400.105

Reglement über die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten

vom 07. June 1972
(Stand am 01.01.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • auf Antrag des Erziehungsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Der Staatsrat erachtet es als gegeben, die Departemente zur amtlichen Unterzeichnung und zur Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten zu ermächtigen.

Art. 2

1 Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der erteilte Unterricht dem Bedürfnis entspricht, erteilt sie diese Bewilligung unter den Bedingungen, die sie für notwendig erachtet. Namentlich wird gefordert dass:

  1. a. das Lehrprogramm und die Organisation der Anstalt durch das zuständige Departement genehmigt seien;
  2. b. die Prüfungsarbeiten durch den Staat genehmigt und kontrolliert werden;
  3. c. die Räume, das Mobiliar und Material den Bedürfnissen entsprechen;
  4. d. die Rechnungen der betreffenden Anstalt der Finanzkontrolle des Staates unterbreitet werden;
  5. e. die Lehrprogramme durch Vertreter des Departements periodisch überprüft werden können.

2 Diese Bedingungen müssen gesamthaft erfüllt sein.

Art. 3

Die Bewilligung wird zurückgezogen, sobald die festgesetzten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 4

Die amtlichen Unterschriften und die staatlichen Stempel auf Diplomen oder ähnlichen Dokumenten einer privaten Anstalt bedeuten für den Träger eines solchen Dokumentes nicht, dass er berechtigt ist, an einer öffentlichen Schule zu unterrichten.

Art. 5

Die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung des staatlichen Stempels ziehen für den Staat keine finanzielle Verpflichtung nach sich.

Art. 6

Eine Anstalt, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgt, erhält keine Bewilligung.

Art. 7

Hat eine Anstalt die Bewilligung, kann sie dies in ihren Dokumenten und Drucksachen erwähnen.

Art. 7a * Sonderbewilligungen

Der Staatsrat kann besondere Bewilligungen erteilen an Schulen oder Lehrgänge, die nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt und nicht durch kantonale, interkantonale oder eidgenössische Bestimmungen geregelt sind. Die Genehmigungen werden aufgrund von Ad-hoc-Richtlinien erteilt.

Art. 8

1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1972-1973 in Kraft.

2 Die in Frage kommenden Departemente sind mit dessen Ausführung beauftragt.