343.330

Reglement über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft (Reglement über die Halbgefangenschaft)

vom 30. March 2017
(Stand am 01.01.2018)

Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (die Konferenz),

  • Gestützt auf die Artikel 40, 74, 75, 77b, 96, 372 Abs. 3, 379 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[2];
  • Gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)[3];
  • Gestützt auf die Artikel 1, 4 und 14 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
  • auf Vorschlag der lateinischen Kommission für Bewährungshilfe vom 8. März 2017 und der lateinischen Konkordatskommission vom 9. März 2017,

beschliesst:

1 Grundsätzliches

Art. 1 Sanktionsarten

1 Die Voraussetzungen für den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft sind in Artikel 77b StGB geregelt.

2 Die Halbgefangenschaft ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.

Art. 2 Beschreibung

1 Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft verrichtet die inhaftierte Person weiterhin ihre Tätigkeit oder Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu den Bedingungen, die von der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.

2 Sie verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.

2 Vollzugsbedingungen

Art. 3 Zeitliche Voraussetzungen

1 Halbgefangenschaft setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen:

  1. a. nicht mehr als 12 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)[4], oder
  2. b. mehr als 12 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip)[5].

2 Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.

Art. 4 Reststrafe

Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:

  1. a. falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe;
  2. b. falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.
Art. 5 Persönliche Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss von Halbgefangenschaft zu kommen:

  1. a. ein Gesuch der verurteilten Person;
  2. b. keine Fluchtgefahr;
  3. c. keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
  4. d. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;
  5. e. keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
  6. f. die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sowie andere strukturierte Beschäftigungen sind gleichgestellt;
  7. g. eine Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Anstaltsordnung eingehalten werden.

3 Vorgehen

Art. 6 Aufgaben der Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörde:

  1. a. informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über die unter Art. 11 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen;
  2. b. setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;
  3. c. prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
  4. d. entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 7 Einzureichende Unterlagen

1 Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen:

  1. a. Unselbständig Erwerbende (Angestellte):
  2. b. Selbständig Erwerbende:
  3. c. Personen in Ausbildung:

2 Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich ein: einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Recht auf eine Ausbildung oder auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt.

Art. 8 Andere Vollzugsform

1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.

2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist.

4 Umsetzung

Art. 9 Vollzugsplan

1 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.

2 Er enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.

3 Pro Arbeitstag steht der verurteilten Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein Zeitfenster von max. 13 Stunden für die nachfolgenden Aktivitäten zur Verfügung:

  1. a. Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung;
  2. b. Verpflegung;
  3. c. Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;
  4. d. Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung.

4 Pro Woche hat die verurteilte Person wenigstens einen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.

Art. 10 Pflichten der verurteilten Person

1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges der Halbgefangenschaft eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.

Art. 11 Kontrollen

1 Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft überprüft die Behörde, ob die inhaftierte Person wirklich ihrer Tätigkeit nachgeht.

2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann namentlich jederzeit:

  1. a. den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzieht und verlangen, über eine allfällige Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert zu werden;
  2. b. sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.

3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an die Direktion der Vollzugseinrichtung oder an eine andere Behörde delegieren.

Art. 12 Ausgangsbewilligung

Der inhaftierten Person können in sinngemässer Anlehnung an das Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen an erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Ausgangsbewilligungen gewährt werden.

5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs

Art. 13 Erlöschen der Bedingungen

1 Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 nicht mehr erfüllt wird die Halbgefangenschaft abgebrochen.

2 Die Weiterverbüssung der Strafe durch die verurteilte Person erfolgt im offenen oder geschlossenen Normalvollzug.

3 Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung kann von einem Abbruch der Halbgefangenschaft abgesehen werden, sofern die verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser Übergangszeit deren Betreuung und Überwachung sichergestellt sind.

6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans

Art. 14 Verwarnung

Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn der Verurteilte die an die Vollzugsform der Halbgefangenschaft geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner andren Weise verletzt, namentlich wenn er:

  1. a. die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht;
  2. b. die Ein- und Ausrückungszeiten missachtet;
  3. c. Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
  4. d. gegen eine allfällige Auflage, namentlich zur Absolvierung einer Therapie, zur Alkoholabstinenz oder zur Einhaltung der Anstaltsordnung, verstösst;
  5. e. die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert.
Art. 15 Widerruf der Vollzugsform

1 Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die Vollzugsform der Halbgefangenschaft widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug vollzogen wird.

2 In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.

Art. 16 Vorübergehende Aussetzung

1 Die Direktion der Vollzugseinrichtung kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft anordnen.

2 Während der vorübergehenden Aussetzung unterliegt die verurteilte Person dem Normalvollzug. Sie kann allenfalls in eine andere Vollzugseinrichtung überführt werden.

3 Die Direktion der Vollzugseinrichtung informiert unverzüglich die für die verurteilte Person zuständige Behörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.

Art. 17 Strafuntersuchung

1 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der Halbgefangenschaft ausgesetzt oder widerrufen werden. Der Entscheid wird durch die Einweisungsbehörde gefällt.

2 In dringenden Fällen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheiden; sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.

Art. 18 Disziplinarsanktionen

Die Disziplinarsanktionen bleiben vorbehalten.

7 Anrechnung von Teilzahlungen

Art. 19 Modalitäten

1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.

2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.

8 Beteiligung an den Vollzugskosten

Art. 20 Grundsatz

1 Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen.

2 Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.

3 Die inhaftierte Person hat Vorschüsse zu leisten, deren Höhe von der Direktion der Vollzugseinrichtung festgesetzt wird.

4 Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

Art. 21 Andere Auslagen

1 In der Regel nehmen die inhaftierten Personen während den Arbeitstagen ihre Mahlzeiten, mit Ausnahme des Frühstücks, ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein.

2 Die Kosten für diese Verpflegung und die Kosten für den Transport ab der Vollzugseinrichtung gehen zu Lasten der inhaftierten Personen.

9 Vollzugsort

Art. 22 Art der Vollzugseinrichtung

1 Die Halbgefangenschaft wird in einer offenen Vollzugseinrichtung oder in der offenen Abteilung einer geschlossenen Vollzugseinrichtung vollzogen.

2 Sie kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.

3 Die Vollzugseinrichtung kann von einem von der Konferenz genehmigten Privaten geführt werden. Eine solche Vollzugseinrichtung muss die notwendige, umfassende Betreuung der verurteilten Person und die Einhaltung eines allenfalls erstellten Strafvollzugsplans gewährleisten sowie über ein Reglement verfügen, welches von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Vollzugseinrichtung liegt, genehmigt wurde.

4 Männer und Frauen können Strafen in Form von Halbgefangenschaft in der gleichen Vollzugseinrichtung vollziehen.

10 Beendigung der Halbgefangenschaft

Art. 23 Verzicht

Die inhaftierte Person kann auf den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort in einer offenen oder geschlossenen Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

Art. 24 Bedingte Entlassung

Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff. StGB) Anwendung.

11 Abschliessende Bestimmungen

Art. 25 Kantone, die dem Konkordat nicht angehören

1 Bei Vorliegen besonderer Umstände (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplinarordnung, der Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort oder der Belegung der Vollzugseinrichtung) und sofern die getroffenen Vorkehrungen nicht konkordatswidrig oder zum Nachteil eines Kantons oder einer Vollzugseinrichtung sind, können Einweisungen in Vollzugseinrichtungen von Nichtkonkordatskantonen angeordnet oder genehmigt werden.

2 Vorbehalten bleibt die Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde eines anderen Kantons.

Art. 26 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement hebt den Beschluss vom 25. September 2008 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft auf.

2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über die Halbgefangenschaft anzupassen.

3 Es findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden.

4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.