Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie für Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.
Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung
Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (die Konferenz)
- Gestützt auf Artikel 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[2];
- Gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)[3];
- Gestützt auf den Artikel 4 lit. b und c des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
- Auf Vorschlag der lateinischen Kommission für Bewährungshilfe vom 8. März 2017 und der lateinischen Konkordatskommission vom 9. März 2017,
beschliesst:
1 Elektronische Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB)
1.1 Anwendungsbereich
1 Elektronische Überwachung setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt.
2 Angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)[4].
3 Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.
Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
- a. falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe;
- b. falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.
1.2 Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von elektronischer Überwachung zu kommen:
- a. ein Gesuch der verurteilten Person;
- b. keine Fluchtgefahr;
- c. keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
- d. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;
- e. keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
- f. die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann auch eine Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung besteht;
- g. eine Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden;
- h. eine geeignete, dauerhafte Unterkunft. Als Unterkunft kann auch ein Wohnheim oder eine ähnliche, auf eine dauerhafte Unterbringung ausgerichtete Wohnform in Frage kommen, sofern sie für elektronische Überwachung geeignet ist und die Zustimmung der Institutionsleitung vorliegt. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird;
- i. die dauerhafte Unterkunft lässt die elektronische Datenübertragung mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zu;
- j. die Zustimmung der in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird;
- k. die Zustimmung der verurteilten Person zum Vollzugs- und Wochenplan und ihr Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird;
- l. der Ausschluss von beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründen, die gegen einen EM-Vollzug sprechen, insbesondere bei einer Verurteilung wegen Straftatbeständen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder bei Sexualdelikten gegen ein Kind, wenn Kinder mit der verurteilten Person im gleichen Haushalt leben.
1.3 Vorgehen
Die Vollzugsbehörde:
- a. informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über die unter Art. 10 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen;
- b. setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;
- c. prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
- d. entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sowie die Art der elektronischen Überwachung fest.
Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen:
- a. Nachweis des Arbeits- oder des Ausbildungsverhältnisses
- b. Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft (bspw. Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung);
- c. Nachweis über einen Mobil- oder Festnetzanschluss und die in den letzten 2 Monaten bezahlten Telefonkosten;
- d. Zustimmung aller erwachsenen Personen, die im gleichen Haushalt leben (Formular), zur Durchführung des EM-Vollzugs und deren Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zu allen bewohnten Räumlichkeiten gewährt wird;
1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist
1.4 Umsetzung
1 Die zuständige Behörde erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan regelt namentlich:
- a. das Wochenprogramm aufgrund der Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten sowie weiterer Verpflichtungen;
- b. die psychosoziale Begleitung der verurteilten Person während des Vollzugs;
3 Pro Arbeitstag[5] stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung, namentlich für:
- a. Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung und Freizeit (eingeschlossen Sport und andere Aktivitäten);
- b. Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;
- c. Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien.
4 Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in ihrer Unterkunft zu verbringen.
1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges unter elektronischer Überwachung eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.
3 Es ist der verurteilten Person nicht gestattet, während dem Vollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
1 Während des Vollzugs stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Je nach angewandter Überwachungstechnik kann sie namentlich jederzeit:
- a. den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe unter elektronischer Überwachung vollzieht und verlangen, über eine allfällige Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert zu werden;
- b. sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit delegieren.
1 An arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, kann der verurteilten Person auf Entscheid der Behörde hin pro Tag maximal freie Zeit[6] gemäss nachfolgender Tabelle eingeräumt werden:
- a. 1. und 2. Monat 3 Std./Tag
- b. 3. und 4. Monat 4 Std./Tag
- c. 5. und 6. Monat 6 Std./Tag
- d. ab 7. Monat 8 Std./Tag
2 Die oben angegebene freie Zeit ist auf Entscheid der Behörde hin kumulierbar bis maximal 24 Std. vom 3. bis 6. Monat und 36 Std. ab dem 7. Monat. Ein Stundensaldo bleibt gewährt.
1.5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs
1 Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 und 3 nicht mehr erfüllt wird die elektronische Überwachung abgebrochen.
2 Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung kann von einem Abbruch der elektronischen Überwachung abgesehen werden, sofern die verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser Übergangszeit deren Betreuung sichergestellt ist.
3 Bei einem Widerruf der elektronischen Überwachung erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft.
1.6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans
1 Die Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn die verurteilte Person die an die elektronische Überwachung geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn sie das ihr entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner anderen Weise verletzt, namentlich wenn sie:
- a. die Zeit ausserhalb ihrer Unterkunft missbraucht;
- b. den Wochenplan missachtet;
- c. Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
- d. gegen eine allfällige Auflage, namentlich betreffend die Absolvierung einer Therapie oder die Alkoholabstinenz, verstösst;
- e. die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht;
- f. die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert.
2 Eine Kürzung der freien Zeit zu Lasten der verurteilten Person bleibt vorbehalten.
1 Wenn die verurteilte Person trotz formeller Verwarnung an ihrem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug oder, sofern dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird.
2 In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.
Die Behörde kann diese Vollzugsform aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme (z. B. Gefahr der Begehung neuer Straftaten) vorläufig aussetzen. Die Restfreiheitsstrafe wird unverzüglich im Normalvollzug vollstreckt. Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der elektronischen Überwachung ausgesetzt oder widerrufen werden.
1.7 Anrechnung von Teilzahlungen
1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.
1.8 Beteiligung an den Vollzugskosten
1 Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen.
2 Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.
3 Die verurteilte Person leistet regelmässige Anzahlungen.
4 Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten sowie allfällige andere Kosten, die sich aus Anforderungen aus dem Vollzugsplan ergeben, wie eine Abstinenzkontrolle, eine therapeutische Betreuung, usw., trägt die verurteilte Person.
5 Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
1.9 Beendigung der elektronischen Überwachung
Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im ordentlichen Haftregime zu vollziehen.
Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff. StGB) Anwendung.
2 Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB)
2.1 Anwendungsbereich
1 Elektronische Überwachung kann an Stelle von Arbeitsexternat und / oder Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten gewährt werden.
2 Sie wird im Sinne einer zusätzlichen Strafvollzugsstufe gewährt.
Die unter Titel I dieses Reglements definierten Regeln gelten analog, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2.2 Voraussetzungen
Die elektronische Überwachung kann grundsätzlich gewährt werden, sobald die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist:
- a. entweder an Stelle eines Arbeitsexternats;
- b. oder im Anschluss an eine erste Stufe des Arbeitsexternats im Sinne von Art. 77a Abs. 1 StGB, an Stelle des Arbeits- und Wohnexternats.
1 Grundsätzlich kann die verurteilte Person in den Genuss von elektronischer Überwachung kommen, wenn sie 6 Monate offenen Strafvollzug zufriedenstellend verbüsst und mehrere Urlaube erfolgreich bestanden hat.
2 Falls eine erste Vollzugsstufe Arbeitsexternat gewährt wurde, kann die verurteilte Person in Genuss von elektronischer Überwachung kommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsexternats zufriedenstellend vollzogen hat (unter Berücksichtigung der bedingten und/oder definitiven Entlassung).
2.3 Besondere Vorschriften
Bei Widerruf der elektronischen Überwachung wird die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat vollzogen.
Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im Normalvollzug zu vollziehen oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat.
3 Verantwortlichkeit
1 Die verurteilte Person haftet für alle durch sie verursachten Schäden (EM-Material, Sach- und Personenschäden, etc.). Sie sorgt für eine angemessene Versicherungsdeckung.
2 Die verurteilte Person wird während des Vollzugs der elektronischen Überwachung nicht vom Staat gegen Unfall versichert.
4 Datenschutz
Während des Strafvollzugs sind die sich aus der Nutzung eines Ortungssystems ergebenden Daten zugänglich für:
- a. die zuständige Vollzugsbehörde und allenfalls für Stellen, an welche Kompetenzen abgetreten wurden;
- b. die Überwachungszentrale, gemäss den Modalitäten ihres Pflichtenheftes;
- c. den technischen Betreibern mit entsprechender Bewilligung.
Im Weiteren finden die kantonalen Regeln über den Datenschutz Anwendung.
5 Abschliessende Bestimmungen
1 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über den Freiheitsentzug mittels elektronischer Überwachung anzupassen.
2 Der Titel I dieses Reglements findet auch auf Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden.
3 Der Titel II dieses Reglements richtet sich nach Art. 388 Abs. 3 StGB.
4 Das vorliegende Reglement wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.