Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Tessin) (nachfolgend: "Konferenz")
- Gestützt auf:
- die Artikel 1 Abs. 2 Bst. f bis h, 16 und 17 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG);
- die Artikel 19 bis 32 des Konkordats vom 24. März 2005 über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachfolgend: das Konkordat);
- die Empfehlung CM/Rec (2008) 11 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Regeln für Sanktionen oder Massnahmen gegen jugendliche Straftäter (nachfolgend: die Empfehlung CM/Rec (2008) 11);
beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement führt das Disziplinarrecht für Personen aus, die sich in strafrechtlicher Einschliessung befinden oder gemäss der Gesetzgebung über die strafrechtliche Einschliessung von Minderjährigen (vgl. Art. 19 bis 32 des Konkordats) in geschlossenen Einrichtungen für Minderjährige untergebracht sind.
2 Dieses Reglement gilt auch für erwachsene Personen, die in Anwendung des Jugendstrafrechts verurteilt worden sind.
2 Reglement der Einrichtungen
Jede Konkordatseinrichtung erstellt ein internes Reglement, in dem die Modalitäten des Disziplinarwesens festgelegt sind. Das Reglement muss sich nach den Konkordatsbestimmungen und der Empfehlung CM/Rec (2008) 11 richten.
3 Disziplinarrecht
1 Jede gefangene oder eingewiesene Person, die gegen die Konkordatsbestimmungen oder das Reglement der Einrichtung sowie gegen die Anweisungen oder Befehle des Personals der Einrichtung verstösst oder die Ordnung und die Sicherheit der Einrichtung bedroht, kann mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Je nach Fall kann die Person einer oder mehreren Erziehungsmassnahmen unterzogen werden, die im internen Reglement, in internen Bestimmungen oder im Erziehungskonzept vorgesehen sind.
2 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar.
Art. 4 Disziplinarvergehen1 Folgende Vergehen ziehen Disziplinarstrafen nach sich:
- a. Flucht oder Ausreissen sowie die Beihilfe dazu;
- b. die Herstellung, der Erwerb, der Handel und der Besitz von Waffen oder jeglichen anderen Materials, das verboten ist oder einen gefährlichen Nutzen aufweist;
- c. kollektive Handlungen, die die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung der Einrichtung stören;
- d. die Herstellung, der Konsum, die Einfuhr, der Handel und der illegale Besitz von Betäubungsmitteln, alkoholischen Getränken oder nicht verschriebener psychotropischer Substanzen;
- e. das Nichteinhalten der Urlaubsbedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol oder nicht verschriebener psychotropischer Substanzen;
- f. Arbeitsverweigerung und jegliche andere Unwillensbekundung bei der Arbeit;
- g. die willentliche oder fahrlässige Entfremdung oder Beschädigung der Einrichtung oder von Werkzeugen, Geräten, Einrichtungsgegenständen oder jeglicher Güter, die der Einrichtung, dem Personal oder anderen Gefangenen gehören oder die sich auf dem Gelände der Einrichtung befinden;
- h. verbotene Kommunikation mit anderen Inhaftierten oder mit Personen, die nicht der Einrichtung angehören;
- i. die Verschwendung von Lebensmitteln oder anderer Dinge oder Gegenstände;
- j. unhöfliches und unangemessenes Verhalten;
- k. jeglicher Verstoss gegen die im Reglement der Einrichtung oder im individuellen Erziehungsprogramm vorgesehenen Verhaltensregeln;
- l. jegliche Handlung, die unter das Strafrecht fällt.
2 Die Disziplinarstrafen oder Erziehungsmassnahmen werden unter Vorbehalt eventueller strafrechtlicher Schritte verhängt.
Art. 5 Disziplinarstrafen1 Folgende Disziplinarstrafen können gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung ihrer erzieherischen Wirkung verhängt werden:
- a. die Verwarnung;
- b. die zeitweilige, vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit zur Teilnahme an den von der Einrichtung angebotenen Freizeitaktivitäten, zum Zugang zu den eingerichteten Vorrichtungen und zur Nutzung der zur Verfügung gestellten oder bewilligten Geräte (v. a. Radio, Fernseher, Computer) für eine bestimmte Dauer von maximal 30 Tagen;
- c. die zeitweilige Unterbindung der Kontakte gegen Aussen;
- d. Einschluss in der Zelle für eine Dauer von einer Stunde bis zu sieben Tagen;
- e. Disziplinararrest bis zu sieben Tage.
2 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden, mit Ausnahme der Buchstaben a), d) und e).
3 Eine Strafe kann bedingt ausgesprochen werden.
4 Es kann auf eine Strafe verzichtet werden.
5 Die im Reglement der Einrichtung vorgesehenen Erziehungsmassnahmen bleiben vorbehalten.
Die im kantonalen Recht vorgesehene Verwaltungsbehörde oder die Direktion der Einrichtung ist für die Verhängung von Disziplinarstrafen in der Einrichtung zuständig.
Art. 7 Vollzugsmodalitäten Die Direktion kann aus Gesundheitsgründen oder im Zusammenhang mit dem Erziehungsprogramm den Vollzug der Strafe aufschieben, aussetzen oder aufteilen.
Art. 8 Erstinstanzliches Verfahren1 Erhält ein Mitarbeiter Kenntnis von einem möglichen Disziplinarvergehen, erstellt er einen schriftlichen Bericht zuhanden der Direktion. Die minderjährige Person wird auf der Grundlage des Berichts gebeten, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Aussagen werden schriftlich festgehalten.
2 Erachtet die Direktion es als notwendig, nimmt sie danach ergänzende Ermittlungen vor. Über die Anhörungen wird Protokoll geführt und die Ermittlungstätigkeiten werden dokumentiert.
3 Die gesetzlichen Vertreter der gefangenen oder eingewiesenen Person werden über das Verfahren in Kenntnis gesetzt.
4 Nach Abschluss des Verfahrens werden die Disziplinarstrafen der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Einweisungsbehörde und die gesetzlichen Vertreter werden informiert. Die Direktion stellt in jedem Fall sicher, dass die minderjährige Person den Inhalt der Verfügung verstanden hat.
5 Die Disziplinarverfügung enthällt mindestens:
- a. eine Sachverhaltsdarstellung;
- b. die ihr zugrundeliegenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen;
- c. eine kurze Begründung;
- d. die Angabe der Art der ausgesprochenen Strafe;
- e. notwendigenfalls die Angabe des Strafmasses;
- f. gegebenenfalls die Angabe der bedingten Strafe, der Bewährungsfrist und der Bedingungen zu deren Widerruf;
- g. die Angabe der Fristen und Rechtsmittel.
4 Beschwerde
1 Gegen die Disziplinarentscheide kann innerhalb von fünf Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde eingelegt werden.
2 Die Erziehungsmassnahmen sind nicht anfechtbar. Gegen sie kann nach dem kantonalen Recht, dem die Einrichtung untersteht, Beschwerde eingelegt werden.
3 Die Beschwerde ist schriftlich, mit Begründung und mit Unterschrift einzureichen. In Ausnahmefällen kann eine einfache Beschwerdeerklärung zugelassen werden.
4 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren1 Die Beschwerde wird an den Präsidenten der Beschwerdeinstanz des Konkordats gerichtet.
2 Bei Erhalt der Beschwerde setzt der Präsident der Beschwerdeinstanz die Behörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, darüber in Kenntnis und fordert sie auf, innerhalb von 20 Tagen eine Stellungnahme und das Dossier des Entscheids vorzulegen. Die Stellungnahme wird der beschwerdeführenden Person zur Kenntnis gebracht, die innerhalb von zehn Tagen Stellung nehmen kann.
3 Die Beschwerdeinstanz trifft ihren Entscheid auf dem Zirkulationsweg mit der Mehrheit der Stimmen, auf der Grundlage eines Entscheidentwurfs, der vom Präsidenten der Beschwerdeinstanz verfasst wird. Sie kann nach Bedarf beschliessen, sich am Gericht des Sitzes des Präsidenten zu versammeln.
4 Der Einweisungsbehörde, der Direktion des für die Einrichtung zuständigen Amtes sowie dem Sekretariat der Konferenz wird eine Kopie des Beschwerdeentscheids zugestellt.
Art. 11 Beschwerdeentscheid1 Der Beschwerdeentscheid enthält:
- a. die Angabe der Beschwerdeinstanz und ihrer Zuständigkeit;
- b. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter;
- c. die Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht;
- d. die Entscheidungsformel;
- e. das Datum und die Unterschrift;
- f. die Rechtsmittel.
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen, entscheidet die Beschwerdeinstanz des Konkordats über eine allfällige Art der Genugtuung.
Art. 12 Gebühren und unentgeltliche Rechtspflege1 Unter Vorbehalt von missbräuchlichen Beschwerden ist das Verfahren kostenlos.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Recht am Standort der Einrichtung. Die Beschwerdeinstanz befindet über die unentgeltliche Rechtspflege und legt die Entschädigung des bezeichneten Anwalts fest; die Entschädigung wird vom Kanton übernommen, der für die Unterbringung der minderjährigen Person zuständig ist.
Die Entscheide der Beschwerdeinstanz der Konkordatsbehörde werden letztinstanzlich gefällt. Der Beschwerdeweg in Strafsachen an das Bundesgericht bleibt offen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 14 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die betroffenen Kantone verfügen über eine Frist von sechs Monaten zur Anpassung der bestehenden Reglemente der Einrichtungen an dieses Reglement, beziehungsweise zur Verabschiedung interner Reglemente.
Art. 15 Übergangsbestimmungen Bis zum Inkrafttreten der von der LKJPD am 31. Oktober 2013 verabschiedeten Änderungen des Konkordats gilt die Ad-hoc-Behörde für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 29 Abs. 3 und 12 des Konkordats als Beschwerdeinstanz des Konkordats wie in Artikel 10-13 dieses Reglements bezeichnet. Die genannte Behörde verfügt über die in diesem Reglement festgelegten Zuständigkeiten.
1 Dieses Reglement tritt in Kraft, nachdem es von den Kantonen gemäss den eigenen Regeln verabschiedet worden ist.
2 Es wird in den Gesetzessammlungen der Kantone und auf der Internetseite der Lateinischen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren veröffentlicht.