1 Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme geschlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.
2 In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird gesorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getragen wird.
3 Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientieren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insassen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie bestimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Verbindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).
4 Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstalten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.
5 Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Situation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventionen des Bundes etappenweise angepasst.