400.104

Reglement über die Anwendungsmodalitäten der Aktion Schneesports (RASS)

vom 25. November 2020
(Stand am 01.08.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF);
  • eingesehen Artikel 196 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG);
  • eingesehen die Änderung vom 12. März 2020 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG);
  • eingesehen Artikel 10 Absätze 1 bis 3 des Sportgesetzes vom 14. September 2012;
  • eingesehen das Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule vom 17. April 2019;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet:[1]

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsmodalitäten der "Aktion Schneesport" (nachfolgend: Aktion) fest, die den Zweck verfolgt, die Ausübung von Ski Alpin, Langlauf und Snowboard (im Folgenden auch: Schneesport) im schulischen Bereich zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Aktion ist für im Wallis wohnhafte Schüler bestimmt, die eine öffentliche Walliser Schule der obligatorischen Schulzeit besuchen.

2 Das vorliegende Reglement legt die kantonale Subventionen und die entsprechenden Modalitäten fest.

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Art. 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

1 Die Schulleitungen respektive die Schulkommissionen, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (nachfolgend: die Organisatoren) sind für die Organisation von Schneesportausflügen zuständig.

2 Die Stiftung VALAIS SNOWSPORTS (nachfolgend: die Stiftung) aktualisiert die Listen der Sportgeschäfte, Skischulen und Bergbahnen, die sie als Aktionspartner anerkennt (nachfolgend: die Partnersportgeschäfte, Partnerskischulen und Partnerbergbahnen) und stellt sie den Schulleitungen zur Verfügung.

3 Eltern, deren Kinder über kein technisches Material (Skis/Snowboard/Langlaufskis, Stöcke, Helm und Schuhe) verfügen, können dieses kostenlos in den Partnersportgeschäften beziehen. Diese Geschäfte leiten die Rechnungen für das entsprechende Mietmaterial direkt an die Organisatoren weiter.

4 Die Organisatoren begleichen die verschiedenen Rechnungen (insbesondere für Skipässe, technisches Material, Unterricht durch eine Skischule und logistische Kosten) und validieren grundsätzlich bis zum 30. April des laufenden Schuljahres die Daten der Schüler, die an der Aktion teilgenommen haben (insbesondere Namen und Vornamen, Wohn- und Schulgemeinden) zusammen mit den erforderlichen Belegen (Rechnungen und Zahlungsbelege).

5 Die Stiftung prüft und bearbeitet die von den Organisatoren eingereichten Daten gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und berechnet auf dieser Grundlage die Höhe der kantonalen Subventionen. Diese werden von der für die obligatorische Schule zuständigen Dienststelle validiert.

6 Die Partnerskischulen sind grundsätzlich dafür zuständig, die an der Aktion teilnehmenden Schüler in Schneesport zu unterrichten.

7 Die anderen Aufgaben und Zuständigkeiten der Stiftung sind im Rahmen eines Leistungsauftrags mit dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) geregelt.

3 Kantonale Subventionen

Art. 4 Voraussetzungen

Die kantonalen Subventionen werden unter folgenden kumulativen Voraussetzungen an die Wohngemeinden der Schüler ausbezahlt:

  1. a) *. es werden 12 Stunden Schneesportunterricht (Ski Alpin, Snowboard und/oder Langlauf), vorzugsweise innerhalb einer Woche und ausserhalb der Hochsaison organisiert. Mit den kantonalen Subventionen sollen grundsätzlich folgende Kostenpunkte gedeckt werden:
  2. b) *. die unter Buchstabe a dieses Absatzes vorgesehenen Unterrichtsstunden in Schneesport (Ski Alpin, Snowboard, und/oder Langlauf) sind für alle Schüler der gleichen Schulstufe obligatorisch, ausser es liegt ein ordnungsgemäss attestierter medizinischer Grund vor;
  3. c) *. die Organisatoren bevorzugen ein Skigebiet in ihrer Region.
Art. 5 Höhe der kantonalen Subventionen

1 Das Departement überweist den Wohngemeinden der Schüler folgende kantonale Subventionen:

  1. a) *. einen Pauschalbetrag von 15 Franken pro Schneesportausflug, insgesamt aber maximal 45 Franken für das jeweilige Schuljahr für die Kosten im Zusammenhang mit Bergbahnen, technischem Material und Logistik pro Schüler, der an der Aktion teilgenommen hat;
  2. b) *. einen Pauschalbetrag von maximal 45 Franken pro Schüler, der 12 Stunden Schneesportunterricht bei einer Partnerskischule erhalten hat;
  3. c) *. einen Pauschalbetrag von maximal 450 Franken für Schüler mit Behinderung, die eine individuelle Betreuung benötigen und 12 Stunden Schneesportunterricht erhalten haben.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Subvention wird pro rata temporis für die besuchten Schneesportstunden überwiesen.

3 Im Falle einer Annullierung müssen die betroffenen Schneesportausflüge grundsätzlich ersetzt werden.

4 Die persönlichen Gegenstände und Ausrüstungen der Schüler sowie die Verpflegungskosten gehen gemäss Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule zulasten der Eltern.

5

5a Die Nichteinhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Reglements festgelegten Bedingungen hat die Streichung der Subventionen für die gesamte betroffene Schulstufe in der betreffenden Schule zur Folge.

6 Die kantonalen Subventionen werden grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Schuljahres ausbezahlt, wobei die Wohngemeinden die Differenz zwischen den kantonalen Subventionen und den effektiven Kosten der Aktion Schneesport tragen.

7 Das Departement ist für die Behandlung von Sonderfällen zuständig.

Art. 6 Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind

1 Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind, stellt die Schulgemeinde der Wohngemeinde die nicht erhaltenen kantonalen Subventionen gemäss Artikel 5 in Rechnung. Andere Vereinbarungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten.

2 Der Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler in einer Immersion für das Erlernen der zweiten Amtssprache und für Schüler, die in einer Partnerschule des Sports oder in einem Sonderpädagogikzentrum eingeschult sind.

2bis Streitigkeiten in Bezug auf den Wohnsitz von Schülern müssen von den betroffenen Gemeinden selbstständig geregelt werden.

3 Das Departement ist für die Behandlung von Sonderfällen zuständig.

4 Rechtsmittel

Art. 7 Beschwerde

1 Verfügungen, die gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, können angefochten werden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.