1 Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung tragen die Verantwortung für die Erfassung und Aktualisierung der Schülerdaten, die zu Beginn des Schuljahres nach Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) in der Datenbank zur Schulverwaltung erfasst werden.
2 Jede Gemeinde fragt anschliessend mithilfe der Datenbank zur Schulverwaltung eine nominative Liste sämtlicher Schüler ab, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz hatten und im Kanton eingeschult sind, zu bestätigen. Diese Liste enthält ebenfalls die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnahme jener, die in einem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen.
3 Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen werden. Bei Streitfällen entscheidet das Departement.
4 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten, wie in Absatz 2 beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Berechnungsgrundlage und zur Auszahlung der Beiträge dienen. Bestätigt eine Gemeinde die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht innerhalb der gegebenen Fristen, sind die in der Datenbank zur Schulverwaltung per 31. Dezember erfassten Angaben massgebend.
5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre kantonalen Beiträge für die verschiedenen Unterrichtsstufen (1H bis 11OS) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen.
6 Die Gemeinde trägt die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Departement erstellten Listen und den in Artikel 7 des vorliegenden Reglements festgelegten kantonalen Beiträgen ergeben.
7 Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehrere Gemeinden betreffen, haben allfällige Kompensationszahlungen zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.