405.1

Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen

vom 14. September 2011
(Stand am 01.01.2012)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Der Kanton ist für das Unterrichtswesen verantwortlich. In diesem Sinn übernimmt er die Gehälter des Personals, das in den öffentlichen Schulen der obligatorischen Schulzeit unterrichtet, und die Gehälter des Lehrpersonals der anerkannten Institutionen für sonderpädagogische Erziehung und Unterricht (nachstehend: spezialisierte Institutionen), wie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.

2 Die Gemeinden sind für die Aufgaben im Bereich Logistik der Schulen der obligatorischen Schulzeit und im Bereich Finanzierung der sozialen und erzieherischen Betreuung in den spezialisierten Institutionen verantwortlich. In diesem Sinn übernehmen sie die Betriebsausgaben (ausgenommen die Gehälter des Personals) der Schulen der obligatorischen Schulzeit unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in der spezifischen Gesetzgebung vorgesehen sind, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb (ausgenommen die Gehälter des Personals) der kantonalen spezialisierten Institutionen und die Taggelder für Kinder in ausserkantonalen Institutionen, wie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.

3 Die Platzierungskosten für Kinder und Jugendliche in Strukturen ausserhalb der obligatorischen Schulzeit werden nach Abzug des Elternanteils von den Pensionskosten und vom persönlichen Budget vom Kanton übernommen.

Art. 2 Berechnungsmodus der Durchschnittskosten der Gehälter des Personals pro Schüler

1 Die Gehälter des Personals beziehen sich auf:

  1. a. den Unterricht auf der Kindergarten- und Primarschulstufe;
  2. b. den Unterricht auf der Sekundarstufe I;
  3. c. den Unterricht im Bereich Sonderschulwesen in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen der obligatorischen Schulzeit;
  4. d. den Unterricht im Bereich Sonderschulwesen der obligatorischen Schulzeit in spezialisierten Institutionen.

2 Die Durchschnittskosten der Gehälter des Personals werden jährlich basierend auf der gesamten dem betreffenden Personal ausbezahlten Lohnmasse (Brutto-Lohnmasse einschliesslich Sozialausgaben des Arbeitgebers, ausschliesslich PKWAL-Aufkapitalisierung) berechnet, dividiert durch die Anzahl Schüler der obligatorischen Schulzeit und Schüler in den spezialisierten Institutionen gemäss den Statistiken des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement).

3 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten der Gehälter des Personals pro Schüler gemäss Absatz 2 beträgt 30 Prozent.

Art. 3 Berechnungsmodus der durchschnittlichen Betriebskosten der spezialisierten Institutionen pro Schüler

1 Die durchschnittlichen Betriebskosten der spezialisierten Institutionen werden jährlich basierend auf dem Restbetrag der Betriebskosten (ausgenommen die Gehälter des Lehrpersonals) der spezialisierten Institutionen berechnet, dividiert durch die Anzahl Schüler der obligatorischen Schulzeit gemäss den Statistiken des Departements. Die Betriebskosten (ausgenommen die Gehälter des Lehrpersonals) im Zusammenhang mit der Integration von Schülern mit besonderen Bedürfnissen werden analog eingeschlossen.

2 Der Anteil der Gemeinden an den durchschnittlichen Betriebskosten der spezialisierten Institutionen pro Schüler gemäss Absatz 1 beträgt 70 Prozent.

Art. 4 Gemeindeanteil

Gemäss den in Artikel 1 vorgesehenen Grundsätzen stellt der Staat jeder Gemeinde jährlich und entsprechend der Anzahl Schüler, die auf dem Gemeindegebiet wohnhaft sind, die beiden unter den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anteile in Rechnung.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird der Restbetrag jeder Gemeinde nach dem alten Berechnungsmodus berücksichtigt.

Art. 6 Aufhebungen

Das vorliegende Gesetz hebt alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, namentlich:

  1. a. Artikel 235 des Steuergesetzes;
  2. b. das Gesetz über den Beitrag der Gemeinden an die Gehälter des Lehrpersonals der Primar- und Orientierungsschulen vom 13. November 1974.