343.310

Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge

vom 29. October 2010
(Stand am 01.01.2011)

Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (Die Konferenz)

  • gestützt auf:
  • die Artikel 40, 41, 57 à 61, 64, 74, 75-77, 77a und b, 79, 80, 90, 372 Abs. 3 und 377 - 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);
  • die Artikel 212-236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);
  • die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);
  • Artikel 4 Bst. k des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
  • das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R-1/1) über die Vorgehensweise der Konferenz,
  • in Erwägung:
  • Das neue, 2002 verabschiedete Sanktionenrecht ist bereits vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 geändert worden. Es hat verschiedene Grundsätze für den Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen aufgestellt (vgl. insbesondere den dritten Titel des StGB), die z.B. folgende Auswirkungen auf den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen haben:
  • - einheitliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB);
  • - grundsätzliche Trennung der stationären therapeutischen Einrichtungen (Art. 59 - 61 StGB) von Strafanstalten (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung; vorbehalten bleibt die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB (Art. 59 Abs. 3 StGB);
  • - geschlossene oder offene Anstalten bzw. auch geschlossene Anstalten mit offenen Abteilungen oder offene Anstalten mit geschlossenen Abteilungen (Art. 76 StGB) für den Vollzug der verschiedenen Arten des Freiheitsentzugs;
  • - keine zwingende Trennung mehr zwischen den Geschlechtern (Botschaft 98.038 vom 21. September 1998, Ziff. 214.21, ad Art. 75 StGB); die Kantone können dennoch für bestimmte Fälle weiterhin eine solche Trennung vorschreiben, wie dies bereits in der lateinischen Schweiz geschieht;
  • - geschlossene Einrichtungen für den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung von extrem gefährlichen Straftätern, gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB, in Kraft seit dem 1. August 2008; das neue Sanktionenrecht verweigert - mit Ausnahmen - die Möglichkeit, Lockerungen des Haftregimes zu gewähren (Art. 64 Abs. 1bis StGB).
  • Als Folge der neuen Bestimmungen des Bundesrechts, der geltenden Praxis und der Erfahrungen der letzten Jahre hat die Konferenz somit einige Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Oktober 2006, 24. September 2007 und 25. September 2008).
  • In Anbetracht der Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden (insbesondere die neue Schweizerische Strafprozessordnung) und der Entwicklung der Komponenten der Strafanstaltsinsassen bzw. auch der Zunahme der Hafttage in den letzten Jahren haben die Partnerkantone des lateinischen Konkordats beschlossen, mehrere Vollzugseinrichtungen zu bauen, zu vergrössern oder umzugestalten; ein grosser Teil der Letzteren ist bereits verwirklicht worden. Der übrige Teil ist in der konkordatsrechtlichen Planung vorgesehen.
  • Mit der Konkordatisierung haben die Kantone bzw. die Konkordate nach Artikel 372 Abs. 3 StGB zumindest die einheitliche Anwendung von Grundsätzen zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und zum Haftregime in den Partnerkantonen zu gewährleisten (Beschlüsse und Reglemente). Die Kantone sind verpflichtet, Anstalten zur Verfügung zu stellen, in denen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen, einschliesslich der vorzeitige Vollzug, unter Einhaltung der sowohl durch internationales Recht wie durch die Gesetzgebung des Bundes und die interkantonale Gesetzgebung sowie die Doktrin und die Rechtsprechung festgelegten Standards vollzogen werden können. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 234 StPO) zu unterhalten. In den Anstalten werden somit verschiedene Arten von Freiheitsentzügen vollzogen, sodass diese Einrichtungen für sehr verschiedene Haftregime konzipiert und betrieben werden müssen. Schliesslich erlässt das Konkordat Empfehlungen bzw. Beschlüsse oder Reglemente, um Minimalstandards anzuwenden. Dies geschieht bereits in verschiedenen Bereichen (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, Vergütung, Arbeit, Ausbildung, Ausgangsbewilligung, Arbeitsexternat und Halbgefangenschaft usw.). Es sind weitere Überlegungen für die Ausarbeitung von bedürfnis- und entwicklungsbezogener Standards im Gange.
  • Auf Antrag der Konkordatskommission vom 10. September 2010,

beschliesst:

1 Grundsätze

Art. 1 Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme geschlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.

2 In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird gesorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getragen wird.

3 Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientieren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insassen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie bestimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Verbindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).

4 Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstalten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.

5 Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Situation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventionen des Bundes etappenweise angepasst.

Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

1 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen.

2 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haftregime vollzogen:

  1. 1. Hafttypen
  2. 2. Haftregime
Art. 3 Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer geschlossenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

1 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung erhebliche oder sehr aufwändige Sicherheitsmassnahmen getroffen, um den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen zu gewährleisten.

2 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge vollzogen:

  1. 1. in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen;
  2. 2. Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren Vollzugsstufe vorangeht;
  3. 3. Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für langjährige Strafen und Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfassung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Kategorie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist);
  4. 4. stationäre therapeutische Massnahmen für die Behandlung von psychischen Störungen der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3 StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung einer offenen Anstalt verlegt werden kann;
  5. 5. Freiheitsstrafen gegen verurteilte Personen, die aufgrund einer schweren psychischen Störung als gefährlich zu qualifizieren sind, und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB).

3 In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.

Art. 4 Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug

Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten, die je nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen werden. Diese Anstalten oder Abteilungen verfügen über entsprechend ausgebildetes Personal für die Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art. 64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB), dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende Massnahmen vollzogen:

  1. 1. die stationären therapeutischen Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB);
  2. 2. die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);
  3. 3. die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);
  4. 4. die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB);
  5. 5. die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB).

2 Liste der verfügbaren Anstalten

Art. 5 Anstalten für den Strafvollzug

Die Partnerkantone stellen für den Strafvollzug die im Anhang aufgeführten Anstalten zur Verfügung.

Art. 6 Anstalten für den Massnahmenvollzug

1 In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) zurzeit zwar geeignete psychiatrische Einrichtungen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken), die aber nicht immer bereit oder in der Lage sind, wenig kooperative Patienten aufzunehmen. Da es in der lateinischen Schweiz noch keine geeigneten Einrichtungen für den Vollzug von Massnahmen in der geschlossenen Vollzugsform gibt, erfolgt der Vollzug dieser Massnahmen in den Strafanstalten, sofern diese über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder je nach allfälligen Abkommen mit geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate. Mit der Inbetriebnahme der Einrichtung "Curabilis" (GE) ab 2013 wird diese Lücke geschlossen und der Bestand der Anstalten des lateinischen Konkordats vervollständigt werden.

2 Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu einem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene Plätze in Spitälern oder spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für Frauen. Die Vollzugsbehörden für Strafen und Massnahmen begegnen dennoch häufig etlichen Schwierigkeiten bei der Vornahme solcher Einweisungen.

3 Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfügung.

Art. 7 Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen Frauen

1 Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbehörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im Anhang aufgeführt.

2 Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Gefängnis La Tuillière und in Riant Parc, die über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateinischen Konkordats (Anhang).

3 Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtungen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.

Art. 8 Anstalten für abweichende Vollzugsformen

1 Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiedenen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone vollzogen.

2 Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verurteilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.

Art. 9 Zuständiges Organ

Auf Antrag der lateinischen Konkordatskommission ist die Konferenz zuständig, die Liste der im Anhang aufgeführten Anstalten zu ändern.

Art. 10 Interkonkordatäre Zusammenarbeit

Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Konkordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder einer Anstalt zuwiderläuft.

3 Schlussbestimmungen

Art. 11

1 Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.

2 Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.

3 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

4 Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht

A1 Anhang 1

Art. A1-1

1 Kanton Freiburg

2 Kanton Waadt

3 Kanton Wallis

4 Kanton Genf

5 Kanton Jura

6 Kanton Tessin

7 Kanton Neuenburg