1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden:
- a. wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und
- b. wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzuziehen sind.