Die lateinische Konferenz der für Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (die Konferenz)
- Gestützt auf die Artikel 75, 79a, 96, 372 Abs. 3, 375, 379 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[2];
- Gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)[3];
- Gestützt auf die Artikel 1 und 4 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
- auf Vorschlag der lateinischen Kommission für Bewährungshilfe vom 8. März 2017 und der lateinischen Konkordatskommission vom 9. März 2017,
beschliesst:
1 Grundsätzliches
1 Die Anspruchsvoraussetzungen auf gemeinnützige Arbeit (GA) werden unter Artikel 79a StGB definiert.
2 GA ist zulässig für Freiheitsstrafen, Bussen[4] und Geldstrafen.
3 GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe[5] angeordnet wurde.
1 GA ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten.
2 Der Verurteilte leistet die GA während seiner Freizeit.
3 GA wird unentgeltlich geleistet.
Art. 3 Berechnung der Dauer1 Vier Stunden GA entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen[6].
2 Wenn die Strafe in Monaten ausgesprochen wurde, so gilt ein Monat für 30 Tage, also 120 Stunden.
2 Vollzugsbedingungen
Art. 4 Zeitliche Voraussetzungen1 GA setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen:
- a. 6 Monate oder weniger beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)[7], oder
- b. mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch höchstens 6 Monate noch zu vollziehen sind (Nettoprinzip)[8].
2 Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil für die Anwendung von Absatz 1 massgeblich.
Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
- a. falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe ausgefällt wurde: die Reststrafe;
- b. falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe ausgefällt wurde: die Gesamtstrafe in neuer Sache.
Art. 6 Persönliche Voraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von GA zu kommen:
- a. ein Gesuch der verurteilten Person;
- b. keine Fluchtgefahr;
- c. keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
- d. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz;
- e. keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
- f. die Einwilligung der verurteilten Person zur Bekanntgabe der Straftatbestände, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, an den Arbeitgeber[9];
- g. die Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden.
3 Vorgehen
Art. 7 Aufgaben der Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörde:
- a. informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform;
- b. setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;
- c. prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
- d. entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 8 Pflichten der verurteilten Person1 Die verurteilte Person muss auf Verlangen der Vollzugsbehörde alle Belege und Informationen vorlegen, die ihren Antrag stützen.
2 Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein.
Art. 9 Andere Vollzugsform1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist.
4 Umsetzung
1 Die Bewilligung zu GA und die Vereinbarung zwischen Vollzugsbehörde, verurteilter Person und Arbeitgeber regeln namentlich:
- a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;
- b. den Einsatzplan für die GA, mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten;
- c. die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Arbeitseinsatzes.
2 Die verurteilte Person leistet pro Woche mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit.
3 Die Dauer für die Anreise und die Einnahme von Mahlzeiten wird bei der Berechnung der Arbeitszeit der GA nicht angerechnet.
Art. 11 Pflichten der verurteilten Person1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.
1 Während der Dauer der GA stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann sich namentlich jederzeit an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an eine andere Behörde delegieren.
5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs
Art. 13 Erlöschen der Bedingungen1 Das Hinzukommen einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geldstrafe während des laufenden Vollzugs der GA hat in der Regel deren Abbruch zur Folge.
2 Sind die persönlichen Voraussetzungen für die GA nicht mehr erfüllt oder verzichtet die verurteilte Person darauf, so wird der Vollzug der GA abgebrochen. Die Restfreiheitsstrafe wird im Normalvollzug oder, falls die dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans
Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn der Verurteilte die an die GA geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner andren Weise verletzt, namentlich wenn er:
- a. die Arbeit nicht innert Frist leistet;
- b. Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
- c. ihm obliegende Verpflichtungen nicht einhält.
Art. 15 Widerruf der Vollzugsform1 Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die GA widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder, falls die dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
2 In gravierenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.
Art. 16 Vorübergehende Aussetzung1 Die zuständige Behörde kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der GA anordnen.
2 Bei Bestehen einer Restfreiheitsstrafe wird diese unverzüglich im Normalvollzug vollstreckt.
3 Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.
Art. 17 Strafuntersuchung Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann die Einweisungsbehörde den Vollzug der GA aussetzen oder widerrufen.
Art. 18 Anrechnung bei Vorliegen von mehreren Strafen Bei mehreren zu vollziehenden Strafen wird die geleistete GA grundsätzlich an diejenigen Freiheitsstrafen angerechnet, die zuerst verjähren.
7 Anrechnung von Teilzahlungen
1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.
8 Beteiligung an den Vollzugskosten
Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der GA selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
9 Bedingte Entlassung
1 Die bedingte Entlassung aus dem GA-Vollzug einer Freiheitsstrafe richtet sich nach den Richtlinien über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, mit folgenden Besonderheiten:
- a. Die Vollzugsdaten werden nach den geleisteten, in Vollzugstage umgerechneten Arbeitsstunden berechnet;
- b. Anstelle des Berichts der Anstaltsleitung tritt das Stundenkontrollblatt des Einsatzbetriebs und gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeitsqualität.
2 Die Regeln über die bedingte Entlastung finden auf GA oder Teil-GA als Ersatzstrafe zur Zahlung einer Busse oder Geldstrafe keine Anwendung.
10 Abschliessende Bestimmungen
1 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über den Vollzug einer Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit anzupassen.
2 Dieses Reglement findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt wurden, aber noch nicht vollzogen wurden.
3 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.