlte Urlaub unter Vorbehalt von Artikel 51 des Gesetzes über das Personal vom 14. September 2011 um ein Jahr verlängert werden.
4 Unbezahlter Langzeiturlaub kann nicht mit anderen, in dieser Verordnung festgelegten Urlauben kumuliert werden.
5 Für den Antragsteller gelten für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Artikel 2 und folgende des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule nicht. Nicht anwendbar sind ausserdem während diesem Zeitraum die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978.
6 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversicherung, evt. berufliche Vorsorge usw.).
1 Das Personal, Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren, hat einen Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal dem Doppelten der Wochenarbeitszeit pro Schuljahr (pro rata temporis).
2 Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
1 Unter Einhaltung sämtlicher nachfolgender Bedingungen kann bei der Anstellungsbehörde ein Gesuch auf Bildungsurlaub eingereicht werden:
- a. der Bildungsurlaub wird grundsätzlich für sechs aufeinanderfolgende Monate gewährt. Er kann in Zeitspannen von mindestens drei Monaten aufgeteilt werden;
- b) *. die Lehrperson muss eine Anstellung auf unbestimmte Zeit innehaben, während zehn Jahren eine pädagogische Tätigkeit an einer öffentlichen Walliser Schule ausgeübt haben und darf nicht den Beginn des flexiblen Rentenalters erreicht haben;
- c) *. die Lehrperson verpflichtet sich, nach ihrer Rückkehr für drei Jahre an der Walliser Schule tätig zu sein (bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung wird eine Geldstrafe pro rata temporis ausgesprochen), und
- d. die Lehrperson verpflichtet sich, dem Departement nach ihrem Bildungsurlaub einen Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
2 Der Antragsteller reicht sein Gesuch mindestens ein Jahr vor dem geplanten Urlaubsantritt beim Departement ein.
3 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
- a. detaillierter Entwurf des Bildungsprogramms oder des vorgesehenen Studiums;
- b. Angaben über den Ausbildungsort und die Ausbildungseinrichtung;
- c. Angaben über die erwarteten Ergebnisse.
4 Das Departement kann beim Institut oder der Ausbildungseinrichtung und der Schuldirektion, die vom Urlaub des Antragstellers direkt betroffen ist, jederzeit eine Vormeinung über die Qualität des eingereichten Entwurfs einholen. Es kann weitere Meinungen einholen.
5 Das Departement gewährt jenen Gesuchen Priorität, die den Bedürfnissen der Schule am besten entsprechen.
6 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub gemäss Artikel 34 der vorliegenden kumuliert werden.
7 Die Bestimmungen bezüglich finanzieller Fragen werden in einem Reglement des Staatsrates beschrieben.
1 Dem Personal werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit einem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:
- a. bei Todesfällen:
- b) *. bei Todesfällen, wenn die Beerdigung an einem Arbeitstag stattfindet:
- c) *. bei zivilischer Heirat:
- cbis) *. Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag;
- d) *. Umzug der Hauptwohnung im Maximum einmal pro Jahr: ein Arbeitstag;
- e) *. bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der Departementsvorsteher.
2
3 Sonderurlaube von einem Tag werden gewährt, wenn das Ereignis auf einen Schultag fällt, an dem die Lehrperson unterrichtet.
4 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
Bei Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen oder Partners hat der Dienstchef die Kompetenz, um einen Urlaub von maximal einmal das Wochenpensum für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu bewilligen. Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt. Einer Lehrperson können jedoch auch bei mehreren Krankheiten oder Unfällen von einem oder mehreren Angehörigen maximal zweimal das Wochenpensum pro Schuljahr bewilligt werden.
1 Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne von Artikel 16n bis 16s EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere Weise zu teilen.
4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass die Lehrperson die Voraussetzungen für die Gewährung von Betreuungsgeld im Sinne der Artikel 16n bis 16s EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den sie genommen hätte, als unbezahlter Urlaub.
7 Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.
Bei der Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienangehörigen eines Arbeitskollegen ist die Schuldirektion dafür verantwortlich, das Personal zu bezeichnen, das an der Beerdigung teilnimmt, wobei der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt werden darf.
Das Departement legt die Schul- und Ferienpläne (unterrichtsfreie Zeit innerhalb des Schuljahres für die obligatorische und postobligatorische Schulzeit) auf drei Jahre fest.
1 Alle Stellvertreter werden vom Staat auf der Grundlage des von der Schuldirektion ausgehändigten offiziellen Formulars bezahlt.
2 In den Besoldungsansätzen der Stellvertreter ist die Ferienentschädigung enthalten.
3 Die Lehrperson hat in keinem Falle das Recht, den Stellvertreter selber zu bezahlen.
4 Die Lehrperson, die während eines Schuljahres 19 und mehr Wochen Stellvertretungen übernimmt, bei denen es sich aber um verschiedene Stellvertretungen handelt, erhält im Folgejahr einen Erfahrungsanteil. Sie ist dafür verantwortlich, einen Antrag auf Anerkennung einzureichen.
1 Sofern in ein und demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun effektive Wochen gedauert hat, haben die Stellvertreter, die die Versicherungsvoraussetzungen erfüllen, bei nicht selbst verschuldeten Absenzen wie Krankheit oder Nichtberufsunfall Anrecht auf folgende Leistungen:
1bis Die Besoldung nach Absatz 1 wird während der im Schulplan vorgesehenen effektiven Unterrichtswochen ausbezahlt, längstens bis zum Ende der zum Zeitpunkt der Arbeitsverhinderung vorgesehenen Stellvertretung, höchstens aber bis zum Ende des laufenden Schuljahres.
1ter Ist der Anspruch auf Besoldung ausgeschöpft und wird ein Taggeld nach der Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet, so wird dieses direkt vom Stellvertreter bezogen.
2 Erfüllt der Stellvertreter die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch den Arbeitgeber nicht, wird ihm bei einem Unfall keine Besoldung entrichtet; er erhält aber direkt die Leistungen der Versicherung des Arbeitgebers, sofern er über eine obligatorische Unfallversicherung verfügt, oder die Leistungen seiner Privatversicherung.
1 Bei Mutterschaft haben Stellvertreterinnen einen anderen Besoldungsanspruch als den in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anspruch; der Anspruch wird hingegen zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Mass wie von der Bestimmung festgelegt gewährt.
2 Bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte, haben Stelllvertreter Anspruch auf folgende Leistungen:
3 Bei Elternschaft, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte, haben die Stellvertreter Anspruch auf folgende Leistungen:
1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Stellvertreterin einzufordern.
1 Die im Bundesrecht (Art. 16t ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption direkt durch den Stellvertreter einzufordern.
1 Die im Bundesrecht (Art. 16i ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Entschädigung des anderen Elternteils fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Entschädigung des anderen Elternteils direkt durch den Stellvertreter einzufordern.
1 Nebst den üblichen Aufgaben, die alle Lehrpersonen übernehmen und die in deren Pflichtenheft definiert sind, bringen Spezialaufgaben einen erheblichen Mehraufwand mit sich. Als Spezialaufgaben definiert werden Aufträge, die Folgendes erfordern:
- a. eine persönliche Zusatzausbildung, die vom Departement verlangt wird;
- b. eine differenzierte pädagogische Tätigkeit zugunsten der Schüler;
- c. eine Ausbildung, von der die Kollegen profitieren;
- d. eine Unterstützung für Projekte, die vom Departement validiert wurden;
- e. ein Engagement für ein vom Departement erteiltes Mandat.
2 Die Entschädigung (Zeit oder Spesen) für Aufgaben, die nicht im Pflichtenheft enthalten sind, wird entweder in der Leistungsvereinbarung (bürgernahe Aufgaben für die obligatorische Schulzeit) oder in Weisungen des Departements gestützt auf die Bestimmungen über das Personal des Kantons Wallis geregelt.
3 Die Lehrperson, die solche Spezialaufgaben übernimmt, muss dafür eine effektive Arbeitszeit aufwenden, die der doppelten Unterrichtszeit entspricht.
4 In einem Reglement des Staatsrates wird die Anzahl zur Ausübung von anerkannten Spezialaufgaben nötigen Lektionen bzw. Stunden festgelegt.
5 Die Verordnung betreffend die Schuldirektionen (obligatorische und postobligatorische Schulzeit) hält auf der Basis von Kriterien die Zuteilung der Lektionen fest.
1 Lehrpersonen mit einer besonderen vom Departement anerkannten pädagogischen Funktion (namentlich Fachberater/Fachschaftsverantwortlicher) werden vom Staatsrat teilzeit beschäftigt und/oder für eine bestimmte Dauer angestellt, um besondere Aufträge oder Mandate wahrzunehmen.
2 Der Staatsrat legt die Bestimmungen bezüglich der Entschädigung dieser besonderen Funktionen fest.
3 Die Entschädigungen werden gemäss der Tabelle im Spesenreglement berechnet.
5 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit für das Personal, das Vollzeit beschäftigt ist und deren Beschäftigungsgrad in Prozent ausgedrückt wird (namentlich Anstellung für Spezialaufgaben oder besondere pädagogische Funktionen - pro rata temporis für das Personal, das Teilzeit angestellt ist) beträgt im Durchschnitt 42 Stunden.
2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bereichen "Zusammenarbeit und diverse Ausgaben" sowie "Weiterbildung" liegen in der Verantwortung der Lehrperson. Als Vorgesetzter überwacht der Schuldirektor die Erfüllung dieser Tätigkeitsfelder von allen Lehrpersonen seiner Schule.
3 Bei Aufgaben, welche die allgemeine Entwicklung der Schule betreffen, wertet der Schuldirektor die individuellen Kompetenzen seiner Lehrpersonen aus und verteilt die Aufgaben entsprechend unter diesen.
4 Im Pflichtenheft der jeweiligen Unterrichtsstufe werden die verschiedenen obligatorischen Aufgaben präzisiert.
Die pädagogischen Berater und die Inspektoren unterstehen in folgenden Bereichen den Bestimmungen zum Statut des Personals des Kantons Wallis sowie dem Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung:
- a. Jahresarbeitszeit;
- b. Tägliche Arbeitszeit;
- c) *. Ferienanspruch, und
- d) *. die administrativen Massnahmen.
1 Lehrpersonen der Primar- oder Sekundarstufe sowie Schuldirektoren im Vollamt haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für geleistete Stellvertretungen.
2 In Sonderfällen entscheidet das Departement.
1 Bei einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule wird der Lehrbeauftragte im Stundentarif entschädigt, der auf jener Lohnklasse (inkl. 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch) basiert, die seinen Qualifikationen entspricht.
2 Weiter gelten die Bestimmungen von Artikel 40 bis 42 der vorliegenden Verordnung.
2bis Für Lehrbeauftragte, deren Vollzeitwochenpensum nicht 23 Lektionen beträgt, wird der Stundentarif anteilig berechnet.
6 Primarschulunterricht
1
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplomierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Befindet sich der Stellvertreter im letzten Studienjahr einer Pädagogischen Hochschule, erhält er 80 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2ter Verfügt der Stellvertreter über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und/oder II, erhält er 80 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson auf Primarstufe mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
3 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
4 Übernimmt eine Teilzeitlehrperson eine Stellvertretung in ihrer eigenen Klasse, wird der Lektionentarif angewendet, der für ihren Beschäftigungsgrad gilt, für die sie angestellt wurde.
7 Sekundarstufe I
1
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplomierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Die Besoldung von Stellvertretern für Situationen, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, ist in der folgenden Tabelle festgelegt.
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung (Klassenlehrer, ausserschulische und kulturelle Tätigkeiten usw.), die einer zu vertretenden Lehrperson bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die zuständige Dienststelle auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Orientierungsschullehrpersonen, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für die Unterrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an der Schule, an der sie angestellt sind, erteilen, aufgrund ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
8 Mittelschul- und Berufsschulunterricht
1 Lehrpersonen im Vollamt, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und Diplome für den Unterricht an den Mittelschulen nicht erfüllen, erhalten die jährliche Grundbesoldung (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die im Anhang zum Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt ist.
2 Was die Berufsbildung angeht, werden Lehrpersonen, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und Diplome nicht erfüllen, in eine Warteklasse eingestuft. Ihnen wird eine Frist von drei Jahren gewährt, um die Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zu erfüllen. Bei besonderen Situationen kann die Anstellungsbehörde diese Frist neu einschätzen.
3 Lehrpersonen, die über ein Diplom für die Mittelschule verfügen aber an der Berufsfachschule unterrichten, werden nicht wie im obigen Absatz erwähnt in eine Warteklasse eingestuft. Um die Anforderungen für den Unterricht an der Berufsfachschule zu erfüllen, ist eine Frist von zwei Jahren vorgesehen.
1
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Ist dies nicht der Fall, entspricht die Besoldung eines nicht-diplomierten Stellvertreters 60 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Die Besoldung von Stellvertretern für Fälle, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, ist in der folgenden Tabelle festgelegt.
2ter Für Stellvertreter, deren Vollzeitwochenpensum nicht 23 Lektionen beträgt, wird der Stundentarif anteilig berechnet.
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung, die einer zu vertretenden Lehrkraft bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die Dienststelle für Unterrichtswesen oder die Dienststelle für Berufsbildung auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe II, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für jene Unterrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an ihrer Schule erteilen, gemäss ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 vorgesehene Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
6 Die Schuldirektion hat bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer getrennten Klasse unterrichten, von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer Stellvertretung oder die Möglichkeit einer Zusammenlegung ohne Stellvertretung zu entscheiden.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Das Departement, nach Anhören des für die Finanzen zuständigen Departements, wird mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
Für alle in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Fälle, die zudem nicht in anderen Verordnungen, Reglementen oder spezifischen Entscheiden behandelt werden, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 sowie die entsprechende Verordnung sinngemäss anwendbar.
1 Der Departement entscheidet nach Anhörung der für Finanzen zuständigen Departements und unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innerhalb von 30 Tagen.
2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
1 Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. September 2012 in Kraft.
2 Sie hebt die Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 auf.
1 Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 20.November 2024 in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen, unterstehen de jure dem neuen Recht.
2 Für Lehrpersonen, die am 31. Dezember 2024 arbeitsunfähig sind, beginnt am 1. Januar 2025 eine neue (rückwirkende) Rahmenfrist von 585 Tagen während welcher alle Abwesenheiten infolge Krankheit und Nichtberufsunfall berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen beginnt eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen ab der ersten Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 20. November 2024 auftritt.
3 Die Berechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der dreijährigen Rahmenfrist, wie sie bis zum 31. Dezember 2024 angewendet wurden, bleiben auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Staates Wallis (VEEA) bestehen, solange diese für das Lehrpersonal vorteilhafter sind.