400.110

Reglement über die Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit (RKPR)

vom 16. October 2024
(Stand am 01.08.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis:

  • eingesehen Artikel 13 Absatz 1 und 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 2a Absatz 1, 115 und 120 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
  • eingesehen Artikel 4 Absatz 2, 12 und 24 des Gesetzes über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS);
  • eingesehen Artikel 5 des Gesetzes über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS);
  • eingesehen Artikel 20 und 24 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995;
  • eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Januar 1988;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet [1]:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement bezweckt die Bestimmung der Einzelheiten der Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Rahmen der obligatorischen Schulzeit, die nicht von der kantonalen Lehrmittelausgabestelle bereitgestellt werden, durch öffentliche Körperschaften.

Art. 2 Pädagogische Ressourcen

1 Pädagogische Ressourcen sind materielle oder digitale Werkzeuge, die in einem Lehr- und Bildungsprozess eingesetzt werden und mit denen die in den Lehrplänen festgelegten Ziele erreicht werden können.

2 Folgende pädagogische Ressourcen werden von öffentlichen Körperschaften übernommen:

  1. a. digitale Werkzeuge, die für jede Unterrichtsstufe als Standards im Anhang dieses Reglements aufgeführt sind;
  2. b. materielle Lehrmittel von Anbietern, die von dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) anerkannt sind.

3 Das Departement aktualisiert die anerkannten Anbieter.

4 Schulmaterialien werden nicht als pädagogische Ressourcen im Sinne dieses Reglements angesehen und unterliegen dem Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule.

5 Infrastrukturen, d.h. alle Elemente, die für den Betrieb und die Verwaltung von IT-Umgebungen in der Schule erforderlich sind, wie z. B. Internetzugang, LAN- und WLAN-Netzwerk, gelten nicht als pädagogische Ressourcen im Sinne dieses Reglements. Sie unterliegen dem Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten der obligatorischen Schule.

6 Bei Verlust oder vorsätzlicher Beschädigung müssen die digitalen Werkzeuge auf Kosten der gesetzlichen Vertreter ersetzt werden.

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden

Art. 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden

1 Die Schuldirektion bzw. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindeverbände sind für die Erfassung und Aktualisierung der Schülerdaten verantwortlich, die zu Beginn des Schuljahres pro Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) im Datenbanksystem für die Schulverwaltung erfasst werden.

2 Die Gemeinde bzw. die Schulkommission oder die Gemeindeverbände sind dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres zu bestätigen, dass ihre digitalen Werkzeuge am 31. Dezember des Vorjahres den im Anhang festgelegten kantonalen Standards entsprachen.

3 Jede Gemeinde extrahiert mithilfe des Datenbanksystems für die Schulverwaltung eine Namensliste der Schüler, die auf ihrem Gebiet wohnen. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres die Anzahl der Schüler zu bestätigen, die am 31. Dezember des Vorjahres auf ihrem Gebiet wohnhaft waren und im Kanton zur Schule gehen. Diese Liste enthält auch die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnahme jener, die in einem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen. Die Konformität der digitalen Werkzeuge mit den im Anhang definierten kantonalen Standards muss innert derselben Frist belegt werden.

4 Bei Fehlern bezüglich der Namensliste der Schüler muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion bzw. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindeverbände kontaktieren, um die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorzunehmen. Im Streitfall entscheidet das Departement.

5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten gemäss Absatz 2, die als Grundlage für die Berechnung und Auszahlung der kantonalen Subvention dienen, zu validieren. Validiert eine Gemeinde die Liste der in ihrem Gebiet wohnhaften Schüler nicht innerhalb der angesetzten Frist, sind die im Datenbanksystem für die Schulverwaltung per 31. Dezember erfassten Daten massgebend.

6 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die kantonalen Subventionen pro Unterrichtsstufe (1H bis 11OS) basierend auf der Vorlage des geltenden harmonisierten Kontenrahmens zu budgetieren und zu verbuchen.

7 Die Gemeinde übernimmt die Differenz zwischen den effektiven Kosten, die sich aus den vom Departement festgelegten Listen und der in Artikel 6 dieses Reglements definierten kantonalen Subvention ergeben.

8 Bei Fehlern bezüglich des Wohnsitzes der Schüler, die einer oder mehreren Gemeinden zuzuschreiben sind, muss zwischen den betroffenen Gemeinden ein eventueller finanzieller Ausgleich vorgenommen werden.

Art. 4 Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind

1 Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind, stellt die einschulende Gemeinde bzw. die Sondereinrichtung, in welcher der Schüler eingeschult ist, der Wohngemeinde den vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler in Rechnung. Andere Vereinbarungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten.

2 Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler, die zum Erlernen der Sprache 2 in Immersion, die in einem Sport-Kunst-Ausbildungszentrum, einer Institution oder einem Sonderpädagogikzentrum unterrichtet werden.

3 Das Departement entscheidet über Sonderfälle.

3 Aufgaben, Verantwortlichkeiten des Kantons und kantonale Subvention

Art. 5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons

1 Der Staat stellt den Schuldirektionen und Gemeinden das nötige Werkzeug und die entsprechende Schulung zur Nutzung des Datenbanksystems für die Schulverwaltung zur Verfügung.

2 Der Staatsrat legt die Standards für digitale Werkzeuge pro Unterrichtsstufe fest.

3 Das Departement aktualisiert die anerkannten Anbieter.

4 Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle überprüft die Konformität der Umsetzung der im Anhang dieses Reglements festgelegten Standards.

Art. 6 Kantonale Subvention

1 Der Kanton beteiligt sich teilweise an der Finanzierung der pädagogischen Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit durch eine Subvention von 30 Prozent, die auf einem vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler beruht.

2 Die kantonale Subvention wird spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres überwiesen.

3 Der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Pauschalbetrag pro Schüler wird mindestens alle 5 Jahre überprüft, vorbehaltlich Änderungen an den pädagogischen Ressourcen.

Art. 7 Kürzung oder teilweise oder vollständige Rückerstattung der kantonalen Subvention

1 Bei Nichteinhaltung der im vorliegenden Reglement festgelegten Standards oder bei fehlender Konformitätsbestätigung vonseiten der Gemeinde, kann die Subvention vom Departement gekürzt, ausgesetzt oder abgelehnt werden.

2 Die teilweise oder vollständige Rückerstattung der kantonalen Subvention kann insbesondere dann verlangt werden, wenn sie zu Unrecht, aufgrund von unrichtigen, unvollständigen oder veränderten Angaben erhalten wurde.

4 Rechtsmittel

Art. 8 Beschwerde

1 Gegen Entscheide, die sich auf dieses Reglement stützen, kann Beschwerde eingelegt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 9 Frist für die Aktualisierung der digitalen Werkzeuge nach kantonalen Standards

Den Gemeinden wird eine Frist von 3 Jahren eingeräumt, um ihre digitalen Werkzeuge auf die kantonalen Standards zu aktualisieren.

A1 Anhang 1 - Standard für digitale Werkzeuge in der obligatorischen Schulzeit, nach Schulstufe

Art. A1-1 Einleitung

1 Der vorliegende Anhang 1 beschreibt die Standards für digitale Werkzeuge (Anzahl und Verteilung der Geräte), die für die Integration und den Erwerb digitaler Kompetenzen im Unterricht erforderlich sind.

2 Die Standards beziehen sich auf die folgenden Ausrüstungen:

Art. A1-2 Hintergrund

1 Jede Schule verfügt über eine zuverlässige und robuste Basisinfrastruktur. Der technische Support muss gewährleistet sein. Infrastruktur und Software werden regelmässig aktualisiert. Die Räume verfügen über einen sehr schnellen, sicheren und gefilterten Internetzugang. Die IT- und Multimediaausstattung muss den Rahmenbedingungen entsprechen, die das Erreichen der Ziele der Lehrpläne ermöglichen.

2 Mit Ausrüstung sind speziell die verwendeten Geräte wie Tablets, Computer, Peripheriegeräte sowie Projektionsmaterial gemeint. Es wird unterschieden zwischen:

  1. a. schulhausinterne Ausrüstung wie Drucker;
  2. b. spezifischer Ausrüstung für die Klassenzimmer wie Projektionssysteme;
  3. c. individuellen Geräten wie Tablets oder Touchscreen-Laptops.

3 Die Ausrüstung muss zuverlässig, robust und sicher sein. Lehrpersonen und Schüler müssen einfachen und schnellen Zugang zu den Geräten haben. Die Ausrüstung muss auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem pädagogischen und didaktischen Bedarf sowie der technischen Entwicklung angepasst sein.

Art. A1-3 Ausrüstung der Schule

1 Jede Schule verfügt über die Ausrüstung, die das Drucken, Scannen von Dokumenten und das Aufnehmen von Ton und Bildern ermöglicht.

2 In den Lehrplänen wird je nach Stufe und Programm manchmal zusätzliche elektronische Ausrüstung verlangt.

Art. A1-4 Ausrüstung der Klassenzimmer

1 Jedes Klassenzimmer muss über ein Projektionssystem verfügen, das mit einer Tonanlage ausgestattet ist. Es sollte in einer ergonomischen Weise installiert werden, die die Nutzung durch Lehrpersonen und Schüler ermöglicht. Die Verbreitung von Inhalten durch die Lehrperson und durch einen Schüler muss möglich sein.

2 Die Standards werden wie folgt beschrieben:

Art. A1-5 Individuelle Ausrüstungen

1 Jede Schule muss permanent über digitale Geräte für die Schüler verfügen. Es ist die Aufgabe der Schuldirektion, diese je nach Kontext und örtlichen Möglichkeiten effizient auf die verschiedenen Räume zu verteilen oder zur Verfügung zu stellen.

2 Das wesentliche Kriterium für den Erwerb und die Bereitstellung von Ausrüstung wird dadurch bestimmt, dass die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen sind. Es wird in der Regel alle 5 Jahre erneuert.

3 Eine Reihe von tragbaren Geräten, die je nach Stufe gemeinsam genutzt oder individuell zugewiesen werden, soll es ermöglichen, dass eine ganze Klasse gleichzeitig digitale Kompetenzen erlernt. Jede Lehrperson verfügt über ein ähnliches Gerät, während sie ihre Klasse unterrichtet.

4 Je nach Stufe können sich Typ und Menge der Ausrüstung unterscheiden. Der Mindeststandard sieht wie folgt aus, wobei für Schulzentren mit weniger als einer Klasse pro Stufe mindestens eine Klasse vollständig ausgestattet sein muss:

5 Im 1. Zyklus, d.h. in der 1H bis 4H, müssen in jedem Klassenzimmer jederzeit Tablets entsprechend der Ausrüstungsquote zur Verfügung stehen. Die Tablets sind durch eine Hülle geschützt und verfügen über Multimediafunktionen wie Kamera und Mikrofon.

6 Im 2. Zyklus, in der 5H und 6H, muss jede Klasse entsprechend der Ausrüstungsquote über digitale Geräte, Tablets oder Laptops, verfügen. Die Geräte verfügen über eine physische Tastatur, einen Touchscreen, eine Kamera, ein Mikrofon und Kopfhörer als Zubehör. Die Geräte sind durch eine Hülle geschützt. In jedem Klassenzimmer muss der Lehrperson ein ähnliches Gerät zur Verfügung stehen. Die Computermaus ist ab der 5H wichtig, da sie eine benutzerfreundliche Interaktion, eine einfache Navigation, eine präzise Steuerung und erweiterte Funktionen bietet.

7 Ab der 7H verfügt jeder Schüler über ein digitales Gerät, ein Tablet oder einen Laptop. Die Geräte verfügen über eine physische Tastatur, einen Touchscreen, eine Kamera, ein Mikrofon und Kopfhörer als Zubehör.

8 Im 3. Zyklus (9OS-11OS) wird die gleiche Ausrüstung wie in den Stufen 7H-8H angeboten.

9 Für bestimmte Schüler mit besonderen Bedürfnissen (Sonderschulen, sonderpädagogische Zentren oder Schüler mit IV-Anerkennung) kann das Departement die Zuweisung von besonderem Material beschliessen.